Grz Bebauungsplan: Grundlagen, Ziele und Praxis

Eine lebendige städtebauliche Szene zum Thema Grz Bebauungsplan
Detailaufnahme einer Landkarte der Vereinigten Staaten. Foto: etiennegirardet / Unsplash

Im Bebauungsplan ist die Grundflächenzahl eines der wirkungsmächtigsten Instrumente der Bauleitplanung: Sie legt fest, welcher Anteil eines Grundstücks durch bauliche Anlagen überdeckt werden darf, und entscheidet damit unmittelbar darüber, wie viel Fläche versiegelt, wie viel begrünt und wie viel für Regenwasser, Vegetation und Stadtklima offengehalten wird. Die GRZ im Bebauungsplan ist kein bürokratisches Detail, sondern ein Steuerungsinstrument mit weitreichenden Folgen für Stadtgestalt, Freiraumqualität und ökologische Leistungsfähigkeit urbaner Quartiere.

  • Was die Grundflächenzahl (GRZ) im Bebauungsplan bedeutet und wie sie rechtlich verankert ist
  • Wie die GRZ berechnet wird und welche Flächen in die Anrechnung einbezogen werden
  • Was die Überschreitungsregelung nach Baunutzungsverordnung bedeutet und wann sie greift
  • Welche Rolle die GRZ für Versiegelung, Stadtklima und Freiraumqualität spielt
  • Wie die GRZ mit anderen Festsetzungen im Bebauungsplan zusammenwirkt
  • Welche typischen Fehler und Missverständnisse in der Planungspraxis auftreten
  • Wie Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner die GRZ als Gestaltungsgröße nutzen
  • Welche Entwicklungen in der Planungspraxis die Bedeutung der GRZ neu gewichten

GRZ im Bebauungsplan: Definition, Rechtsgrundlage und Einordnung

Die Grundflächenzahl, abgekürzt GRZ, ist eine dimensionslose Verhältniszahl, die angibt, welcher Anteil der Grundstücksfläche durch Gebäude und bauliche Anlagen überdeckt werden darf. Eine GRZ von 0,4 bedeutet, dass auf einem Grundstück von tausend Quadratmetern maximal vierhundert Quadratmeter durch Hauptgebäude überbaut werden dürfen. Die GRZ im Bebauungsplan ist damit eine der zentralen Festsetzungen zur Regelung der baulichen Dichte und der Freiraumversorgung auf Grundstücksebene.

Rechtlich ist die GRZ in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) verankert, die als bundesrechtliche Verordnung die möglichen Festsetzungen im Bebauungsplan inhaltlich definiert und begrenzt. Paragraph 16 BauNVO benennt die GRZ als eines der Maße der baulichen Nutzung, die Gemeinden im Bebauungsplan festsetzen können. Paragraph 19 BauNVO regelt im Detail, wie die Grundfläche zu berechnen ist und welche Anlagen in die Anrechnung einbezogen werden. Der Bebauungsplan selbst ist ein verbindlicher Bauleitplan nach dem Baugesetzbuch (BauGB), der auf Gemeindeebene aufgestellt wird und die parzellenscharfe Grundlage für Baugenehmigungen bildet. Die GRZ gehört zu den Festsetzungen, die im Bebauungsplan ausdrücklich getroffen werden müssen, wenn sie gelten sollen; ohne entsprechende Festsetzung gilt die BauNVO mit ihren Obergrenzen als Rahmen.

Die BauNVO legt für verschiedene Baugebietstypen Höchstwerte der GRZ fest. In reinen und allgemeinen Wohngebieten (WR, WA) beträgt die zulässige Obergrenze in der Regel 0,4, in Mischgebieten (MI) und Kerngebieten (MK) können höhere Werte festgesetzt werden, in Gewerbe- und Industriegebieten sind noch höhere Grundflächenzahlen möglich. Diese Obergrenzen sind keine Empfehlungen, sondern verbindliche Maximalwerte, die durch den Bebauungsplan nicht überschritten werden dürfen, es sei denn, besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen eine Ausnahme. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan auch niedrigere GRZ-Werte festsetzen, wenn das Planungsziel eine offenere Bebauungsstruktur erfordert.

Berechnung der GRZ: Grundfläche, Anrechenbarkeit und die Überschreitungsregelung

Die Berechnung der GRZ folgt einer klaren Systematik, die in der Praxis jedoch häufig zu Unsicherheiten führt, weil nicht nur das Hauptgebäude, sondern auch Nebenanlagen in die Anrechnung einbezogen werden. Paragraph 19 Absatz 2 BauNVO definiert die Grundfläche als die Fläche, die von den Außenwänden des Gebäudes auf dem Grundstück überdeckt wird. Maßgeblich ist die Projektion der Gebäudeumrisse auf die Grundstücksfläche, gemessen an der äußeren Begrenzung der Außenwände. Dachüberstände, Balkone und Loggien werden dabei in der Regel nicht angerechnet, sofern sie nicht auf Stützen stehen.

Entscheidend für die Planungspraxis ist Paragraph 19 Absatz 4 BauNVO, der die sogenannte Überschreitungsregelung enthält. Demnach darf die im Bebauungsplan festgesetzte GRZ durch die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen, Nebenanlagen sowie baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, also Tiefgaragen und Untergeschosse, um bis zu fünfzig Prozent überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Diese Regelung ist in der Praxis von erheblicher Bedeutung: Ein Grundstück mit einer festgesetzten GRZ von 0,4 kann durch Nebenanlagen und Tiefgaragen rechnerisch bis zu einer Gesamtversiegelung von 0,6 belastet werden. Für Freiraumplaner ist dieser Sachverhalt zentral, weil er zeigt, dass die im Bebauungsplan ausgewiesene GRZ keineswegs den tatsächlich verbleibenden unversiegelten Flächenanteil beschreibt.

Die Anrechnung von Nebenanlagen nach Paragraph 14 BauNVO, zu denen Fahrradabstellanlagen, Müllhäuschen, Pergolen auf Fundamenten, Terrassen mit Betonunterbau und ähnliche Elemente zählen können, wird in der Baugenehmigungspraxis nicht immer konsequent verfolgt. Planer und Bauherren sollten deshalb frühzeitig klären, welche Elemente der Außenanlage anrechenbar sind, um Überschreitungen zu vermeiden oder die zulässige Überschreitung bewusst einzuplanen. Ein häufiger Fehler besteht darin, die Außenanlagenplanung erst nach der Baugenehmigung des Hauptgebäudes zu beginnen und dann festzustellen, dass die verbleibende GRZ-Reserve für Nebenanlagen bereits aufgebraucht ist.

Grundstücksfläche als Bezugsgröße

Die GRZ bezieht sich stets auf die gesamte Grundstücksfläche im Sinne des Bebauungsplans, nicht auf die tatsächlich bebaubare Fläche nach Abzug von Abstandsflächen oder Baugrenzen. Das Grundstück ist dabei die katastermäßig erfasste Parzelle. Wenn ein Grundstück durch Baugrenzen, Baulinien oder Baufenster in seiner bebaubaren Fläche eingeschränkt wird, ändert das nichts an der Bezugsgröße für die GRZ-Berechnung: Die GRZ gilt für das gesamte Grundstück, auch wenn nur ein Teil davon baulich genutzt werden darf. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie zeigt, dass die GRZ und das Baufenster zwei verschiedene Steuerungsinstrumente sind, die zusammen die tatsächliche Bebaubarkeit eines Grundstücks definieren.

GRZ und Versiegelung: Ökologische Bedeutung und Klimarelevanz

Aus der Perspektive der Freiraumplanung und der Stadtökologie ist die GRZ im Bebauungsplan weit mehr als ein baurechtliches Maß. Sie ist ein direktes Steuerungsinstrument für den Grad der Flächenversiegelung und damit für zentrale ökologische Funktionen des Stadtbodens. Versiegelte Flächen unterbrechen den natürlichen Wasserkreislauf, indem sie Niederschlagswasser nicht mehr versickern lassen, sondern in die Kanalisation ableiten. Sie erhöhen die Oberflächentemperaturen durch veränderte Albedo und fehlende Verdunstungskühlung. Sie zerstören Lebensraum für Bodenorganismen und unterbrechen Biotopverbundstrukturen. Jeder Prozentpunkt GRZ, der im Bebauungsplan festgesetzt wird, hat damit unmittelbare Konsequenzen für die Leistungsfähigkeit des städtischen Ökosystems.

Die Bedeutung der GRZ für das Stadtklima ist in Zeiten zunehmender Hitzeperioden und Starkregenereignisse neu zu gewichten. Dicht bebaute Quartiere mit hoher GRZ und entsprechend hoher Gesamtversiegelung heizen sich im Sommer stärker auf, speichern Wärme länger und produzieren städtische Wärmeinseln. Gleichzeitig erhöht sich das Überflutungsrisiko bei Starkregenereignissen, weil der Anteil der versickerungsfähigen Fläche sinkt. Freiraumplaner, die an der Aufstellung oder Überarbeitung von Bebauungsplänen mitwirken, sollten deshalb die GRZ nicht als isolierten Kennwert betrachten, sondern im Zusammenhang mit den klimatischen Zielen des Plangebiets und den Anforderungen an die Regenwasserbewirtschaftung.

Besonders problematisch ist die Kombination aus hoher festgesetzter GRZ und der Überschreitungsregelung für Nebenanlagen und Tiefgaragen. In der Praxis führt diese Konstellation dazu, dass Grundstücke in dichten Wohngebieten nahezu vollständig versiegelt werden, während die Begrünung auf Dachflächen von Tiefgaragen oder auf Pflanzbeeten mit minimaler Substrattiefe beschränkt bleibt. Solche Flächen erfüllen ökologische Funktionen nur eingeschränkt: Die Verdunstungsleistung ist gering, die Versickerung fehlt vollständig, und die Bodenlebewelt ist von der gewachsenen Erde abgekoppelt. Für eine klimaangepasste Stadtentwicklung ist deshalb die Frage, welche Qualität die nach GRZ verbleibenden Freiflächen aufweisen, mindestens ebenso wichtig wie deren quantitativer Anteil.

GRZ im Zusammenspiel mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans

Die GRZ entfaltet ihre Wirkung nie isoliert, sondern immer im Zusammenspiel mit anderen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Geschossflächenzahl (GFZ) regelt die Gesamtgeschossfläche in Relation zur Grundstücksfläche und bestimmt damit die vertikale Dichte. Die Baumassenzahl (BMZ) wird vor allem in Gewerbe- und Industriegebieten verwendet und bezieht sich auf das Bauvolumen. Baugrenzen und Baulinien definieren, wo auf dem Grundstück gebaut werden darf. Festsetzungen zur Dachform, Traufhöhe und Firsthöhe ergänzen das Bild. Erst das Zusammenspiel all dieser Festsetzungen ergibt die tatsächliche Gestalt und Dichte eines Plangebiets.

Für die Freiraumplanung besonders relevant ist das Verhältnis zwischen GRZ und den Festsetzungen zur Begrünung. Viele Bebauungspläne enthalten neben der GRZ auch Festsetzungen zur Bepflanzung von Grundstücken, zur Anlage von Vorgärten, zur Begrünung von Tiefgaragendächern oder zur Erhaltung von Bäumen. Diese Festsetzungen können die ökologische Wirkung einer hohen GRZ teilweise kompensieren, wenn sie qualitativ anspruchsvoll formuliert sind. Eine Festsetzung, die lediglich „Begrünung des Tiefgaragendachs mit einer Substratstärke von mindestens zwanzig Zentimetern“ verlangt, hat andere Auswirkungen als eine, die extensive Begrünung mit definierten Pflanzengesellschaften und Mindestsubstrattiefen für Gehölze vorschreibt. Landschaftsarchitekten, die an der Bebauungsplanaufstellung mitwirken, können durch präzise Formulierung solcher Festsetzungen erheblichen Einfluss auf die ökologische Qualität des späteren Quartiers nehmen.

Ein weiteres Zusammenspiel besteht zwischen GRZ und den Anforderungen der Regenwasserbewirtschaftung. In vielen Kommunen werden Bebauungspläne heute mit Festsetzungen zur Versickerung oder Rückhaltung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück verbunden. Wenn gleichzeitig eine hohe GRZ festgesetzt wird, entsteht ein Zielkonflikt: Hohe Versiegelung und Pflicht zur Versickerung auf dem Grundstück lassen sich nur durch technische Lösungen wie Zisternen, Rigolen oder begrünte Dächer vereinbaren. Diese Lösungen sind sinnvoll, ersetzen aber nicht die grundsätzliche Frage, ob die festgesetzte GRZ mit den Zielen einer nachhaltigen Regenwasserbewirtschaftung vereinbar ist.

Planungspraxis: Typische Fehler, Missverständnisse und Handlungsempfehlungen

In der Planungspraxis treten im Umgang mit der GRZ im Bebauungsplan wiederkehrende Fehler auf, die sowohl auf Seiten der Planenden als auch auf Seiten der Bauherren zu beobachten sind. Ein verbreitetes Missverständnis ist die Gleichsetzung von GRZ und tatsächlichem Versiegelungsgrad. Wie gezeigt, kann durch die Überschreitungsregelung nach Paragraph 19 Absatz 4 BauNVO die tatsächliche Versiegelung deutlich über der festgesetzten GRZ liegen. Wer im Planungsprozess nur die GRZ betrachtet, ohne die möglichen Überschreitungen durch Nebenanlagen und Tiefgaragen einzurechnen, unterschätzt die Flächenbelastung systematisch.

Ein weiterer Fehler liegt in der unzureichenden Abstimmung zwischen Hochbauplanung und Freiraumplanung. Wenn Architekten das Gebäude bis zur zulässigen GRZ planen und die Außenanlagen erst im Nachgang entwickelt werden, ist die Flächenreserve für Nebenanlagen häufig bereits erschöpft oder die verbleibenden Flächen sind so zugeschnitten, dass qualitätvolle Begrünung kaum möglich ist. Freiraumplaner sollten deshalb frühzeitig in den Planungsprozess eingebunden werden, idealerweise bereits bei der Erarbeitung des städtebaulichen Entwurfs, der dem Bebauungsplan zugrunde liegt.

Für die Aufstellung von Bebauungsplänen ergibt sich daraus eine klare Handlungsempfehlung: Die GRZ sollte nicht schematisch aus Vergleichswerten anderer Bebauungspläne übernommen werden, sondern auf Grundlage einer Analyse der standortspezifischen Anforderungen an Freiraumqualität, Klimaanpassung und Regenwasserbewirtschaftung festgesetzt werden. In Quartieren mit hoher Hitzebelastung, in Bereichen mit Überflutungsrisiko oder in Lagen mit besonderer Bedeutung für den Biotopverbund kann eine niedrigere GRZ als die baurechtlich zulässige Obergrenze das planerisch richtige Instrument sein. Diese Entscheidung erfordert eine fachliche Abwägung, die über die reine Rechtsprüfung hinausgeht.

GRZ in der Nachverdichtung

Besondere Aufmerksamkeit verdient die GRZ im Kontext der Nachverdichtung bestehender Quartiere. Wenn Bebauungspläne für bereits bebaute Gebiete überarbeitet oder neu aufgestellt werden, um zusätzliche Wohnbauflächen zu aktivieren, steht die GRZ im Zentrum der Abwägung zwischen Wohnraumschaffung und Freiraumerhalt. Eine Erhöhung der GRZ in einem Bestandsquartier bedeutet in der Regel den Verlust von Gartenflächen, Baumbestand und versickerungsfähigen Böden, die über Jahrzehnte gewachsen sind und ökologische Leistungen erbringen, die durch technische Ersatzmaßnahmen kaum vollständig kompensiert werden können. Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner sind gefordert, diese Verluste in der Abwägung sichtbar zu machen und Alternativen aufzuzeigen, die eine Verdichtung ermöglichen, ohne die Freiraumqualität vollständig zu opfern.

GRZ als Gestaltungsgröße: Perspektiven für Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung

Für Landschaftsarchitekten ist die GRZ im Bebauungsplan nicht nur eine Rahmenbedingung, die es zu beachten gilt, sondern eine Gestaltungsgröße, die aktiv beeinflusst werden kann und sollte. Die Mitwirkung an der Bebauungsplanaufstellung, sei es im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung, als Teil eines interdisziplinären Planungsteams oder als Verfasser des Grünordnungsplans, bietet die Möglichkeit, die GRZ und die begleitenden Festsetzungen zur Begrünung so zu formulieren, dass die ökologischen und gestalterischen Ziele des Plangebiets tatsächlich erreicht werden.

Grünordnungspläne, die als eigenständige Fachplanung oder als Bestandteil des Bebauungsplans aufgestellt werden, können die GRZ-Festsetzung durch qualitative Anforderungen ergänzen: Mindestanteile unversiegelter Flächen, Vorgaben zur Substrattiefe bei Dachbegrünungen, Anforderungen an die Baumanzahl und Stammumfänge, Regelungen zur Verwendung versickerungsfähiger Beläge auf Stellplätzen und Wegen. Diese Festsetzungen greifen dort, wo die GRZ allein keine ausreichende Steuerungswirkung entfaltet, weil sie nur die Menge, nicht die Qualität der Freiflächen regelt.

Die Diskussion um Schwammstadt-Konzepte, blaue und grüne Infrastruktur sowie klimaangepasste Stadtentwicklung hat der GRZ als Planungsinstrument neue Aufmerksamkeit verschafft. Wenn Städte und Gemeinden verbindliche Ziele für den Anteil unversiegelter Flächen, für die Verdunstungsleistung von Grundstücken oder für den Baumbestand in Wohngebieten formulieren, muss die GRZ im Bebauungsplan als eines der primären Steuerungsinstrumente in den Blick genommen werden. Ergänzende Instrumente wie der Freiflächengestaltungsplan, kommunale Baumschutzsatzungen oder Stellplatzsatzungen mit Anforderungen an versickerungsfähige Beläge können die GRZ-Festsetzung flankieren, ersetzen sie aber nicht.

Fazit: Die GRZ als Schlüsselgröße zwischen Baurecht und Freiraumqualität

Die GRZ im Bebauungsplan ist eine der wenigen baurechtlichen Festsetzungen, die unmittelbar und quantifizierbar über die Qualität des städtischen Freiraums entscheiden. Sie bestimmt, wie viel Fläche bebaut, wie viel versiegelt und wie viel für Vegetation, Versickerung und Stadtklima offengehalten wird. Wer die GRZ nur als Zahlenwert im Bebauungsplan liest, ohne ihre ökologischen Konsequenzen und die Wechselwirkungen mit der Überschreitungsregelung zu verstehen, unterschätzt ihre Tragweite erheblich.

Für die Planungspraxis bedeutet das: Die GRZ muss im Kontext der Gesamtplanung bewertet werden, also im Zusammenspiel mit Baugrenzen, Begrünungsfestsetzungen, Anforderungen an die Regenwasserbewirtschaftung und den klimatischen Zielen des Plangebiets. Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner, die an der Bebauungsplanaufstellung mitwirken, tragen Verantwortung dafür, dass die GRZ nicht schematisch festgesetzt wird, sondern auf Grundlage einer fundierten Analyse der standortspezifischen Anforderungen. Und Bauherren sowie Architekten, die mit einem bestehenden Bebauungsplan arbeiten, sollten die GRZ von Beginn an als integralen Bestandteil des Entwurfs begreifen, nicht als nachgelagerte Compliance-Prüfung.

Die wachsenden Herausforderungen durch Klimawandel, Hitzeperioden und Starkregenereignisse machen deutlich, dass die GRZ als Steuerungsinstrument an Bedeutung gewinnt, nicht verliert. Eine niedrige GRZ schützt Böden, fördert Versickerung, ermöglicht Baumwachstum und trägt zur Abkühlung überhitzter Quartiere bei. Diese Leistungen sind nicht selbstverständlich, sie müssen planerisch gesichert werden. Der Bebauungsplan mit seiner GRZ-Festsetzung ist dafür das rechtlich verbindliche Instrument, das Gemeinden zur Verfügung steht, und es lohnt sich, es mit dem nötigen fachlichen Tiefgang zu nutzen.

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Vor einem blauen Himmel sehen drei Windräder. Die Bundesregierung hat das Ziel, bis 2030 Strom aus erneuerbaren Energien zu verdoppeln. Das „Wind-an-Land-Gesetz“ soll dabei helfen.
Wind-an-Land-Gesetz soll den Ausbau von Windkraftanlagen bundesweit voranbringen. Credit: Mike Setchell via unsplash

Die Bundesregierung hat das Ziel, bis 2030 den Strom aus erneuerbaren Energien zu verdoppeln. Hierfür ist Windkraft essentiell. Seit dem 1. Februar 2023 ist nun das „Wind-an-Land-Gesetz“ in Kraft getreten. Es soll den Ausbau der Windenergie in Deutschland deutlich beschleunigen.

Wind an Land Gesetz am 1. Februar in Kraft getreten 

Dass Windkraft einen relevanten Beitrag zum Ausbau der erneuerbaren Energien leisten kann, ist unbestritten. Die Art und Weise, wie die Produktion von Windkraft in Deutschland jedoch gesteigert werden kann, wird dafür umso heißer diskutiert. Denn nicht alle Bundesländer ziehen an einem Strick. Und das Ziel der Bundesregierung, bis 2030 den Strom aus erneuerbaren Energien zu verdoppeln, stößt immer wieder – um beim Thema zu bleiben – auf Gegenwind. Anfang diesen Monats trat nun ein neues Gesetz in Kraft, welches den Ausbau endlich voranbringen soll: das „Windenergie-an-Land-Gesetz“. Und es soll helfen, Planungs- und Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und die für den Ausbau benötigten Flächen bereitzustellen. 

 

Wind an Land – in allen Bundesländern

Die Verteilung der Windkraftanlagen in Deutschland ist unausgeglichen. Im Jahre 2022 wurden rund 6 150 Onshore-Windenenergieanlagen in Niedersachsen gezählt. In Bayern waren es hingegen nur rund 1 140 Stück. Dabei spielen oft nicht vorrangig thermische Gegebenheiten eine Rolle, sondern vielmehr politische Debatten. Zukünftig sollen den einzelnen Bundesländern durch das „Wind-an-Land-Gesetz“ nun Flächenziele vorgegeben werden. „Wir teilen das regional fair auf, berücksichtigen dabei die Windbedingungen, den Natur- und Artenschutz und die räumlichen Ordnungen“, sagte Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck Mitte letzten Jahres zu den Neuerungen. Damals hatte das Kabinett die Neukonzeption beschlossen. Wie die Bundesländer die Ziele erfüllen, bleibt weiterhin ihnen selbst überlassen. Bundeswirtschaftsminister Habeck fügte jedoch hinzu: „Eine Verhinderungsplanung aber schließen wir aus.“

Planung beschleunigen, Transformation voranbringen

Das bedeutet im Klartext, die Bundesländer können zum Beispiel über Mindestabstände selbst entschieden. Weiterhin können Sie die Flächenziele zum Beispiel in Raumordnungsplänen übergeordnet ausweisen oder dies im Rahmen der Bauleitplanung an die Kommunen delegieren. Darüberhinaus haben sie die Möglichkeit, benötigte Flächenbeiträge in Absprache länderübergreifend zu behandeln. Wie auch immer sie den Ausbau gestalten, die Flächenziele, die im „Wind-an-Land-Gesetz“ festgeschrieben sind, müssen in jedem Fall eingehalten werden. Denn nur wenn alle ihren Beitrag leisten, kann der Ausbau der Windenergie gelingen. Deshalb behält es sich der Bund auch vor, im Falle einer Verfehlung, landesspezifische Abstandsregeln außer Kraft zu setzen. Mit der Verfehlung gehen außerdem an festgelegten Stichtagen außerdem Konsequenzen für die Planung der Länder einher. Um Kontroversen zu vermeiden, vereinfacht die Bundesregierung landesweit die Planungs- und Genehmigungsverfahren. Und somit die Prozesse beschleunigt. Dazu hat die Bundesregierung eine eigene Erklärung mit dem Titel „Planungen und Genehmigungen beschleunigen, Transformation voranbringen“ verfasst.

Maßnahmen des Beschleunigungspakets

In einem ersten, sogenannten „Osterpaket“ wurden bereits Maßnahmen festgelegt, die den Ausbau von Offshore Windanlagen beschleunigen sollen.  Dabei gilt Beispielswiese, dass Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte zukünftig stärker gebündelt werden sollen. Auch durch die bereits erfolgte Prüfung von diversen Aspekten in der Vergangenheit, entfallen erneute Erhebungen.Weiterhin wird jedoch die Erfordernis von Baufreigaben gestrichen. Und schließlich schafft die Regierung die gesetzlichen Voraussetzungen für einen zügigeren Ausbau der Stromnetze. Mit einem zweiten Planungspaket – dem sogenannten „Sommerpaket“ – wurden Maßnahmen für den beschleunigten Ausbau von Onshore-Anlagen getroffen. Auch hier soll es zukünftig deutliche Vereinfachungen im Planungsrecht geben, die zu einer beschleunigten Ausweisung beitragen. Doppelprüfungen entfallen von nun an. Und durch den Zusammenschluss von Raumordnungs- und Zulassungsverfahren zu einer einzige, sogenannten Raumverträglichkeitsprüfung verkürzen sich die einzelnen Bearbeitungsphasen.

Digitalisierung als wesentlicher Aspekt

Auch die Digitalisierung wird in der Erklärung besprochen. So fordert das Ministerium digitale Bekanntmachungen, die eine breite Öffentlichkeit erreichen. Weiterhin wollen die Verantwortlichen, die Möglichkeit zur Auslegung und Besprechung von Unterlagen online vorantreiben. Größere Bauvorhaben benötigen zukünftig die Integration des „Building Information Modeling“ (BIM), um so vorab alle wesentlichen Aspekte der Wertschöpfungs- und Nutzungskette im Planungsprozess einzubeziehen. Als zentrales Datenportal wird das Gigabit-Grundbuch eingeführt. Hierauf können Unternehmen, Kommunen, Investor*innen und Akteur*innen der Bauwirtschaft gleichermaßen zugreifen. Und ihrer Arbeit somit eine gemeinsame, aktuelle und verlässliche Informationsgbasis zu Grunde legen. Um diese und andere angestrebte Beschleunigungen zu realisieren, wird es notwendig sein, mehr qualifizierte Fachkräfte einzusetzen. Durch eine Personal- und Weiterbildungsoffensive will die Regierung diesem Bedarf nachkommen. Entsprechende Schritte diesbezüglich sind in der Erklärung „Planungen und Genehmigungen beschleunigen, Transformation voranbringen“ festgeschrieben.

Novellierung des Bundesnaturschutzgesetzes

Eine weitere einschneidende Anpassung betrifft das Bundesnaturschutzrecht. Hierbei möchte die Regierung, sowohl den Naturschutz achten, als auch die Ausbauziele realisieren. Grundsätzlich gilt, dass fortan auch Landschaftsschutzgebiete als Flächen für die Windkraftproduktion genutzt werden dürfen. Auch werden bundeseinheitliche Standards für die artenschutzrechtliche Prüfung eingeführt, um die Genehmigung besser steuerbar zu machen. Diesen Schritte legt das Ministerium die Annahme zu Grunde, dass der Betrieb der Windkraftanlagen im überragenden öffentlichen Interesse liege und der öffentlichen Sicherheit diene. mit Gleichzeitig gehen mit der Änderung auch Artenschutzprogramme an den Start. Diese sollen den vom Windenergieausbau betroffenen Arten besonderen Schutz gewährleisten. „Mit den Änderungen am Bundesnaturschutzgesetz ermöglichen wir straffere, schnellere und rechtssichere Verfahren für den Ausbau der Windenergie. Gleichzeitig wahren wir hohe ökologische Schutzstandards und unterstützen gefährdete Arten langfristig durch ein neues Artenhilfsprogramm. Wir bringen also zwei Ziele zusammen“, betont Bundesumweltministerin Steffi Lemke die Novellierung.

Ziele für die Zukunft

Durch das nun in Kraft getretene „Wind-an-Land-Gesetz“ erhofft sich die Regierung den notwendigen Zuwachs bei der Windenergie. Die formulierten Ziele steigern sich dabei über die nächsten Jahre. Sind es bis 2027 noch 1,4 Prozent der Bundesfläche, die zur Gewinnung von Windenergie ausgewiesen sein sollen, steigert sich dieser Satz bis Ende 2032 auf zwei Prozent. Dabei begrüße es das Ministerium für Energie und Klimaschutz, wenn bestehende Standorte durch Repowering-Maßnahmen ausgebaut würden. Darunter versteht sich das Bestreben der Anlagen-Betreibenden, Standorte zu optimieren, indem beispielsweise veraltete Anlagen durch neue, effizientere ersetzt werden. Wenn zukünftig alle Bundesländer die Windkraft als erste Wahl im Energiesektor ansehen und dementsprechend handeln, wären die gesetzten Ziele zu erreichen.

Neue G+L-Serie zur IBA Basel 2020

IBA Basel-Serie: Wir stellen Ihnen zwölf ausgewählte IBA Projekte vor

Seit über zehn Jahren engagiert sich die IBA Basel 2020 erfolgreich für grenzüberschreitende Projekte im Dreiländereck. Dieses Jahr, 2020, sollte sie ihren phänomenalen Abschluss feiern. Dann aber kam Corona und die IBA Basel musste ihre Schlusspräsentation von Sommer 2020 auf Frühjahr 2021 verschieben. Die IBA EXPO findet deswegen vom 30.4. bis 06.06.2021 auf dem Vitra Campus in Weil am Rhein statt. Ein herber Schlag für die effektiv erste internationale IBA. Gleichzeitig machen die Folgen der Corona-Pandemie deutlich: Die Inhalte der IBA Basel sind heute aktueller denn je. Aus diesem Grund starten wir auf garten-landschaft.de eine IBA Basel-Serie.

 

„Zu lange Lieferketten, zu hoher Verbrauch, zu viel Marketing, zu wenig Substanz, zu geringe Fertigungstiefe, zu wenig Solidarität, zu wenig Europa, zu viel Populismus“ – laut Architekt Christoph Ingenhoven legt die Corona-Krise unsere Versäumnisse und Unzulänglichkeiten der letzten Jahre gnadenlos offen. Binnen weniger Tage stürzte die Pandemie Europa in die Krise und damit auch seine Beziehungen. COVID-19 machte erbarmungslos deutlich, dass bis heute unsere europäische „Gemeinschaft“ in Krisen auf Abschottung setzt. Binnen weniger Tage waren die Ländergrenzen dicht. Grenzen, von denen viele gedacht hätten, sie würden nie wieder schließen.

Die Region Basel traf die Corona-Pandemie besonders hart. Sie ist in den vergangenen zehn Jahren zu einem grenzüberschreitenden Metropolitanraum zusammengewachsen. Bis Mitte März 2020 überquerten hier rund 35 000 Grenzgängerinnen und Grenzgänger jeden Tag die Grenze nach Basel-Stadt. Doch dann, bis Mitte Juni, – also geschlagene drei Monate – gelangte man nur noch mit einem Passagierschein von einer Seite auf die andere. Ganze Familien wurden dadurch getrennt. Noch schnell Einkaufen in Weil am Rhein oder auf einen Wein ans Basler Rheinufer? – davon konnten die Bewohnerinnen und Bewohner der Region nur träumen.

Seit 15. Juni sind die Grenzen nun wieder offen. Die IBA Basel Expo, die Schlusspräsentation auf dem Vitra Campus in Weil am Rhein, konnte das IBA Team aber dennoch nicht wie vorgesehen am 27. Juni eröffnen. Sie wurde auf den kommenden Frühling vom 30. April bis zum 6. Juni 2021 verschoben. Der politische Lenkungsausschuss der IBA Basel folgte damit der Empfehlung aufgrund der aktuellen Entwicklungen um das Coronavirus und den damit verbundenen behördlichen Regelungen.

Die Bedeutung der Themen der IBA Basel ist aber weiterhin ungebrochen. Mehr noch, sie haben sogar im Zuge der Corona-Pandemie an Wert gewonnen. COVID-19 lässt uns Dinge wertschätzen, über die wir in Jahren nie nachgedacht hätten: den Aufenthalt in öffentlichen Räumen, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, das Treffen von Freunden und Verwandten. Mit der IBA Basel 2020 ist die Region zusammengewachsen. Und dieses Engagement möchten wir, die G+L-Redaktion, Virus hin oder her, würdigen. Aus diesem Grund haben wir beschlossen Ihnen in den kommenden Wochen zwölf ausgewählte Projekte der IBA Basel 2020 hier vorzustellen.

Die IBA Basel als erste effektiv internationale IBA

Seit mehr als zehn Jahren engagiert sich die IBA Basel 2020 erfolgreich für grenzüberschreitenden Projekte im Dreiländereck Basel. Dort treffen drei Planungssysteme aufeinander, zwei Sprachen und 230 Gemeindegrenzen. Planungen über die Grenzen hinweg – ob administrativ oder baulich – waren lange Zeit kaum möglich. Dann kam die IBA und man erarbeitete sich in über einem Jahrzehnt neue Fähigkeiten des grenzüberschreitenden Projektmanagements, entwickelte grenzüberschreitende Landschaftsräume wie den 24stops-Weg zwischen dem Vitra Design Museum und der Fondation Beyeler oder verlängerte die Tramlinie 3 vom Kanton Basel-Stadt ins französische St. Louis.

Zusammen mit der IBA Basel stellten sich die Kommunen der Region aus Deutschland, Frankreich und der Schweiz gemeinsam die Fragen, wie die öffentlichen Räume in der Region genutzt werden, welche Bedeutung die einzelnen Bahnhöfe und ihre Schienenverbindungen untereinander haben und wie man ein trinationales Hafenquartier bauen kann. Die Verwaltungen schauten nicht mehr nur auf ihre eignen Projekte, auf ihren Gemeindebereich, sondern begannen grenzüberschreitend zusammen Projekte zum Wohle aller zu entwickeln. Man wuchs zusammen, getreu dem Motto der IBA Basel „Gemeinsam über Grenzen wachsen“.

„Unser Herz schlägt trinational“ – Öffentlichkeitskampagne der IBA Basel

„Die Entwicklungen und Entscheidungen der vergangenen Wochen haben uns deutlich vor Augen geführt, was es bedeutet, bei der Raum- und Regionalplanung grenzüberschreitend zusammenzuarbeiten und wie selbstverständlich in der Metropolitanregion Basel die offenen Grenzen gelebt werden“, erklärte auch der Basler Regierungsrat Hans-Peter Wessels in einer offiziellen Pressemitteilung. Nun sei es wichtig, die erarbeiteten Projekte und Resultate gemeinsam fortzuführen und Farbe zur Region und für eine Zukunft zu dritt zu bekennen. Gemeinsam mit den politischen Verantwortlichen sowie den IBA Projektträgern und der Öffentlichkeit möchte die IBA Basel ein Statement für das grenzüberschreitende Miteinander setzen. Im Zentrum der neuen Öffentlichkeitkampagne steht ein dreiteiliges Herz, welches die kommenden Wochen an verschiedenen IBA Projektorten in der Region aufgestellt und Mittelpunkt verschiedener Interventionen sein wird. „Gemeinsam über Grenzen planen, agieren und schließlich Projekte umsetzen ist keine Selbstverständlichkeit und auch kein Selbstläufer“, so die IBA Geschäftsführerin Monica Linder-Guarnaccia.

Alle Beiträge zur IBA Basel 2020 und die Artikel der IBA Basel-Serie finden Sie hier.