Anlagengruppe Hoai: Bedeutung und Anwendung einfach erklärt

Eine professionelle Planungsszene im Freiraum zum Thema Anlagengruppe Hoai
Natürliche Materialien in Weiß, Grün und Braun – ein harmonisches Zusammenspiel im Freiraum. (Foto: plhnk / Unsplash)

Wer Honorare für Planungsleistungen kalkuliert, kommt an einem Begriff nicht vorbei, der auf den ersten Blick technisch klingt, aber über Einnahmen und Projekterfolg entscheidet: die Anlagengruppe nach HOAI. Sie bestimmt, welcher Honorarrahmen für technische Ausrüstung gilt, wie komplex eine Anlage bewertet wird und welche Leistungsbilder überhaupt abrechenbar sind. Wer die Anlagengruppe HOAI versteht, versteht das Fundament der Honorarordnung für Ingenieure und Architekten in Deutschland.

  • Was die Anlagengruppe HOAI ist und wie sie sich in die Honorarordnung einordnet
  • Welche Anlagengruppen die HOAI unterscheidet und was sie inhaltlich umfassen
  • Wie Anlagengruppen die Honorarermittlung bei der Technischen Ausrüstung beeinflussen
  • Welche Rolle Honorarzonen und anrechenbare Kosten im Zusammenspiel mit den Anlagengruppen spielen
  • Wie Planer Anlagengruppen korrekt zuordnen und typische Fehler dabei vermeiden
  • Welche Bedeutung die Anlagengruppen für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner haben
  • Wie sich die Rechtslage nach dem EuGH-Urteil zur HOAI auf die Verbindlichkeit auswirkt
  • Welche praktischen Konsequenzen die Anlagengruppenzuordnung für Vertragsgestaltung und Honorarverhandlung hat

Was die Anlagengruppe HOAI bedeutet: Definition und Einordnung

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, ist die zentrale Vergütungsordnung für Planungsleistungen in Deutschland. Sie regelt, nach welchen Grundsätzen Honorare für Architekten, Ingenieure und verwandte Planungsberufe berechnet werden. Innerhalb dieses Systems nimmt die Anlagengruppe HOAI eine strukturierende Funktion ein: Sie kategorisiert die verschiedenen Arten technischer Anlagen in Gebäuden und Freianlagen und bildet damit die Grundlage für die Honorarermittlung im Bereich der Technischen Ausrüstung, der in der HOAI als eigenständiges Leistungsbild geregelt ist.

Technische Ausrüstung umfasst alle haustechnischen und gebäudetechnischen Anlagen, die für den Betrieb eines Bauwerks notwendig sind: von der Heizung über die Lüftung bis zur Elektroinstallation und zur Förder- und Fördertechnik. Die HOAI fasst diese Anlagen in Gruppen zusammen, die jeweils ähnliche technische Charakteristika und vergleichbare Planungsanforderungen aufweisen. Jede Anlagengruppe HOAI entspricht damit einem definierten Leistungsbereich, für den eigene Honorarparameter gelten. Die Zuordnung einer konkreten Anlage zur richtigen Gruppe ist deshalb keine formale Kleinigkeit, sondern eine fachlich begründete Entscheidung mit unmittelbaren wirtschaftlichen Konsequenzen.

Die HOAI unterscheidet in ihrer aktuellen Fassung acht Anlagengruppen, die von der Gruppe 1 (Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen) bis zur Gruppe 8 (Gebäudeautomation) reichen. Jede Gruppe ist einem bestimmten technischen Gewerk zugeordnet und wird bei der Honorarermittlung separat betrachtet. Das bedeutet: Wenn ein Projekt mehrere Anlagengruppen umfasst, was bei komplexen Bauvorhaben die Regel ist, werden die Honorare für jede Gruppe einzeln berechnet und anschließend zusammengeführt. Dieses Prinzip der getrennten Betrachtung soll sicherstellen, dass die Vergütung den tatsächlichen Planungsaufwand je Gewerk angemessen abbildet.

Die acht Anlagengruppen im Überblick: Inhalte und Abgrenzungen

Die HOAI gliedert die Technische Ausrüstung in acht Anlagengruppen, die jeweils klar definierte Gewerke und Systemtypen umfassen. Anlagengruppe 1 betrifft Abwasser-, Wasser- und Gasanlagen, also die gesamte Sanitär- und Versorgungsinfrastruktur innerhalb eines Gebäudes. Anlagengruppe 2 umfasst Wärmeversorgungsanlagen, zu denen Heizkessel, Wärmepumpen, Fernwärmeanschlüsse und die dazugehörige Verteilung gehören. Anlagengruppe 3 deckt Lufttechnische Anlagen ab, also Lüftung, Klimatisierung und Kühlung. Diese drei Gruppen bilden den klassischen Kern der Gebäudetechnik, der bei nahezu jedem Hochbauvorhaben relevant ist.

Anlagengruppe 4 betrifft Starkstromanlagen, also die gesamte elektrische Versorgung einschließlich Schaltanlagen, Transformatoren und Notstromversorgung. Anlagengruppe 5 umfasst Fernmelde- und informationstechnische Anlagen, wozu Telefon-, Daten-, Alarm- und Sicherheitstechnik zählen. Anlagengruppe 6 behandelt Förderanlagen wie Aufzüge, Fahrtreppen und Förderbänder. Anlagengruppe 7 schließlich umfasst Nutzungsspezifische Anlagen, also alle technischen Systeme, die nicht den Standardgewerken zuzuordnen sind, sondern spezifisch für eine bestimmte Gebäudenutzung benötigt werden, etwa Medizintechnik in Krankenhäusern, Küchentechnik in Großküchen oder Bühnentechnik in Theatern. Anlagengruppe 8 betrifft die Gebäudeautomation, also die übergeordnete Steuerungs- und Regelungstechnik, die verschiedene Gewerke miteinander vernetzt und koordiniert.

Die Abgrenzung zwischen den Gruppen ist in der Praxis nicht immer trennscharf. Wo endet die Lüftungstechnik der Gruppe 3 und wo beginnt die Gebäudeautomation der Gruppe 8, wenn eine Lüftungsanlage vollständig in ein übergeordnetes Gebäudemanagementsystem eingebunden ist? Solche Überschneidungen erfordern eine fachlich fundierte Zuordnung, die sich an der Hauptfunktion der jeweiligen Anlage orientiert. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine klare vertragliche Regelung, welche Leistungen welcher Gruppe zugeordnet werden, um spätere Honorarstreitigkeiten zu vermeiden.

Honorarermittlung bei der Technischen Ausrüstung: Anlagengruppen, Honorarzonen und anrechenbare Kosten

Die Honorarermittlung für Technische Ausrüstung nach HOAI folgt einem mehrstufigen System, in dem die Anlagengruppe HOAI eine von mehreren bestimmenden Variablen ist. Ausgangspunkt ist die Ermittlung der anrechenbaren Kosten, also jenes Teils der Baukosten, der der Honorarberechnung zugrunde gelegt wird. Bei der Technischen Ausrüstung sind das die Kosten der jeweiligen Anlagen selbst, nicht die Gesamtbaukosten des Projekts. Die anrechenbaren Kosten werden für jede Anlagengruppe separat ermittelt.

Auf Basis der anrechenbaren Kosten und der Honorarzone wird das Honorar anhand der Honorartafeln der HOAI bestimmt. Die Honorarzone beschreibt den Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe und reicht von Zone I (geringe Anforderungen) bis Zone III (hohe Anforderungen). Für die Einordnung in eine Honorarzone sind Bewertungsmerkmale maßgeblich, die in der HOAI für die Technische Ausrüstung definiert sind. Dazu gehören unter anderem die Anzahl der Funktionsbereiche, der Integrationsgrad der Anlagen untereinander, besondere Anforderungen an Energieeffizienz oder Betriebssicherheit sowie ungewöhnliche Nutzungsanforderungen.

Die Kombination aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone ergibt einen Honorarrahmen mit Mindest- und Höchstsatz. Innerhalb dieses Rahmens können Auftraggeber und Auftragnehmer das konkrete Honorar vereinbaren. Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, das die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als unvereinbar mit europäischem Recht erklärte, ist die rechtliche Situation allerdings komplexer geworden. Die HOAI-Honorartafeln dienen seither als Orientierungsrahmen, sind aber nicht mehr zwingend verbindlich, wenn die Parteien eine abweichende Vereinbarung treffen. Für die Berechnung und Strukturierung von Honorarangeboten bleibt das System der Anlagengruppen dennoch das maßgebliche Referenzmodell.

Ein häufig unterschätzter Aspekt ist die Frage, wie mit Projekten umzugehen ist, die mehrere Anlagengruppen umfassen. Die HOAI sieht vor, dass die Honorare für jede Gruppe einzeln berechnet und dann addiert werden. Dabei können sich Synergieeffekte ergeben, wenn ein Planer mehrere Gruppen aus einer Hand bearbeitet, was in der Praxis häufig vorkommt. Solche Konstellationen erfordern eine sorgfältige Leistungsabgrenzung im Vertrag, damit klar ist, welche Leistungen mit welchem Honoraranteil vergütet werden.

Anlagengruppen in der Landschaftsarchitektur und im Freiraum: Was Planer wissen müssen

Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner ist die Anlagengruppe HOAI auf den ersten Blick ein Thema, das primär den Hochbau betrifft. Tatsächlich aber berühren technische Anlagen auch viele Projekte im Außenraum: Bewässerungsanlagen in öffentlichen Parks und auf Sportanlagen, Beleuchtungsinfrastruktur in Stadtplätzen und Promenaden, Pumpwerke und Drainagesysteme in Freiflächenprojekten, Fontänen- und Wasserspielanlagen in Stadtparks sowie Steuerungstechnik für komplexe Grünanlagen. Sobald solche Anlagen Teil eines Planungsauftrags sind, stellt sich die Frage nach der korrekten Honorarermittlung und damit nach der Zuordnung zu einer Anlagengruppe HOAI.

Bewässerungsanlagen für Freiräume lassen sich in der Regel der Anlagengruppe 1 zuordnen, da sie als Wasseranlagen klassifiziert werden. Elektrische Außenbeleuchtung fällt unter Anlagengruppe 4 (Starkstromanlagen). Steuerungssysteme für automatisierte Bewässerung oder Beleuchtung können je nach Komplexität der Anlagengruppe 8 (Gebäudeautomation) zuzuordnen sein, auch wenn sie im Freiraum und nicht im Gebäude installiert sind. Diese Zuordnungen sind nicht immer eindeutig geregelt und erfordern eine fachliche Einschätzung im Einzelfall.

Besondere Relevanz gewinnt die Frage der Anlagengruppen bei integrierten Projekten, bei denen Hochbau und Freiraum eng verzahnt sind: etwa bei Schulneubauten mit Außenanlagen, bei Sportstätten mit technischer Infrastruktur oder bei Stadtentwicklungsprojekten mit komplexer Freiraum- und Gebäudetechnik. In solchen Konstellationen müssen Landschaftsarchitekten und Gebäudetechniker ihre Leistungsbilder und Honorarberechnungen aufeinander abstimmen, um Doppelzählungen oder Lücken in der Vergütung zu vermeiden. Eine frühzeitige Abstimmung der Leistungsabgrenzung ist hier keine bürokratische Pflicht, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Typische Fehler bei der Zuordnung von Anlagengruppen und wie man sie vermeidet

In der Planungspraxis entstehen Honorarstreitigkeiten häufig an der Schnittstelle zwischen Anlagengruppen. Ein klassischer Fehler ist die Zusammenfassung mehrerer Gewerke unter einer einzigen Anlagengruppe, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren. Wenn beispielsweise Heizung, Lüftung und Sanitär pauschal einer Gruppe zugeordnet werden, obwohl sie nach HOAI drei verschiedenen Gruppen entsprechen, führt das zu einer systematischen Verzerrung der Honorarermittlung. Die anrechenbaren Kosten werden falsch verteilt, und die Honorarzone kann nicht sachgerecht bestimmt werden.

Ein weiterer verbreiteter Fehler betrifft die Abgrenzung zwischen Anlagengruppe 7 (Nutzungsspezifische Anlagen) und den übrigen Gruppen. Nutzungsspezifische Anlagen sind solche, die erst durch die besondere Zweckbestimmung eines Gebäudes erforderlich werden und nicht zum allgemeinen Ausstattungsstandard gehören. Werden solche Anlagen fälschlicherweise einer Standardgruppe zugeordnet, kann das zu einer Unterschätzung des Planungsaufwands und damit zu einem zu niedrigen Honorar führen. Umgekehrt neigen manche Planer dazu, Anlagen vorschnell als nutzungsspezifisch zu klassifizieren, um in eine höhere Honorarzone zu gelangen, was bei einer Honorarprüfung zu Korrekturen führen kann.

Besonders heikel ist die Einordnung von Anlagen der Gebäudeautomation (Gruppe 8). Diese Gruppe umfasst die übergeordnete Steuerung und Regelung, nicht aber die Steuerungstechnik, die unmittelbar einer einzelnen Anlage zugeordnet ist und deren Betrieb erst ermöglicht. Die Steuerung einer Lüftungsanlage, die ausschließlich für diese Anlage arbeitet, ist Teil der Lüftungsplanung (Gruppe 3). Erst wenn eine übergeordnete Systemintegration mehrerer Gewerke geplant wird, ist Gruppe 8 einschlägig. Diese Abgrenzung ist in der Praxis oft Gegenstand von Diskussionen zwischen Planern und Auftraggebern.

Zur Vermeidung solcher Fehler empfiehlt sich folgendes Vorgehen:

  • Leistungsverzeichnis und Kostenermittlung von Beginn an nach Anlagengruppen strukturieren, nicht nach Gewerken oder Vergabeeinheiten
  • Die Zuordnung jeder Anlage zu einer Gruppe schriftlich begründen und im Vertrag dokumentieren
  • Bei Grenzfällen die Hauptfunktion der Anlage als Zuordnungskriterium heranziehen
  • Änderungen im Planungsverlauf, die neue Anlagengruppen betreffen, als Nachtragsanlass erkennen und dokumentieren
  • Bei komplexen Projekten frühzeitig einen Honorarberater oder die zuständige Architektenkammer konsultieren

Rechtliche Rahmenbedingungen: HOAI-Reform, EuGH-Urteil und aktuelle Verbindlichkeit

Die HOAI hat in ihrer Geschichte mehrere Novellierungen erfahren, zuletzt eine grundlegende Reform im Jahr 2021, die als direkte Reaktion auf das EuGH-Urteil von 2019 zu verstehen ist. Das Gericht hatte festgestellt, dass die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI gegen die europäische Dienstleistungsrichtlinie verstoßen, weil sie den freien Wettbewerb im Binnenmarkt beschränken. In der reformierten Fassung sind die Honorartafeln zwar weiterhin enthalten, aber nicht mehr als zwingendes Recht ausgestaltet. Vertragsparteien können abweichende Honorarvereinbarungen treffen, ohne dass diese automatisch unwirksam wären.

Für die Praxis bedeutet das: Das System der Anlagengruppen HOAI und die dazugehörigen Honorartafeln bleiben das wichtigste Referenzmodell für die Honorarermittlung in Deutschland, auch wenn ihre rechtliche Verbindlichkeit eingeschränkt ist. Wer ein Honorarangebot auf Basis der HOAI-Systematik erstellt, bewegt sich auf vertrautem und anerkanntem Terrain. Wer davon abweicht, muss die Abweichung begründen und vertraglich absichern. Gerichte greifen bei Honorarstreitigkeiten weiterhin auf die HOAI-Systematik als Maßstab zurück, auch wenn keine ausdrückliche Vereinbarung über die HOAI getroffen wurde.

Für öffentliche Auftraggeber gelten besondere Regelungen: Im Bereich der öffentlichen Vergabe wird die HOAI häufig als Grundlage für Honorarangebote und Wertungsgrenzen herangezogen. Auch wenn die Mindest- und Höchstsätze nicht mehr zwingend sind, orientieren sich viele Vergabestellen an den HOAI-Werten, um Angebote vergleichbar zu machen und eine sachgerechte Vergütung sicherzustellen. Planer, die für öffentliche Auftraggeber tätig sind, sollten deshalb die HOAI-Systematik einschließlich der Anlagengruppen sicher beherrschen, auch wenn sie im Einzelfall andere Honorarvereinbarungen treffen.

Anlagengruppe HOAI als Planungsinstrument: Fazit und praktische Einordnung

Die Anlagengruppe HOAI ist kein bürokratisches Relikt, sondern ein strukturierendes Werkzeug, das komplexe technische Planungsleistungen in vergleichbare Einheiten gliedert. Wer die Logik der acht Gruppen versteht, wer weiß, welche Anlagen welcher Gruppe zuzuordnen sind und wie sich diese Zuordnung auf Honorarzone und anrechenbare Kosten auswirkt, verfügt über ein Handwerkszeug, das weit über die reine Honorarkalkulation hinausgeht. Es hilft, Leistungsbilder zu strukturieren, Verträge präzise zu formulieren und Nachträge sachgerecht zu begründen.

Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner, die zunehmend in integrierten Projekten mit technischer Infrastruktur arbeiten, ist die Kenntnis der Anlagengruppen HOAI keine optionale Zusatzqualifikation. Wer Bewässerungsanlagen, Außenbeleuchtung oder Steuerungstechnik plant oder koordiniert, muss wissen, in welchem Honorarrahmen diese Leistungen abzurechnen sind. Das schützt vor Unterfinanzierung und stärkt die Verhandlungsposition gegenüber Auftraggebern, die Planungsleistungen pauschal und undifferenziert beauftragen wollen.

Die Debatte um die Verbindlichkeit der HOAI nach dem EuGH-Urteil hat das System der Anlagengruppen nicht obsolet gemacht, sondern seine Bedeutung als Orientierungsrahmen sogar geschärft. In einem Markt, in dem Honorare stärker verhandelt werden als früher, ist ein fundiertes Verständnis der HOAI-Systematik die beste Grundlage für faire und nachvollziehbare Honorarvereinbarungen. Die Anlagengruppe HOAI bleibt damit das, was sie von Anfang an war: ein Instrument zur sachgerechten Bewertung von Planungsleistungen, das seinen Wert erst dann vollständig entfaltet, wenn es von allen Beteiligten verstanden und konsequent angewendet wird.

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21. September 2016, 18.30 Uhr
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Es sprechen Stadtbaurätin Prof. Dr.(I) Elisabeth Merk und Prof. Dr. Klaus Kreulich, Vizepräsident Hochschule München.

Ausstellung

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PlanTreff München (Blumenstraße 31, München)
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Bewerbungsfrist: 6. April 2017

Abgabe der Wettbewerbsleistungen: 19. Juni 2017

 

Weitere Informationen zum Wettbewerb auf der IBA homepage:

http://iba.heidelberg.de

Oder auf competitionline:

https://www.competitionline.com/de/ausschreibungen/258774