Wer Planungsleistungen für Freianlagen, Stadtplätze oder Grünordnungsplanungen erbringt, kommt an einem Regelwerk nicht vorbei: der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI. Die HOAI Abrechnung ist für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner das zentrale Instrument zur Ermittlung und Darstellung angemessener Honorare, zugleich aber ein Bereich, der in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten führt. Wer die Systematik der HOAI versteht, kann Leistungen korrekt einordnen, Honorare nachvollziehbar berechnen und Honorarstreitigkeiten sachlich begegnen.
- Was die HOAI ist, welche Rechtsgrundlage sie hat und für wen sie gilt
- Wie die Honorarzone und die anrechenbaren Kosten die HOAI Abrechnung strukturieren
- Welche Leistungsbilder für Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung relevant sind
- Was Grundleistungen von Besonderen Leistungen unterscheidet und warum das für die Abrechnung entscheidend ist
- Wie Leistungsphasen aufgebaut sind und wie Teilleistungen prozentual bewertet werden
- Welche Rolle Nebenkosten, Umbauzuschlag und weitere Honorarparameter spielen
- Welche typischen Fehler und Missverständnisse bei der HOAI Abrechnung auftreten
- Wie sich die HOAI in den Kontext europäischen Preisrechts und aktueller Rechtsprechung einordnet
Was die HOAI ist: Rechtsgrundlage, Geltungsbereich und Bedeutung für die Freiraumplanung
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist eine deutsche Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des Architekten- und Ingenieurleistungsgesetzes erlassen wurde und Mindest- sowie Höchsthonorare für bestimmte Planungsleistungen verbindlich festlegt. Sie regelt, wie Honorare für Leistungen der Architektur, der Ingenieurplanung und der Landschaftsarchitektur zu berechnen sind, wenn diese Leistungen in Deutschland erbracht werden. Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner ist die HOAI deshalb von unmittelbarer Bedeutung, weil sie die Honorarrahmen für Leistungen wie die Planung von Freianlagen, Grünordnungspläne, Landschaftspflegerische Begleitpläne und Landschaftsrahmenpläne verbindlich definiert.
Die Verordnung hat eine wechselvolle Rechtsgeschichte. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt hatte, dass verbindliche Mindesthonorare mit dem europäischen Dienstleistungsrecht unvereinbar sein können, wurde die HOAI in Deutschland angepasst. Die derzeit geltende Fassung aus dem Jahr 2021 behält die Honorartafeln als Orientierungsrahmen bei, erklärt die Mindest- und Höchstsätze jedoch nicht mehr als zwingend verbindlich im Sinne eines staatlich durchgesetzten Preisrechts. Gleichwohl bleiben die Honorartafeln in der Praxis das maßgebliche Referenzsystem: Gerichte, Auftraggeber und Auftragnehmer orientieren sich an ihnen, und wer ohne ausdrückliche Vereinbarung eines abweichenden Honorars tätig wird, kann sich auf die Mindestsätze als Abrechnungsgrundlage berufen.
Für die HOAI Abrechnung im Bereich der Landschaftsarchitektur sind vor allem die Leistungsbilder der Freianlagenplanung (Teil 3, Abschnitt 2 der HOAI) sowie die Leistungsbilder der Flächenplanungen (Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspflegerische Begleitpläne) relevant. Hinzu kommen Leistungsbilder aus dem Bereich der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, soweit Landschaftsarchitekten an entsprechenden Projekten beteiligt sind. Die klare Zuordnung einer Planungsaufgabe zu einem Leistungsbild ist der erste und entscheidende Schritt jeder korrekten HOAI Abrechnung.
Die Honorarzone: Wie Planungsaufgaben klassifiziert werden
Das Herzstück der HOAI Abrechnung ist die Einstufung eines Projekts in eine Honorarzone. Die HOAI unterscheidet für die meisten Leistungsbilder fünf Honorarzonen, die den Schwierigkeitsgrad einer Planungsaufgabe widerspiegeln. Honorarzone I bezeichnet dabei einfache Aufgaben mit geringen Planungsanforderungen, Honorarzone V komplexe Aufgaben mit sehr hohen Anforderungen. Für Freianlagen beispielsweise beschreibt Honorarzone I Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, etwa einfache Grünflächen ohne besondere gestalterische oder technische Anforderungen, während Honorarzone IV und V für Anlagen mit hohen gestalterischen, technischen oder stadtplanerischen Anforderungen gelten, wie repräsentative Stadtplätze, komplexe Parkanlagen oder Freiräume mit anspruchsvoller Regenwasserbewirtschaftung.
Die Einstufung in eine Honorarzone ist keine reine Formalität, sondern hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen: Zwischen Honorarzone I und Honorarzone V können die Honorare bei gleichen anrechenbaren Kosten um mehr als das Doppelte differieren. Die HOAI gibt für jedes Leistungsbild Bewertungsmerkmale vor, anhand derer die Einstufung vorzunehmen ist. Bei Freianlagen sind das unter anderem die Anzahl der Funktionsbereiche, die Anforderungen an die Geländegestaltung, die Einbindung in das Stadtbild, die Anforderungen an die Pflanzplanung sowie die Komplexität der technischen Erschließung. In der Praxis führt die Honorarzoneneinstufung häufig zu Diskussionen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, weil die Bewertungsmerkmale Interpretationsspielräume lassen. Eine sorgfältige, schriftlich begründete Einstufung bereits bei Vertragsschluss schützt beide Seiten vor späteren Auseinandersetzungen.
Für Flächenplanungen wie Landschaftspläne oder Grünordnungspläne gelten abweichende Zonierungssysteme, die sich an der Größe des Plangebiets, der Komplexität der Nutzungsstruktur und dem Grad der Überarbeitung vorhandener Planungen orientieren. Hier ist die HOAI Abrechnung weniger an anrechenbare Kosten geknüpft, sondern an Verrechnungseinheiten oder Flächen, was eine eigene Berechnungssystematik erfordert.
Anrechenbare Kosten: Grundlage der Honorarermittlung bei Objektplanungen
Bei Objektplanungen, also insbesondere bei der Freianlagenplanung, bilden die anrechenbaren Kosten die zentrale Bezugsgröße für die HOAI Abrechnung. Anrechenbare Kosten sind nicht identisch mit den gesamten Baukosten eines Projekts. Die HOAI definiert präzise, welche Kostengruppen der DIN 276 (Kosten im Bauwesen) in die Berechnung einfließen und in welchem Umfang. Für Freianlagen sind dies in der Regel die Kosten der Baukonstruktion und der technischen Anlagen, soweit sie zur Freianlagenplanung gehören, sowie die Kosten der Außenanlagen. Nicht anrechenbar sind dagegen Kosten für Grundstück, Erschließung außerhalb des Planungsbereichs oder Ausstattung, die nicht Teil der eigentlichen Planungsleistung ist.
Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten setzt eine genaue Kenntnis der DIN 276 voraus. Diese Norm gliedert Baukosten in Kostengruppen (KG 100 bis KG 700), wobei für die Freianlagenplanung vor allem die Kostengruppen 500 (Außenanlagen) und Teile der Kostengruppe 400 (Technische Anlagen) relevant sind. Welche Kostengruppen im Einzelfall anrechenbar sind, hängt vom jeweiligen Leistungsbild und der konkreten Vereinbarung ab. Fehler bei der Abgrenzung der anrechenbaren Kosten gehören zu den häufigsten Ursachen für Honorarstreitigkeiten: Wird eine Kostengruppe irrtümlich nicht berücksichtigt oder fälschlicherweise einbezogen, verschiebt sich das Honorar erheblich.
Die anrechenbaren Kosten werden in der Regel auf Basis der Kostenberechnung (Leistungsphase 3) ermittelt, können aber auch auf Grundlage des Kostenanschlags (Leistungsphase 6) oder der Kostenfeststellung (nach Abschluss der Baumaßnahme) korrigiert werden. Die HOAI sieht vor, dass das Honorar bei wesentlichen Abweichungen der tatsächlichen Kosten von der ursprünglichen Berechnung angepasst werden kann. Diese Regelung schützt den Planer vor einer Honorarminderung durch unvorhergesehene Kostenreduktionen, verpflichtet ihn aber auch zur sorgfältigen Kostenverfolgung über alle Leistungsphasen.
Leistungsphasen und Grundleistungen: Aufbau und Abrechnung der Planungsleistung
Die HOAI gliedert Planungsleistungen in Leistungsphasen (LP), die den typischen Ablauf eines Planungsprozesses abbilden. Für die Freianlagenplanung sind neun Leistungsphasen vorgesehen, von der Grundlagenermittlung (LP 1) über Vorplanung (LP 2), Entwurfsplanung (LP 3), Genehmigungsplanung (LP 4), Ausführungsplanung (LP 5), Vorbereitung der Vergabe (LP 6), Mitwirkung bei der Vergabe (LP 7), Objektüberwachung (LP 8) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar bewertet, der in der HOAI tabellarisch festgelegt ist.
Innerhalb jeder Leistungsphase unterscheidet die HOAI zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Grundleistungen sind jene Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Planungsauftrags in der Regel erforderlich sind und deren Honorar durch die Honorartafel abgedeckt ist. Besondere Leistungen gehen über diesen Standardumfang hinaus und müssen gesondert vereinbart und gesondert vergütet werden. Typische Besondere Leistungen in der Freianlagenplanung sind etwa die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, die Durchführung von Beteiligungsverfahren, detaillierte Bepflanzungspläne mit Pflanzenmengenermittlung über den Grundleistungsumfang hinaus oder die Begleitung von Ausschreibungen für besondere Pflegearbeiten.
Die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist in der Praxis nicht immer trennscharf und führt regelmäßig zu Diskussionen. Entscheidend ist, was im Leistungsbild der HOAI als Grundleistung aufgeführt ist. Leistungen, die dort nicht explizit genannt sind, aber für die Aufgabenerfüllung notwendig erscheinen, können je nach Auslegung als Teil der Grundleistung oder als Besondere Leistung gewertet werden. Eine klare vertragliche Regelung, die den Leistungsumfang präzise beschreibt und Besondere Leistungen ausdrücklich benennt und bepreist, ist deshalb unverzichtbar.
Werden nicht alle Leistungsphasen beauftragt, was in der Praxis häufig vorkommt, werden nur die Prozentsätze der beauftragten Phasen addiert. Wird ein Auftrag vorzeitig beendet oder werden einzelne Leistungsphasen nicht vollständig erbracht, ist der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang maßgeblich. Die HOAI gibt für Teilleistungen innerhalb einer Leistungsphase keine feste Prozentaufteilung vor; diese muss im Streitfall sachverständig bewertet werden.
Nebenkosten, Umbauzuschlag und weitere Honorarparameter
Neben dem eigentlichen Honorar kennt die HOAI Abrechnung weitere Vergütungsbestandteile, die in der Praxis häufig übersehen oder falsch behandelt werden. Nebenkosten sind Auslagen, die dem Planer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen und die nicht durch das Honorar abgegolten sind. Dazu gehören Reisekosten, Kosten für Vervielfältigungen und Druck, Modellkosten sowie Kosten für besondere Datenverarbeitung. Die HOAI erlaubt die Abrechnung von Nebenkosten entweder als Pauschale (in der Regel ein Prozentsatz des Honorars) oder nach Nachweis. Welche Variante gilt, muss vertraglich vereinbart werden; fehlt eine Vereinbarung, sind Nebenkosten nach Nachweis abzurechnen.
Der Umbauzuschlag ist ein weiterer wichtiger Parameter der HOAI Abrechnung. Bei Planungsleistungen für Umbauten und Modernisierungen bestehender Anlagen kann ein Zuschlag von bis zu dreiunddreißig Prozent auf das Honorar vereinbart werden, sofern der Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe dies rechtfertigt. Der Umbauzuschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planung im Bestand regelmäßig aufwendiger ist als eine Neuplanung: Bestandsaufnahmen, Abstimmungen mit vorhandener Infrastruktur, Rücksicht auf laufenden Betrieb und die Unsicherheiten des Bestands erhöhen den Planungsaufwand erheblich. In der Freiraumplanung ist dieser Zuschlag besonders relevant bei der Umgestaltung historischer Gartenanlagen, der Sanierung von Stadtplätzen oder der Überarbeitung von Bestandsgrünflächen.
Weitere Honorarparameter sind die Möglichkeit, bei sehr kleinen oder sehr großen Projekten von den Standardhonorartafeln abzuweichen, sowie die Regelungen zur Wiederholung von Planungsleistungen. Werden gleichartige Objekte mehrfach geplant, kann das Honorar für die Wiederholungsplanung reduziert werden, weil der Planungsaufwand durch die Synergien mit dem Erstauftrag sinkt. Die genauen Bedingungen und Prozentsätze sind in der HOAI geregelt und müssen vertraglich vereinbart werden.
Typische Fehler und Missverständnisse bei der HOAI Abrechnung
Einer der häufigsten Fehler in der HOAI Abrechnung ist die unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Wird die Kostenberechnung nach DIN 276 nicht sorgfältig erstellt oder werden Kostengruppen falsch zugeordnet, entsteht eine fehlerhafte Honorarbasis, die sich durch alle nachfolgenden Abrechnungsschritte zieht. Besonders problematisch ist dies, wenn die anrechenbaren Kosten erst nach Abschluss der Baumaßnahme auf Basis der Kostenfeststellung korrigiert werden müssen: Dann können erhebliche Nachforderungen oder Rückzahlungspflichten entstehen, die beide Seiten überraschen.
Ein weiterer verbreiteter Fehler ist die fehlende oder unklare Vereinbarung von Besonderen Leistungen. Planer erbringen häufig Leistungen, die über den Grundleistungsumfang hinausgehen, ohne diese vorab schriftlich zu vereinbaren und zu bepreisen. Fehlt eine solche Vereinbarung, besteht das Risiko, dass diese Leistungen als Teil der Grundleistung gewertet werden und nicht gesondert vergütet werden können. Eine präzise Leistungsbeschreibung im Vertrag, die den Grundleistungsumfang klar definiert und Besondere Leistungen ausdrücklich ausweist, ist deshalb keine bürokratische Übung, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit.
Missverständnisse entstehen auch bei der Frage, welche Leistungsphasen beauftragt sind und was bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags gilt. Wird ein Vertrag gekündigt, hat der Planer Anspruch auf das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen zuzüglich einer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, sofern er diese nicht anderweitig verwenden kann. Die genaue Berechnung dieser Ansprüche ist komplex und erfordert eine sorgfältige Dokumentation der erbrachten Leistungen. Planer, die keine lückenlose Leistungsdokumentation führen, haben im Streitfall schlechte Karten.
Schließlich wird die Bedeutung der Honorarzoneneinstufung oft unterschätzt. Eine zu niedrige Einstufung aus falsch verstandener Kundenfreundlichkeit oder aus Unkenntnis der Bewertungsmerkmale führt zu einem strukturell zu niedrigen Honorar, das den tatsächlichen Planungsaufwand nicht abdeckt. Umgekehrt kann eine zu hohe Einstufung zu Honorarstreitigkeiten führen, wenn der Auftraggeber die Einstufung nachträglich anficht. Die Einstufung sollte deshalb immer sachlich begründet, schriftlich festgehalten und im Zweifelsfall mit einem sachkundigen Berater abgestimmt werden.
HOAI Abrechnung im Kontext: Vertragsgestaltung, Rechtsprechung und Planungspraxis
Die HOAI Abrechnung ist kein isoliertes Rechenwerk, sondern Teil eines umfassenderen Vertragsverhältnisses zwischen Planer und Auftraggeber. Ein sorgfältig formulierter Planervertrag, der Leistungsumfang, Honorarzone, anrechenbare Kosten, Besondere Leistungen, Nebenkosten und Zahlungsmodalitäten präzise regelt, ist die beste Grundlage für eine reibungslose Abrechnung. Die HOAI gibt den Rahmen vor, füllt aber nicht jeden Einzelfall aus: Viele Detailfragen, die in der Praxis zu Streit führen, sind Vertragsauslegungsfragen, keine reinen HOAI-Fragen.
Die Rechtsprechung zu HOAI-Fragen ist umfangreich und differenziert. Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte haben in zahlreichen Entscheidungen Grundsätze zur Honorarermittlung, zur Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen sowie zu den Folgen fehlerhafter Honorarvereinbarungen entwickelt. Planer und Auftraggeber, die mit HOAI-Streitigkeiten konfrontiert sind, sollten sich auf diese Rechtsprechung stützen und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kammern der Architekten und Ingenieure sowie die einschlägigen Berufsverbände bieten dazu Beratungsleistungen und Musterverträge an.
Die europarechtliche Diskussion um die Verbindlichkeit der HOAI-Mindesthonorare hat die Praxis verändert, ohne die grundsätzliche Bedeutung der Honorarordnung zu beseitigen. Die Honorartafeln der HOAI bleiben das anerkannte Referenzsystem für angemessene Planerhonorare in Deutschland. Wer als Landschaftsarchitekt oder Freiraumplaner die Systematik der HOAI Abrechnung beherrscht, kann seine Leistungen nicht nur korrekt in Rechnung stellen, sondern auch gegenüber Auftraggebern überzeugend begründen, warum eine bestimmte Planungsaufgabe ein bestimmtes Honorar rechtfertigt. Das ist letztlich auch eine Frage der Professionalität und des Selbstverständnisses eines Berufsstands, der komplexe gesellschaftliche Aufgaben in Stadtentwicklung, Klimaanpassung und Freiraumgestaltung übernimmt und dafür eine angemessene Vergütung verdient.

















