Wer ein Planungsbüro mit Leistungen beauftragt, die über das Standardprogramm hinausgehen, bewegt sich schnell in einem Bereich, der in der Praxis für Unsicherheit sorgt: die HOAI Besonderen Leistungen. Sie sind kein Anhang zum Regelwerk, sondern ein eigenständiges Instrument, das Planern und Auftraggebern gleichermaßen Spielraum gibt, individuelle Projektanforderungen vertraglich präzise abzubilden. Wer versteht, wie Besondere Leistungen definiert sind, wann sie anfallen und wie sie honoriert werden, kann Planerverträge sachgerecht gestalten und Streitigkeiten über Leistungsumfang und Vergütung von vornherein vermeiden.
- Was HOAI Besondere Leistungen sind und wie sie sich von Grundleistungen unterscheiden
- Welche rechtliche Stellung Besondere Leistungen in der HOAI haben und was das für den Vertrag bedeutet
- Wie Besondere Leistungen honoriert werden und welche Vereinbarungen notwendig sind
- Welche typischen Beispiele aus der Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung relevant sind
- Wann Besondere Leistungen zum Grundleistungsinhalt werden können und umgekehrt
- Welche häufigen Fehler bei der Beauftragung und Abrechnung auftreten
- Wie Besondere Leistungen in Planerverträgen rechtssicher vereinbart werden
- Welche Rolle Besondere Leistungen im Kontext komplexer Freiraumplanungen und öffentlicher Aufträge spielen
Was sind HOAI Besondere Leistungen: Definition und Abgrenzung
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, gliedert die Planungsleistungen in zwei grundlegende Kategorien: Grundleistungen und Besondere Leistungen. Grundleistungen sind jene Tätigkeiten, die für die ordnungsgemäße Erfüllung eines Auftrags in der Regel erforderlich sind und deren Honorar durch die Mindestsätze der HOAI verbindlich geregelt ist. HOAI Besondere Leistungen hingegen sind Leistungen, die über diesen Regelumfang hinausgehen, für bestimmte Projekte jedoch notwendig oder sinnvoll sein können. Sie sind in den Leistungsbildern der HOAI jeweils gesondert aufgeführt, aber nicht abschließend definiert: Die Aufzählungen haben beispielhaften Charakter, das heißt, auch Leistungen, die dort nicht ausdrücklich genannt sind, können als Besondere Leistungen vereinbart werden, sofern sie nicht bereits zum Grundleistungsinhalt gehören.
Die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist in der Praxis nicht immer trennscharf. Grundleistungen beschreiben den typischen Planungsablauf für ein durchschnittliches Projekt der jeweiligen Fachrichtung. Sobald ein Projekt besondere Anforderungen stellt, die über dieses Durchschnittsniveau hinausgehen, entsteht Raum für Besondere Leistungen. Dabei ist entscheidend, dass der Mehraufwand tatsächlich projektspezifisch und nicht durch die Honorarzone oder den anrechenbaren Kostenwert bereits abgegolten ist. Ein häufiger Irrtum besteht darin, jede zusätzliche Arbeitsstunde automatisch als Besondere Leistung zu deklarieren. Maßgeblich ist nicht der zeitliche Mehraufwand allein, sondern die qualitative Andersartigkeit der Leistung gegenüber dem Grundleistungsbild.
Strukturell sind Besondere Leistungen in den Anlagen zur HOAI den einzelnen Leistungsphasen zugeordnet. Für die Freiraumplanung nach Anlage 11 der HOAI 2021 finden sich Besondere Leistungen beispielsweise in der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung) bei der Bestandsaufnahme ökologischer Verhältnisse, in der Leistungsphase 3 (Entwurfsplanung) bei der Ausarbeitung von Pflanzkonzepten mit besonderer ökologischer Zielsetzung oder in der Leistungsphase 8 (Objektüberwachung) bei der Überwachung von Pflanzarbeiten mit besonderen Anforderungen an Vegetationsentwicklung und Einwuchsbegleitung. Diese Zuordnung zu Leistungsphasen ist für die vertragliche Vereinbarung und spätere Abrechnung von erheblicher praktischer Bedeutung.
Rechtliche Stellung und Honorierung: Was der Vertrag regeln muss
Die HOAI ist seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 und der darauf folgenden Novellierung keine verbindliche Preisordnung mehr im ursprünglichen Sinne. Die Mindestsätze für Grundleistungen sind zwar weiterhin im deutschen Recht verankert, jedoch ist ihre Durchsetzbarkeit gegenüber EU-Recht eingeschränkt, was zu einer veränderten Vertragslandschaft geführt hat. Für HOAI Besondere Leistungen gilt jedoch schon seit jeher ein anderes Prinzip: Ihr Honorar war und ist frei vereinbar. Die HOAI schreibt für Besondere Leistungen keine Mindest- oder Höchstsätze vor. Das bedeutet, dass Planer und Auftraggeber das Honorar für Besondere Leistungen grundsätzlich frei aushandeln können, sei es als Zeithonorar, als Pauschalhonorar oder als prozentualer Zuschlag auf das Grundhonorar.
Entscheidend ist dabei, dass Besondere Leistungen schriftlich vereinbart werden müssen, um einen Honoraranspruch zu begründen. Wer Besondere Leistungen erbringt, ohne dass diese zuvor vertraglich vereinbart wurden, riskiert, dass der Auftraggeber die Vergütung verweigert. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig: Ohne vorherige Vereinbarung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Besondere Leistungen, selbst wenn der Auftraggeber von der Leistung gewusst hat und sie stillschweigend entgegengenommen hat. Ausnahmen können sich aus dem allgemeinen Werkvertragsrecht ergeben, etwa wenn der Auftraggeber die Leistung ausdrücklich angeordnet hat, aber diese Ausnahmen sind eng und in der Praxis streitig.
Die Vereinbarung sollte präzise beschreiben, welche Leistung erbracht wird, welcher Leistungsphase sie zuzuordnen ist, wie das Honorar bemessen wird und wann die Vergütung fällig ist. Vage Formulierungen wie „zusätzliche Planungsleistungen nach Bedarf“ genügen nicht. Gerade in Planerverträgen für komplexe Freiraumplanungen, Wettbewerbsnachbearbeitungen oder Projekte mit umfangreichen Bürgerbeteiligungsverfahren entstehen regelmäßig Besondere Leistungen, die ohne klare vertragliche Grundlage zu Honorarstreitigkeiten führen. Ein sorgfältig formulierter Vertrag, der die Besonderen Leistungen als eigenen Abschnitt mit Leistungsbeschreibung und Honoraransatz enthält, ist die wirksamste Prävention.
Zeithonorar als häufigste Vergütungsform
In der Praxis wird das Zeithonorar für Besondere Leistungen am häufigsten vereinbart, weil der Umfang vieler Besonderer Leistungen zum Zeitpunkt der Beauftragung noch nicht genau abschätzbar ist. Dabei werden Stundensätze für verschiedene Mitarbeiterkategorien festgelegt, von der Büroleitungsebene bis zur technischen Zeichnung. Diese Stundensätze sollten kostendeckend kalkuliert sein und die tatsächlichen Bürokosten zuzüglich eines angemessenen Gewinnanteils abbilden. Pauschalhonorare bieten Planungssicherheit für beide Seiten, setzen aber eine realistische Einschätzung des Leistungsumfangs voraus. Prozentuale Zuschläge auf das Grundhonorar sind möglich, aber weniger transparent und können zu Fehlanreizen führen.
Typische Besondere Leistungen in der Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung
Das Leistungsbild der Freiraumplanung nach HOAI kennt eine Reihe von Besonderen Leistungen, die in der täglichen Planungspraxis regelmäßig anfallen. Zu den häufigsten gehört die Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungskonzepten für Vegetationsflächen, die über die im Grundleistungsbild enthaltene Pflanzplanung hinausgehen. Wenn ein Freiraumkonzept nicht nur die Erstbepflanzung, sondern auch ein langfristiges Entwicklungsleitbild für Gehölzstrukturen, Staudenpflanzungen oder naturnahe Wiesenflächen umfasst, ist das eine Besondere Leistung. Ebenso verhält es sich mit der Ausarbeitung von Bepflanzungsplänen für besondere ökologische Zielsetzungen, etwa für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, wenn diese über den Standardumfang hinausgehen.
Die Mitwirkung bei der Umweltverträglichkeitsprüfung, die Erstellung von Umweltberichten im Rahmen der Bauleitplanung oder die Ausarbeitung landschaftspflegerischer Begleitpläne sind weitere klassische Besondere Leistungen, die in der Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur häufig anfallen. Diese Leistungen erfordern spezifisches Fachwissen, das über das reine Planungshandwerk hinausgeht, und sind zeitlich aufwendig. Auch die Durchführung oder Begleitung von Beteiligungsverfahren, Workshops mit Anwohnern oder Nutzergruppen sowie die Erarbeitung von Kommunikationsmaterialien für Planungsprozesse fallen in diese Kategorie, sofern sie nicht bereits Bestandteil des vereinbarten Grundleistungsumfangs sind.
Im Bereich der Objektüberwachung, also der Leistungsphase 8, entstehen Besondere Leistungen vor allem dann, wenn die Bauleitung besondere fachliche Anforderungen stellt. Die Einwuchsbegleitung und Entwicklungspflege von Pflanzungen über mehrere Vegetationsperioden hinaus, die Überwachung von Renaturierungsmaßnahmen mit ökologischen Erfolgskontrollen oder die Dokumentation von Vegetationsentwicklungen für naturschutzrechtliche Nachweise sind Tätigkeiten, die im Grundleistungsbild nicht vollständig abgedeckt sind. Gerade bei Projekten mit naturschutzrechtlichen Auflagen, Kompensationsmaßnahmen oder Fördermittelbindungen sind solche Besonderen Leistungen keine Seltenheit, sondern Regelfall.
Auch die Erarbeitung von Variantenuntersuchungen geht über das Grundleistungsbild hinaus, wenn mehr als die im Leistungsbild vorgesehene Anzahl von Varianten ausgearbeitet werden soll. Gleiches gilt für die Aufstellung von Raumprogrammen, die Mitwirkung bei der Grundstücksauswahl oder die Erarbeitung von Machbarkeitsstudien in frühen Projektphasen. Diese Leistungen sind typischerweise in der Leistungsphase 1 oder im Vorfeld der eigentlichen Planung angesiedelt und werden von Auftraggebern häufig als selbstverständlich vorausgesetzt, ohne dass ihre Vergütung explizit geregelt ist.
Wann Besondere Leistungen zu Grundleistungen werden und umgekehrt
Ein wichtiger, in der Praxis oft unterschätzter Aspekt ist die Möglichkeit, Besondere Leistungen durch vertragliche Vereinbarung zum Bestandteil der Grundleistungen zu machen. Die HOAI erlaubt ausdrücklich, dass Grundleistungen durch Besondere Leistungen ersetzt oder ergänzt werden können, wenn dies dem Projektbedarf entspricht. Das bedeutet: Was in einem Projekt eine Besondere Leistung ist, kann in einem anderen Projekt durch entsprechende Vereinbarung zum Grundleistungsinhalt werden, mit entsprechenden Konsequenzen für die Honorarbemessung. Wenn ein Auftraggeber beispielsweise von Beginn an eine umfangreiche Bürgerbeteiligung als festen Bestandteil des Planungsprozesses vorsieht, sollte diese Leistung nicht nachträglich als Besondere Leistung abgerechnet werden, sondern von Anfang an in das Honorargerüst eingepreist sein.
Umgekehrt kann es vorkommen, dass Leistungen, die im Leistungsbild als Grundleistungen aufgeführt sind, für ein konkretes Projekt nicht erforderlich sind. In diesem Fall können sie einvernehmlich aus dem Leistungsumfang herausgenommen werden, was eine entsprechende Honorarminderung nach sich zieht. Diese Flexibilität ist ein Vorteil der HOAI-Systematik, setzt aber voraus, dass beide Vertragsparteien das Leistungsbild kennen und bewusst damit umgehen. In der Praxis zeigt sich, dass gerade bei kleinen und mittleren Planungsbüros die Kenntnis des Leistungsbilds und seiner Spielräume oft nicht ausreichend vorhanden ist, was zu Unterbeauftragungen, nicht vergüteten Mehrleistungen und letztlich wirtschaftlichem Schaden führt.
Besonders relevant ist diese Frage bei öffentlichen Aufträgen, wo Vergaberecht und HOAI zusammenwirken. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, den Leistungsumfang im Vergabeverfahren präzise zu beschreiben. Werden Besondere Leistungen nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt, können sie nach Vertragsschluss nur schwer nachbeauftragt werden, ohne dass vergaberechtliche Fragen entstehen. Planer, die an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen, sollten deshalb die Leistungsbeschreibung sorgfältig auf versteckte Besondere Leistungen prüfen und diese im Angebot entsprechend berücksichtigen.
Häufige Fehler und Missverständnisse in der Praxis
Der häufigste Fehler bei HOAI Besonderen Leistungen ist das Erbringen ohne vorherige schriftliche Vereinbarung. Planer, die im Projektalltag auf Anforderungen des Auftraggebers reagieren und zusätzliche Leistungen erbringen, ohne den Vertrag anzupassen, verlieren ihren Honoraranspruch. Dieses Problem entsteht oft aus einem Missverständnis über die Natur der Planungsbeziehung: Viele Planer sehen sich als Dienstleister, die flexibel auf Wünsche reagieren, ohne zu bedenken, dass jede Leistung außerhalb des vereinbarten Umfangs einer gesonderten Beauftragung bedarf. Die Lösung liegt nicht in Bürokratie, sondern in einer klaren Kommunikation: Sobald ein Auftraggeber eine Leistung anfragt, die erkennbar über den Grundleistungsumfang hinausgeht, sollte der Planer dies benennen, einen Honorarvorschlag machen und die Vereinbarung schriftlich festhalten, auch per E-Mail.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Abgrenzung zwischen Besonderen Leistungen und bloßem Mehraufwand innerhalb der Grundleistungen. Wenn ein Projekt aufwendiger ist als erwartet, weil der Auftraggeber viele Änderungswünsche hat, bedeutet das nicht automatisch, dass Besondere Leistungen entstehen. Änderungen innerhalb des vereinbarten Planungsziels sind grundsätzlich durch das Grundhonorar abgegolten, es sei denn, sie führen zu einer wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen oder des Leistungsumfangs. Die Grenze ist fließend und im Streitfall von den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Klare Projektdefinitionen und ein gut geführtes Planungsprotokoll helfen, diese Grenze im Nachhinein nachvollziehbar zu machen.
Schließlich wird die Bedeutung der Leistungsphasenzuordnung unterschätzt. Besondere Leistungen sind nicht beliebig, sondern den einzelnen Leistungsphasen zugeordnet. Eine Besondere Leistung, die in Leistungsphase 3 vereinbart wurde, kann nicht ohne weiteres auf Leistungsphase 5 übertragen werden. Diese Zuordnung hat Konsequenzen für den Zeitpunkt der Fälligkeit des Honorars, für die Abrechnung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung und für die Frage, ob eine Leistung überhaupt erbracht wurde. Planer sollten deshalb bei der Vertragsgestaltung darauf achten, Besondere Leistungen nicht nur inhaltlich, sondern auch phasenbezogen korrekt zu verorten.
HOAI Besondere Leistungen im Kontext komplexer Freiraumplanungen
Komplexe Freiraumplanungen, etwa großmaßstäbliche Stadtentwicklungsprojekte, Konversionsflächen, Klimaanpassungsmaßnahmen oder naturschutzrechtlich anspruchsvolle Renaturierungsprojekte, sind geradezu prädestiniert für einen hohen Anteil an Besonderen Leistungen. Hier treffen interdisziplinäre Anforderungen, lange Planungshorizonte, vielschichtige Beteiligungsverfahren und komplexe ökologische Zielsetzungen aufeinander, die durch das Grundleistungsbild allein nicht abgedeckt werden können. Wer solche Projekte plant, ohne die Besonderen Leistungen von Anfang an systematisch zu identifizieren und vertraglich zu verankern, riskiert erhebliche wirtschaftliche Verluste.
Gerade im Bereich der blaugrünen Infrastruktur, also der Kombination von Wasserretention, Versickerung, Begrünung und Klimaanpassung, entstehen regelmäßig Besondere Leistungen: die Erarbeitung von Wasserbilanzen, die Abstimmung mit Wasserbehörden, die Ausarbeitung von Monitoringkonzepten für Retentionsflächen oder die Begleitung von Genehmigungsverfahren nach Wasserrecht. Diese Leistungen sind fachlich anspruchsvoll, zeitintensiv und im Grundleistungsbild der Freiraumplanung nicht enthalten. Ihre frühzeitige Identifikation und Vereinbarung ist nicht nur eine wirtschaftliche Notwendigkeit für das Planungsbüro, sondern auch eine Qualitätssicherungsmaßnahme für das Projekt: Wer diese Leistungen nicht explizit beauftragt, erhält sie in der Regel auch nicht in der erforderlichen Tiefe.
Die Zusammenarbeit mit anderen Fachplanern, etwa mit Verkehrsplanern, Tragwerksplanern, Umweltgutachtern oder Bodengutachtern, erzeugt ebenfalls Koordinationsaufwand, der über das Grundleistungsbild hinausgehen kann. Die HOAI sieht für die Koordination von Fachplanern in bestimmten Leistungsbildern Grundleistungen vor, aber bei besonders komplexen Projekten mit vielen Schnittstellen kann auch dieser Koordinationsaufwand zur Besonderen Leistung werden. Entscheidend ist, dass dieser Aufwand im Vorfeld realistisch eingeschätzt und vertraglich abgebildet wird.
Besondere Leistungen als Planungsinstrument verstehen
HOAI Besondere Leistungen sind kein bürokratisches Randphänomen, sondern ein strukturell wichtiges Instrument, das die Flexibilität der Honorarordnung gegenüber der Vielfalt realer Planungsaufgaben sicherstellt. Das Grundleistungsbild beschreibt den Normalfall; die Besonderen Leistungen beschreiben die Ausnahme, die in der Praxis komplexer Projekte häufig zur Regel wird. Wer das Leistungsbild der HOAI kennt und die Besonderen Leistungen als eigenständige Kategorie mit eigenen Spielregeln versteht, ist in der Lage, Planerverträge sachgerecht zu gestalten, Honorare fair zu verhandeln und Leistungsumfänge transparent zu kommunizieren.
Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner ist dieses Wissen besonders relevant, weil ihr Leistungsbild von Natur aus viele Schnittstellen zu Ökologie, Naturschutzrecht, Wasserwirtschaft und Beteiligungsverfahren aufweist. Diese Schnittstellen erzeugen regelmäßig Besondere Leistungen, die ohne entsprechende Vereinbarung nicht vergütet werden. Die wirtschaftliche Stabilität eines Planungsbüros hängt nicht zuletzt davon ab, dass diese Leistungen konsequent identifiziert, kommuniziert und vertraglich gesichert werden.
Auftraggebern, ob öffentlich oder privat, hilft das Verständnis der Besonderen Leistungen dabei, realistische Budgets aufzustellen und Planungsleistungen vollständig zu beauftragen. Wer nur das Grundleistungshonorar einplant, aber ein Projekt mit hohem Anteil an Besonderen Leistungen beauftragt, wird im Projektverlauf mit Nachforderungen konfrontiert, die vermeidbar gewesen wären. Transparenz über den Leistungsumfang von Beginn an ist deshalb nicht nur im Interesse der Planer, sondern ebenso im Interesse einer erfolgreichen Projektabwicklung.














