Hoai Abrechnung: Grundlagen und Anforderungen im Überblick

Eine professionelle Planungsszene im Freiraum zum Thema Hoai Abrechnung
Textile Strukturen in Weiß, Grün und Braun – ein Detail aus der Welt natürlicher Materialien. (Foto: plhnk / Unsplash)

Wer Planungsleistungen für Freianlagen, Stadtplätze oder Grünordnungsplanungen erbringt, kommt an einem Regelwerk nicht vorbei: der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI. Die HOAI Abrechnung ist für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner das zentrale Instrument zur Ermittlung und Darstellung angemessener Honorare, zugleich aber ein Bereich, der in der Praxis regelmäßig zu Unsicherheiten führt. Wer die Systematik der HOAI versteht, kann Leistungen korrekt einordnen, Honorare nachvollziehbar berechnen und Honorarstreitigkeiten sachlich begegnen.

  • Was die HOAI ist, welche Rechtsgrundlage sie hat und für wen sie gilt
  • Wie die Honorarzone und die anrechenbaren Kosten die HOAI Abrechnung strukturieren
  • Welche Leistungsbilder für Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung relevant sind
  • Was Grundleistungen von Besonderen Leistungen unterscheidet und warum das für die Abrechnung entscheidend ist
  • Wie Leistungsphasen aufgebaut sind und wie Teilleistungen prozentual bewertet werden
  • Welche Rolle Nebenkosten, Umbauzuschlag und weitere Honorarparameter spielen
  • Welche typischen Fehler und Missverständnisse bei der HOAI Abrechnung auftreten
  • Wie sich die HOAI in den Kontext europäischen Preisrechts und aktueller Rechtsprechung einordnet

Was die HOAI ist: Rechtsgrundlage, Geltungsbereich und Bedeutung für die Freiraumplanung

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ist eine deutsche Rechtsverordnung, die auf der Grundlage des Architekten- und Ingenieurleistungsgesetzes erlassen wurde und Mindest- sowie Höchsthonorare für bestimmte Planungsleistungen verbindlich festlegt. Sie regelt, wie Honorare für Leistungen der Architektur, der Ingenieurplanung und der Landschaftsarchitektur zu berechnen sind, wenn diese Leistungen in Deutschland erbracht werden. Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner ist die HOAI deshalb von unmittelbarer Bedeutung, weil sie die Honorarrahmen für Leistungen wie die Planung von Freianlagen, Grünordnungspläne, Landschaftspflegerische Begleitpläne und Landschaftsrahmenpläne verbindlich definiert.

Die Verordnung hat eine wechselvolle Rechtsgeschichte. Nachdem der Europäische Gerichtshof in einem Vertragsverletzungsverfahren festgestellt hatte, dass verbindliche Mindesthonorare mit dem europäischen Dienstleistungsrecht unvereinbar sein können, wurde die HOAI in Deutschland angepasst. Die derzeit geltende Fassung aus dem Jahr 2021 behält die Honorartafeln als Orientierungsrahmen bei, erklärt die Mindest- und Höchstsätze jedoch nicht mehr als zwingend verbindlich im Sinne eines staatlich durchgesetzten Preisrechts. Gleichwohl bleiben die Honorartafeln in der Praxis das maßgebliche Referenzsystem: Gerichte, Auftraggeber und Auftragnehmer orientieren sich an ihnen, und wer ohne ausdrückliche Vereinbarung eines abweichenden Honorars tätig wird, kann sich auf die Mindestsätze als Abrechnungsgrundlage berufen.

Für die HOAI Abrechnung im Bereich der Landschaftsarchitektur sind vor allem die Leistungsbilder der Freianlagenplanung (Teil 3, Abschnitt 2 der HOAI) sowie die Leistungsbilder der Flächenplanungen (Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne, Landschaftspflegerische Begleitpläne) relevant. Hinzu kommen Leistungsbilder aus dem Bereich der Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen, soweit Landschaftsarchitekten an entsprechenden Projekten beteiligt sind. Die klare Zuordnung einer Planungsaufgabe zu einem Leistungsbild ist der erste und entscheidende Schritt jeder korrekten HOAI Abrechnung.

Die Honorarzone: Wie Planungsaufgaben klassifiziert werden

Das Herzstück der HOAI Abrechnung ist die Einstufung eines Projekts in eine Honorarzone. Die HOAI unterscheidet für die meisten Leistungsbilder fünf Honorarzonen, die den Schwierigkeitsgrad einer Planungsaufgabe widerspiegeln. Honorarzone I bezeichnet dabei einfache Aufgaben mit geringen Planungsanforderungen, Honorarzone V komplexe Aufgaben mit sehr hohen Anforderungen. Für Freianlagen beispielsweise beschreibt Honorarzone I Objekte mit sehr geringen Planungsanforderungen, etwa einfache Grünflächen ohne besondere gestalterische oder technische Anforderungen, während Honorarzone IV und V für Anlagen mit hohen gestalterischen, technischen oder stadtplanerischen Anforderungen gelten, wie repräsentative Stadtplätze, komplexe Parkanlagen oder Freiräume mit anspruchsvoller Regenwasserbewirtschaftung.

Die Einstufung in eine Honorarzone ist keine reine Formalität, sondern hat unmittelbare finanzielle Konsequenzen: Zwischen Honorarzone I und Honorarzone V können die Honorare bei gleichen anrechenbaren Kosten um mehr als das Doppelte differieren. Die HOAI gibt für jedes Leistungsbild Bewertungsmerkmale vor, anhand derer die Einstufung vorzunehmen ist. Bei Freianlagen sind das unter anderem die Anzahl der Funktionsbereiche, die Anforderungen an die Geländegestaltung, die Einbindung in das Stadtbild, die Anforderungen an die Pflanzplanung sowie die Komplexität der technischen Erschließung. In der Praxis führt die Honorarzoneneinstufung häufig zu Diskussionen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, weil die Bewertungsmerkmale Interpretationsspielräume lassen. Eine sorgfältige, schriftlich begründete Einstufung bereits bei Vertragsschluss schützt beide Seiten vor späteren Auseinandersetzungen.

Für Flächenplanungen wie Landschaftspläne oder Grünordnungspläne gelten abweichende Zonierungssysteme, die sich an der Größe des Plangebiets, der Komplexität der Nutzungsstruktur und dem Grad der Überarbeitung vorhandener Planungen orientieren. Hier ist die HOAI Abrechnung weniger an anrechenbare Kosten geknüpft, sondern an Verrechnungseinheiten oder Flächen, was eine eigene Berechnungssystematik erfordert.

Anrechenbare Kosten: Grundlage der Honorarermittlung bei Objektplanungen

Bei Objektplanungen, also insbesondere bei der Freianlagenplanung, bilden die anrechenbaren Kosten die zentrale Bezugsgröße für die HOAI Abrechnung. Anrechenbare Kosten sind nicht identisch mit den gesamten Baukosten eines Projekts. Die HOAI definiert präzise, welche Kostengruppen der DIN 276 (Kosten im Bauwesen) in die Berechnung einfließen und in welchem Umfang. Für Freianlagen sind dies in der Regel die Kosten der Baukonstruktion und der technischen Anlagen, soweit sie zur Freianlagenplanung gehören, sowie die Kosten der Außenanlagen. Nicht anrechenbar sind dagegen Kosten für Grundstück, Erschließung außerhalb des Planungsbereichs oder Ausstattung, die nicht Teil der eigentlichen Planungsleistung ist.

Die korrekte Ermittlung der anrechenbaren Kosten setzt eine genaue Kenntnis der DIN 276 voraus. Diese Norm gliedert Baukosten in Kostengruppen (KG 100 bis KG 700), wobei für die Freianlagenplanung vor allem die Kostengruppen 500 (Außenanlagen) und Teile der Kostengruppe 400 (Technische Anlagen) relevant sind. Welche Kostengruppen im Einzelfall anrechenbar sind, hängt vom jeweiligen Leistungsbild und der konkreten Vereinbarung ab. Fehler bei der Abgrenzung der anrechenbaren Kosten gehören zu den häufigsten Ursachen für Honorarstreitigkeiten: Wird eine Kostengruppe irrtümlich nicht berücksichtigt oder fälschlicherweise einbezogen, verschiebt sich das Honorar erheblich.

Die anrechenbaren Kosten werden in der Regel auf Basis der Kostenberechnung (Leistungsphase 3) ermittelt, können aber auch auf Grundlage des Kostenanschlags (Leistungsphase 6) oder der Kostenfeststellung (nach Abschluss der Baumaßnahme) korrigiert werden. Die HOAI sieht vor, dass das Honorar bei wesentlichen Abweichungen der tatsächlichen Kosten von der ursprünglichen Berechnung angepasst werden kann. Diese Regelung schützt den Planer vor einer Honorarminderung durch unvorhergesehene Kostenreduktionen, verpflichtet ihn aber auch zur sorgfältigen Kostenverfolgung über alle Leistungsphasen.

Leistungsphasen und Grundleistungen: Aufbau und Abrechnung der Planungsleistung

Die HOAI gliedert Planungsleistungen in Leistungsphasen (LP), die den typischen Ablauf eines Planungsprozesses abbilden. Für die Freianlagenplanung sind neun Leistungsphasen vorgesehen, von der Grundlagenermittlung (LP 1) über Vorplanung (LP 2), Entwurfsplanung (LP 3), Genehmigungsplanung (LP 4), Ausführungsplanung (LP 5), Vorbereitung der Vergabe (LP 6), Mitwirkung bei der Vergabe (LP 7), Objektüberwachung (LP 8) bis zur Objektbetreuung (LP 9). Jede Leistungsphase ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar bewertet, der in der HOAI tabellarisch festgelegt ist.

Innerhalb jeder Leistungsphase unterscheidet die HOAI zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Grundleistungen sind jene Tätigkeiten, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Planungsauftrags in der Regel erforderlich sind und deren Honorar durch die Honorartafel abgedeckt ist. Besondere Leistungen gehen über diesen Standardumfang hinaus und müssen gesondert vereinbart und gesondert vergütet werden. Typische Besondere Leistungen in der Freianlagenplanung sind etwa die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, die Durchführung von Beteiligungsverfahren, detaillierte Bepflanzungspläne mit Pflanzenmengenermittlung über den Grundleistungsumfang hinaus oder die Begleitung von Ausschreibungen für besondere Pflegearbeiten.

Die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist in der Praxis nicht immer trennscharf und führt regelmäßig zu Diskussionen. Entscheidend ist, was im Leistungsbild der HOAI als Grundleistung aufgeführt ist. Leistungen, die dort nicht explizit genannt sind, aber für die Aufgabenerfüllung notwendig erscheinen, können je nach Auslegung als Teil der Grundleistung oder als Besondere Leistung gewertet werden. Eine klare vertragliche Regelung, die den Leistungsumfang präzise beschreibt und Besondere Leistungen ausdrücklich benennt und bepreist, ist deshalb unverzichtbar.

Werden nicht alle Leistungsphasen beauftragt, was in der Praxis häufig vorkommt, werden nur die Prozentsätze der beauftragten Phasen addiert. Wird ein Auftrag vorzeitig beendet oder werden einzelne Leistungsphasen nicht vollständig erbracht, ist der tatsächlich erbrachte Leistungsumfang maßgeblich. Die HOAI gibt für Teilleistungen innerhalb einer Leistungsphase keine feste Prozentaufteilung vor; diese muss im Streitfall sachverständig bewertet werden.

Nebenkosten, Umbauzuschlag und weitere Honorarparameter

Neben dem eigentlichen Honorar kennt die HOAI Abrechnung weitere Vergütungsbestandteile, die in der Praxis häufig übersehen oder falsch behandelt werden. Nebenkosten sind Auslagen, die dem Planer im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen und die nicht durch das Honorar abgegolten sind. Dazu gehören Reisekosten, Kosten für Vervielfältigungen und Druck, Modellkosten sowie Kosten für besondere Datenverarbeitung. Die HOAI erlaubt die Abrechnung von Nebenkosten entweder als Pauschale (in der Regel ein Prozentsatz des Honorars) oder nach Nachweis. Welche Variante gilt, muss vertraglich vereinbart werden; fehlt eine Vereinbarung, sind Nebenkosten nach Nachweis abzurechnen.

Der Umbauzuschlag ist ein weiterer wichtiger Parameter der HOAI Abrechnung. Bei Planungsleistungen für Umbauten und Modernisierungen bestehender Anlagen kann ein Zuschlag von bis zu dreiunddreißig Prozent auf das Honorar vereinbart werden, sofern der Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe dies rechtfertigt. Der Umbauzuschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass die Planung im Bestand regelmäßig aufwendiger ist als eine Neuplanung: Bestandsaufnahmen, Abstimmungen mit vorhandener Infrastruktur, Rücksicht auf laufenden Betrieb und die Unsicherheiten des Bestands erhöhen den Planungsaufwand erheblich. In der Freiraumplanung ist dieser Zuschlag besonders relevant bei der Umgestaltung historischer Gartenanlagen, der Sanierung von Stadtplätzen oder der Überarbeitung von Bestandsgrünflächen.

Weitere Honorarparameter sind die Möglichkeit, bei sehr kleinen oder sehr großen Projekten von den Standardhonorartafeln abzuweichen, sowie die Regelungen zur Wiederholung von Planungsleistungen. Werden gleichartige Objekte mehrfach geplant, kann das Honorar für die Wiederholungsplanung reduziert werden, weil der Planungsaufwand durch die Synergien mit dem Erstauftrag sinkt. Die genauen Bedingungen und Prozentsätze sind in der HOAI geregelt und müssen vertraglich vereinbart werden.

Typische Fehler und Missverständnisse bei der HOAI Abrechnung

Einer der häufigsten Fehler in der HOAI Abrechnung ist die unvollständige oder fehlerhafte Ermittlung der anrechenbaren Kosten. Wird die Kostenberechnung nach DIN 276 nicht sorgfältig erstellt oder werden Kostengruppen falsch zugeordnet, entsteht eine fehlerhafte Honorarbasis, die sich durch alle nachfolgenden Abrechnungsschritte zieht. Besonders problematisch ist dies, wenn die anrechenbaren Kosten erst nach Abschluss der Baumaßnahme auf Basis der Kostenfeststellung korrigiert werden müssen: Dann können erhebliche Nachforderungen oder Rückzahlungspflichten entstehen, die beide Seiten überraschen.

Ein weiterer verbreiteter Fehler ist die fehlende oder unklare Vereinbarung von Besonderen Leistungen. Planer erbringen häufig Leistungen, die über den Grundleistungsumfang hinausgehen, ohne diese vorab schriftlich zu vereinbaren und zu bepreisen. Fehlt eine solche Vereinbarung, besteht das Risiko, dass diese Leistungen als Teil der Grundleistung gewertet werden und nicht gesondert vergütet werden können. Eine präzise Leistungsbeschreibung im Vertrag, die den Grundleistungsumfang klar definiert und Besondere Leistungen ausdrücklich ausweist, ist deshalb keine bürokratische Übung, sondern eine wirtschaftliche Notwendigkeit.

Missverständnisse entstehen auch bei der Frage, welche Leistungsphasen beauftragt sind und was bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags gilt. Wird ein Vertrag gekündigt, hat der Planer Anspruch auf das Honorar für die bis dahin erbrachten Leistungen zuzüglich einer Vergütung für nicht erbrachte Leistungen, sofern er diese nicht anderweitig verwenden kann. Die genaue Berechnung dieser Ansprüche ist komplex und erfordert eine sorgfältige Dokumentation der erbrachten Leistungen. Planer, die keine lückenlose Leistungsdokumentation führen, haben im Streitfall schlechte Karten.

Schließlich wird die Bedeutung der Honorarzoneneinstufung oft unterschätzt. Eine zu niedrige Einstufung aus falsch verstandener Kundenfreundlichkeit oder aus Unkenntnis der Bewertungsmerkmale führt zu einem strukturell zu niedrigen Honorar, das den tatsächlichen Planungsaufwand nicht abdeckt. Umgekehrt kann eine zu hohe Einstufung zu Honorarstreitigkeiten führen, wenn der Auftraggeber die Einstufung nachträglich anficht. Die Einstufung sollte deshalb immer sachlich begründet, schriftlich festgehalten und im Zweifelsfall mit einem sachkundigen Berater abgestimmt werden.

HOAI Abrechnung im Kontext: Vertragsgestaltung, Rechtsprechung und Planungspraxis

Die HOAI Abrechnung ist kein isoliertes Rechenwerk, sondern Teil eines umfassenderen Vertragsverhältnisses zwischen Planer und Auftraggeber. Ein sorgfältig formulierter Planervertrag, der Leistungsumfang, Honorarzone, anrechenbare Kosten, Besondere Leistungen, Nebenkosten und Zahlungsmodalitäten präzise regelt, ist die beste Grundlage für eine reibungslose Abrechnung. Die HOAI gibt den Rahmen vor, füllt aber nicht jeden Einzelfall aus: Viele Detailfragen, die in der Praxis zu Streit führen, sind Vertragsauslegungsfragen, keine reinen HOAI-Fragen.

Die Rechtsprechung zu HOAI-Fragen ist umfangreich und differenziert. Bundesgerichtshof und Oberlandesgerichte haben in zahlreichen Entscheidungen Grundsätze zur Honorarermittlung, zur Abgrenzung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen sowie zu den Folgen fehlerhafter Honorarvereinbarungen entwickelt. Planer und Auftraggeber, die mit HOAI-Streitigkeiten konfrontiert sind, sollten sich auf diese Rechtsprechung stützen und im Zweifel rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Kammern der Architekten und Ingenieure sowie die einschlägigen Berufsverbände bieten dazu Beratungsleistungen und Musterverträge an.

Die europarechtliche Diskussion um die Verbindlichkeit der HOAI-Mindesthonorare hat die Praxis verändert, ohne die grundsätzliche Bedeutung der Honorarordnung zu beseitigen. Die Honorartafeln der HOAI bleiben das anerkannte Referenzsystem für angemessene Planerhonorare in Deutschland. Wer als Landschaftsarchitekt oder Freiraumplaner die Systematik der HOAI Abrechnung beherrscht, kann seine Leistungen nicht nur korrekt in Rechnung stellen, sondern auch gegenüber Auftraggebern überzeugend begründen, warum eine bestimmte Planungsaufgabe ein bestimmtes Honorar rechtfertigt. Das ist letztlich auch eine Frage der Professionalität und des Selbstverständnisses eines Berufsstands, der komplexe gesellschaftliche Aufgaben in Stadtentwicklung, Klimaanpassung und Freiraumgestaltung übernimmt und dafür eine angemessene Vergütung verdient.

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Bundesgartenschau Welterbe Kulturlandschaft Oberes Mittelrheintal

BUGA 2029: Kulturlandschaft Oberes Mittelrheintal

Schon jetzt wird über die BUGA 2029 am Mittelrhein nachgedacht. Zur Vorbereitung der Schau haben die Hochschulen der Region nun einen Kooperationsvertrag unterzeichnet. Denn der Entwicklungsprozess auf dem Weg zur BUGA stellt auch für die Hochschulen eine besondere Chance dar.

Es sind noch sieben Jahre Zeit. Erst 2029 lädt das Welterbe Oberes Mittelrheintal zu einer Bundesgartenschau ein. Dennoch startet schon heute die Vorbereitung. Denn mit der BUGA 2029 stehen Entwicklungen im Mittelrheintal an, die auch für die Hochschulen vor Ort relevant sind. Vor dem Hintergrund haben die Technische Hochschule Bingen, die Hochschule Koblenz, die Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Geisenheim einen Kooperationsvertrag unterzeichnet. In diesem vereinbaren die vier Institutionen den Weg bis zur BUGA gemeinsam zu gestalten.

Die Bundesgartenschau 2029 wird in die Kulturlandschaft des Oberen Mittelrheintals eingebettet sein. Da sie auf einer Strecke von 67 Kilometern den Rhein begleitet, lebt die Schau von dezentralen Schwerpunkten. Diese liegen zwischen Koblenz im Norden und Bingen sowie Rüdesheim im Süden. Bereits die Machbarkeitsstudie für die BUGA 2029 sah in der Erneuerung der touristisch nutzbaren Infrastruktur eine große Chance. Neben Erneuerungen und Sanierungen zum Beispiel am Loreley-Plateau sollen auch Burggärten zu attraktiven Touristenzielen werden. Aber auch technische Infrastrukturen, wie Breitband-Anschlüsse und mobiles Internet müssen in der Region gestärkt werden. Und da Digitales und BUGA im Jahr 2029 garantiert zusammen hängen werden, soll die Bundesgartenschau auch die erste komplett digital erlebbare Schau werden.

Gemeinsam vorbereiten

Der Vertrag der vier Hochschulen sieht vor, dass sich die Bildungseinrichtungen gemeinsam an der Vorbereitung der BUGA 2029 beteiligen. Darüber hinaus haben sie entschieden, auf der BUGA selber zusammen aufzutreten. Ein gemeinsamer Auftritt ist dabei mehr als nur ein Stand. Eine gemeinsame Präsenz zeigt sich auch in vielfältigen Kooperationen in Lehre und Forschung. Die wird schon seit Jahren in verschiedenen, kooperativen Studiengängen gelebt. Darüber hinaus denken die Hochschulen der Region über gemeinsame Veranstaltungen wie Tagungen, Vortragsreihen und Workshops nach. Aber auch Ausstellungsbeiträge und Beteiligungsprojekte stehen an. Für den Vizepräsidenten der Hochschule Koblenz und der Universität Koblenz-Landau ist auch eine gemeinsame Dachmarke mit Logo, Internetauftritt und breit aufgestellter Öffentlichkeitsarbeit auf der BUGA 2029 von Belang. Aus seiner Sicht ist es nicht nur die fachlich-inhaltliche Ebene, die Synergien bietet. In allen Bereichen ist Kooperation von Vorteil und hilft Ressourcen zu bündeln und Wirksamkeiten zu erhöhen.

BUGA 2029 als Chance für die Hochschulen

Da eine Bundesgartenschau immer erhöhte Sichtbarkeit mit sich bringt, beschert sie auch den Hochschulen vor Ort besondere Chancen. Vor diesem Hintergrund sehen auch die vier Institutionen im Mittelrheintal die BUGA 2029 als gute Gelegenheit auf sich und ihre Arbeit, ihre Forschung und Lehre aufmerksam zu machen. Dabei haben die vier Einrichtungen mit einer Vielfalt an inhaltlichen Ausrichtungen und Studiengängen vieles Interessantes zu bieten, wovon die Öffentlichkeit nicht immer weiß. Und dabei richtet sich der Blick nicht nur in die Region. Die BUGA 2029 wird auch ein internationales Publikum ansprechen, wovon auch die Technische Hochschule Bingen, die Hochschule Koblenz, die Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Geisenheim profitieren werden. Wenn sie gemeinsam auftreten und die Potenziale der BUGA 2029 wirkungsvoll ausschöpfen, helfen sie das Profil der Hochschullandschaft im Oberen Mittelrheintal zu stärken. Sie helfen auch, sie über die Grenzen der Region hinaus bekannt zu machen.

Zusammenarbeit hat Tradition

Ganz neu ist die Zusammenarbeit der Technische Hochschule Bingen, die Hochschule Koblenz, die Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Geisenheim nicht. Bereits in den vergangenen drei Jahren haben die Bildungseinrichtungen einen regelmäßigen Austausch miteinander gepflegt. Darüber hinaus haben sie mit der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz schon zusammen gearbeitet. Aus dieser Agentur ist mittlerweile die BUGA Koblenz 2029 GmbH hervorgegangen. Und als solche wird sie die Entwicklungen rund um die BUGA 2029 auch weiterhin intensiv begleiten. Bisher lag die Basis in gemeinsamen Lehr- und Forschungsprojekten im Oberen Mittelrheintal. So wurde beispielsweise die Studie „Kommunale Klimaanpassung im Welterbe Oberes Mittelrheintal“ zusammen erarbeitet. Sie wurde bereits 2020 von der Hochschule Koblenz, der Technischen Hochschule Bingen und der Hochschule Geisenheim veröffentlicht.

Sieben kurze Jahre

Obwohl eine Vorbereitungszeit von sieben Jahren bis zur BUGA 2029 derzeit sehr lang klingt, stehen bereits jetzt Weichenstellungen an. Schon jetzt sind die Wettbewerbe in Vorbereitung, die im Jahr 2023 ausgeschrieben werden. Parallel dazu arbeiten die kooperierenden Hochschulen an einer eigenen Vision für die Region Mittelrheintal. Nur wenn alle Konzept zeitgleich entwickelt werden, haben sie die Chance in den zügig ablaufenden Prozess einzufließen. Vor dem Hintergrund ist es den Hochschulen wichtig, die Chancen auf Mitgestaltung schon in dieser frühen Phase zu nutzen. Nur wenn sie handlungsfähig sind, können sie sich als Kooperationspartner etablieren. Nur dann kann der Austausch untereinander noch intensivier werden und ein gemeinsames Leitbild wachsen. Für diesen nächsten Schritt, steht im Frühjahr ein Workshop an der Hochschule Koblenz an. Dieser wird die fachlich-inhaltliche Ausrichtung der wissenschaftlichen Beiträge und den Beitrag der Hochschulen zur BUGA 2029 weiter konkretisieren.

Ebenfalls interessant: 2023 steht die nächste BUGA an. Und zwar in Mannheim. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, so nachhaltig wie möglich zu werden. Mehr über die BUGA 2023 in Mannheim erfahren Sie hier.

Landesgartenschau Bad Windsheim – Wettbewerb entschieden

„Gesund, urban, traditionell“ – so lautet das Motto der Landesgartenschau Bad Windsheim
„Gesund, urban, traditionell“ – so lautet das Motto der Landesgartenschau Bad Windsheim, Abbildung: Büro RMP Stephan Lenzen, Köln

Wettbewerb zur Landesgartenschau in Bad Windsheim: 2027 wird die bayerische Landesgartenschau in Bad Windsheim stattfinden. Im Juli konnte RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten die Jury überzeugen. Diese lobte die Verbindung zwischen historischer Altstadt und freier Landschaft.

RMP Stephan Lenzen gewinnt

Bad Windsheim ist eine kleine Stadt im Westen Nürnbergs. Unter anderem wegen seiner Mineralquellen wird der fränkische Kurort gerne besucht. Und er hat große Pläne. Denn im Jahre 2027 wird die Landesgartenschau Bad Windsheim ausgetragen. Die Planungen dazu laufen bereits seit vielen Monaten. Um allen Ansprüchen gerecht zu werden, lobte Bad Windsheim einen freiraumplanerischen Wettbewerb aus. Das Münchner Büro mahl.gebhardt begleitete diesen über den gesamten Prozess hinweg. Landschaftsarchitekt*innen aus ganz Deutschland reichten ihre Vision der Landesgartenschau Bad Windsheim ein. Zuletzt tagte die Jury aus Fach- und Sachpreisrichter*innen. Nun stehen die erstplatzierten Projekte fest. Auf Platz eins überzeugte das Büro RMP Stephan Lenzen aus Köln. Ihm nach folgten die Planer*innen von lohrer.hochrhein auf Platz zwei und Greenbox auf Platz drei. Die 17 stimmberechtigten Mitglieder des Preisgerichts hatten sich letztlich jedoch einstimmig für den Entwurf von RMP Stephan Lenzen entschieden. 

(v.l.) LGS-Geschäftsführer Robert Sitzmann, Jiachen Li und Sabelo Jeebe von RMP Stephan Lenzen, Aufsichtsratsvorsitzender Jürgen Heckel, Prokurist Jürgen Boier, LGS-Geschäftsführerin Jennifer Münch und Prokuristin Melanie Greifenstein.
(v.l.) LGS-Geschäftsführer Robert Sitzmann, Jiachen Li und Sabelo Jeebe von RMP Stephan Lenzen, Aufsichtsratsvorsitzender Jürgen Heckel, Prokurist Jürgen Boier, LGS-Geschäftsführerin Jennifer Münch und Prokuristin Melanie Greifenstein.

Herausforderungen vor Ort

Der Bürgermeister der Stadt, Jürgen Heckel, zeigte sich nach der Entscheidung sehr zufrieden: „Die Wettbewerbsarbeit hat einfach eine hohe Qualität und die Planer haben erkannt, dass Bad Windsheim etwas Besonderes ist.“ Die Aufgabe war keine einfache. Gesund, urban, traditionell. So lautete das Motto für die Landesgartenschau Bad Windsheim. Bad Windsheim will die Tradition als Ort der Gesundheit wahren. Gleichzeitig möchte die Stadt Flächen im Einklang mit dem Naturschutz neu inszenieren. Bisher erscheint der Norden der Stadt als zusammenhangloses Gewerbegebiet. Eine mehrreihige Kurpark-Allee verläuft zwar von Norden nach Süden. Doch ein durchgehender Grünraum ist nicht erkennbar. Durch die Landesgartenschau 2027 erhoffen sich alle Beteiligten vor Ort eine Verbesserung.

Im Wettbewerb galt es zum einen die Daueranlagen um den Kurpark, das Kurviertel und die östliche Fläche bis Külsheim zu beplanen. Zum anderen sollten die städtebauliche Entwicklung um den Bahnhof, die Erkenbrechtallee und den Neubau eines Parkhauses bedacht werden.

Ein Kulturboulevard als Zentrum der Landesgartenschau Bad Windsheim

Das Büro RMP Stephan Lenzen fand in seinem Entwurf Antworten auf die Bestandssituation. Als bestimmendes Element plant RMP zunächst auf der West-Ost-Achse einen dauerhaften Kulturboulevard. Er knüpft an bestehende Sportflächen im Westen an und zieht sich zukünftig bis nach Külsheim. Entlang des Boulevards werden anschließend unterschiedliche Raumcharaktere ausgebildet. So dominiert im Westen beispielsweise der ruhige, historische Kurpark. Während demgegenüber im Westen der neu gestaltete Aktiv-Landschaftspark entsteht. Dazwischen wird der Boulevard zum Zentrum der Landesgartenschau Bad Windsheim. Hier etablieren sich Aufenthalts- und Nutzungsangebote. So wird zum Beispiel der See um das Gradierwerk vergrößert. Er bietet das Potential zum identitätsstiftenden Element im Kurviertel zu werden. Den auf der Hand liegenden Vorteilen dieses Planungsschritts  stehen einige Herausforderungen in der Realisierung gegenüber. So kritisierte die Jury, dass natürliche Frischwasserzuläufe fehlten und das Gewässer im Heilwasserschutzbereich liege. Nichtsdestotrotz überzeugte die Vision einer großzügigen Seeterrasse zum Verweilen und Flanieren.

Zukunftsaussichten für die Landesgartenschau Bad Windsheim

Dem Team von RMP Stephan Lenzen gelingt es, eine klare Grundstruktur aufzubauen. Innerhalb dieser finden sich detailliert ausgearbeitet Teilbereiche mit unterschiedlichen Qualitäten. Bürgermeister Jürgen Heckel ist sich in der Wahl des ersten Platzes deshalb ganz sicher: „Ich bin happy, dass wir so ein gutes Landschaftsarchitekturbüro an der Seite haben.“
Bis zum Herbst soll nun das Ausschreibungsverfahren des Realisierungswettbewerbes abgeschlossen sein. Anschließend stehen die nächsten Planungsschritte an. Es wird voraussichtlich noch mindestens zwei Jahre dauern, bis erste Baumaßnahmen begonnen werden. Der lange Zeitraum bis zur Realisierung trübt die Vorfreude jedoch kaum. Denn die Landesgartenschau Bad Windsheim ist nicht nur ein publikumswirksames Event. Vielmehr bietet sie der Region und damit auch den Anwohner*innen langfristige Entwicklungsperspektiven ökologischer und sozialer Art.

Die weiteren Austragungsorte für Landesgartenschauen in Bayern finden Sie hier.