Wer ein Planungshonorar korrekt ermitteln will, muss zuerst verstehen, was die Leistung überhaupt umfasst. Die HOAI Grundlagenermittlung bildet als erste Leistungsphase das Fundament jedes Planungsauftrags in der Landschaftsarchitektur, der Freianlagenplanung und der Objektplanung: Sie definiert, was ein Projekt werden soll, bevor irgendjemand einen Stift ansetzt oder ein Konzept entwirft. Wer diese Phase unterschätzt, riskiert Planungen, die an den tatsächlichen Anforderungen vorbeigehen, und Honorare, die auf falschen Grundlagen berechnet wurden.
- Was die HOAI Grundlagenermittlung ist und welche Leistungen sie umfasst
- Welche Stellung Leistungsphase 1 im Gesamtgefüge der HOAI einnimmt
- Welche konkreten Grundleistungen und Besonderen Leistungen zur Grundlagenermittlung gehören
- Wie der Honoraranteil der Leistungsphase 1 berechnet und bewertet wird
- Welche Bedeutung die Grundlagenermittlung für Freianlagen, Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung hat
- Welche typischen Fehler und Missverständnisse in der Praxis auftreten
- Wie die Grundlagenermittlung in den Planungsprozess und die Projektsteuerung eingebettet ist
- Was sich aus der Grundlagenermittlung für spätere Leistungsphasen und die Qualität des Gesamtprojekts ergibt
Was ist die HOAI Grundlagenermittlung? Definition und Einordnung
Die HOAI Grundlagenermittlung bezeichnet die erste Leistungsphase der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI. Die HOAI ist eine deutsche Rechtsverordnung, die das Honorar für Planungsleistungen in der Architektur, der Ingenieurplanung und der Landschaftsarchitektur regelt. Sie gliedert Planungsleistungen in neun Leistungsphasen, von der Grundlagenermittlung bis zur Objektbetreuung, und weist jeder Phase einen prozentualen Anteil am Gesamthonorar zu. Leistungsphase 1, die Grundlagenermittlung, steht am Anfang dieses Systems und bildet die inhaltliche Voraussetzung für alle nachfolgenden Planungsschritte.
Der Begriff „Grundlagenermittlung“ beschreibt präzise, was in dieser Phase geleistet wird: Es geht darum, die Grundlagen eines Projekts zu ermitteln, also systematisch zu erfassen, was der Auftraggeber tatsächlich braucht, welche Rahmenbedingungen bestehen und welche planerischen Anforderungen sich daraus ableiten. Die HOAI Grundlagenermittlung ist damit keine Planungsleistung im engeren Sinne, sondern eine Analyse- und Klärungsleistung. Sie schafft die Informationsbasis, auf der alle weiteren Planungsentscheidungen aufbauen. Ohne eine sorgfältige Grundlagenermittlung fehlt dem gesamten Planungsprozess das sichere Fundament.
In der Praxis wird Leistungsphase 1 häufig unterschätzt oder pauschal abgehandelt, weil sie keine sichtbaren Planzeichnungen oder Entwürfe hervorbringt. Dieser Eindruck ist irreführend. Die Grundlagenermittlung entscheidet darüber, ob ein Projekt von Anfang an in die richtige Richtung geht. Fehler, die hier gemacht werden, pflanzen sich durch alle nachfolgenden Leistungsphasen fort und sind oft nur mit erheblichem Mehraufwand zu korrigieren. Fachleute aus der Landschaftsarchitektur und der Freiraumplanung wissen, dass eine gründliche Leistungsphase 1 langfristig Zeit und Kosten spart.
Leistungsinhalt der Grundlagenermittlung: Was konkret geleistet wird
Die HOAI definiert für jede Leistungsphase sogenannte Grundleistungen, also den Mindestumfang der Leistung, der für die Honorarberechnung maßgeblich ist. Für die Grundlagenermittlung umfassen diese Grundleistungen im Wesentlichen das Klären der Aufgabenstellung, das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf, das Formulieren von Entscheidungshilfen für die Auswahl anderer an der Planung fachlich Beteiligter sowie das Zusammenfassen und Dokumentieren der Ergebnisse. Diese Tätigkeiten klingen abstrakt, haben aber in der Planungspraxis sehr konkreten Inhalt.
Das Klären der Aufgabenstellung bedeutet, dass der Planer gemeinsam mit dem Auftraggeber herausarbeitet, was das Projekt leisten soll. Welche Nutzungen sind vorgesehen? Welche Nutzergruppen sollen angesprochen werden? Welche gestalterischen, ökologischen oder funktionalen Ziele verfolgt der Auftraggeber? Im Bereich der Freianlagenplanung und Landschaftsarchitektur kommen hier Fragen hinzu, die spezifisch für Außenräume sind: Welche Vegetationsstrukturen sind gewünscht oder notwendig? Welche klimatischen Anforderungen bestehen? Welche Aussagen macht der Bebauungsplan oder ein vorhandener Grünordnungsplan zur Freiflächengestaltung? Welche Anforderungen stellt die Barrierefreiheit? Diese Fragen lassen sich nicht am Schreibtisch beantworten, sondern erfordern das Gespräch mit dem Auftraggeber und häufig auch die Begehung des Planungsgebiets.
Das Beraten zum gesamten Leistungsbedarf schließt ein, dass der Planer dem Auftraggeber erläutert, welche Fachplanungen, Gutachten und Untersuchungen für das Projekt notwendig sein werden. Im Bereich der Freiraumplanung kann das Bodengutachten, Artenschutzprüfungen, Lärmschutzgutachten, Versickerungsnachweise oder vegetationstechnische Untersuchungen umfassen. Der Planer fungiert in dieser Phase als kompetenter Berater, der den Auftraggeber in die Lage versetzt, informierte Entscheidungen zu treffen. Gleichzeitig werden in dieser Phase die Grundlagen für die spätere Honorarermittlung gelegt, denn die anrechenbare Kostenschätzung und die Einordnung in die Honorarzonen beginnen mit den hier gewonnenen Erkenntnissen.
Besondere Leistungen in der Grundlagenermittlung
Neben den Grundleistungen kennt die HOAI sogenannte Besondere Leistungen, die gesondert zu vereinbaren und zu vergüten sind. In der Grundlagenermittlung können dazu beispielsweise das Aufstellen und Koordinieren eines Programms der gesamten Planung, die Bestandsaufnahme und Bestandsanalyse des Planungsgebiets, Machbarkeitsstudien oder die Analyse von Alternativen gehören. Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner sind Bestandsaufnahmen von Vegetation, Topografie, Boden und Entwässerung häufig unverzichtbare Vorarbeiten, die über den Grundleistungsumfang hinausgehen und daher als Besondere Leistungen vereinbart werden sollten. Wer diese Leistungen erbringt, ohne sie vertraglich zu verankern, arbeitet ohne Honoraranspruch.
Die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist in der Praxis nicht immer trennscharf und führt regelmäßig zu Diskussionen zwischen Planern und Auftraggebern. Grundsätzlich gilt: Was die HOAI als Grundleistung benennt, ist im Grundhonorar enthalten. Alles, was darüber hinausgeht, muss schriftlich vereinbart werden, um einen Honoraranspruch zu begründen. Dieser Grundsatz ist besonders in der Leistungsphase 1 relevant, weil der Umfang der Grundlagenermittlung stark vom Projekttyp und der Komplexität des Auftrags abhängt.
Honoraranteil und Bedeutung im Vergütungssystem der HOAI
Im Honorargefüge der HOAI entfällt auf die Grundlagenermittlung ein vergleichsweise geringer prozentualer Anteil am Gesamthonorar. Bei der Objektplanung für Freianlagen beträgt dieser Anteil nach der aktuellen Fassung der HOAI drei Prozent des Gesamthonorars. Dieser niedrige Prozentsatz spiegelt nicht den tatsächlichen Aufwand wider, den eine sorgfältige Grundlagenermittlung erfordern kann, sondern die systematische Gewichtung der Leistungsphasen im Verhältnis zum Planungsfortschritt. Die eigentliche Planungsarbeit, die in Entwurf, Ausführungsplanung und Ausschreibung liegt, wird honorarmäßig stärker gewichtet.
Für Planer ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz: Der Honoraranteil der Leistungsphase 1 ist häufig nicht kostendeckend, wenn die Grundlagenermittlung besonders aufwendig ist. Das gilt vor allem bei großen, komplexen Projekten, bei denen umfangreiche Bestandsanalysen, Nutzerbeteiligungen oder Variantenuntersuchungen erforderlich sind. In solchen Fällen ist es wirtschaftlich und fachlich geboten, den tatsächlichen Leistungsumfang vertraglich als Besondere Leistungen zu vereinbaren oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen. Wer dies versäumt, subventioniert die frühen Planungsphasen aus den Honoraren der späteren Leistungsphasen, was die wirtschaftliche Grundlage des Büros belastet.
Die HOAI legt Mindest- und Höchstsätze für das Honorar fest, wobei seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 und der daraus folgenden Novellierung der HOAI die verbindliche Wirkung der Mindestsätze im Verhältnis zwischen Planern und privaten Auftraggebern eingeschränkt wurde. Die Honorartafeln der HOAI dienen seither eher als Orientierungsrahmen und Verhandlungsgrundlage. Dennoch bleibt die Systematik der Leistungsphasen und ihrer prozentualen Gewichtung als strukturierendes Instrument für Planung und Vergütung unverändert relevant.
Bedeutung der Grundlagenermittlung für Freianlagen und Landschaftsarchitektur
Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner hat die HOAI Grundlagenermittlung eine besondere fachliche Dimension, die über das reine Honorarrecht hinausgeht. Freiräume sind komplexe Systeme, die ökologische, klimatische, soziale und gestalterische Anforderungen in sich vereinen. Eine sorgfältige Grundlagenermittlung muss all diese Dimensionen erfassen, bevor eine erste Entwurfsidee entwickelt wird. Das unterscheidet die Freiraumplanung von der reinen Hochbauplanung, bei der die physikalischen Rahmenbedingungen des Gebäudes stärker standardisierbar sind.
Zu den fachspezifischen Inhalten einer Grundlagenermittlung im Bereich der Freianlagen gehören die Erfassung der standörtlichen Gegebenheiten: Bodenart und Bodengüte, Topografie und Gefälle, Bestandsvegetation und deren Zustand, Versiegelungsgrad, Entwässerungssituation sowie klimatische Besonderheiten wie Kaltluftabflüsse, Verschattung oder Windexposition. Diese Faktoren bestimmen maßgeblich, welche Vegetationskonzepte umsetzbar sind, welche Bepflanzungen langfristig standortgerecht gedeihen und welche technischen Lösungen für Entwässerung und Bewässerung erforderlich werden. Wer diese Grundlagen nicht kennt, entwirft an der Realität vorbei.
Hinzu kommen planungsrechtliche Rahmenbedingungen. Der Planer muss in der Grundlagenermittlung klären, welche Vorgaben aus Bebauungsplänen, Grünordnungsplänen, Landschaftsplänen oder naturschutzrechtlichen Regelungen für das Planungsgebiet gelten. Artenschutzrechtliche Vorprüfungen, die Frage nach geschützten Biotopen oder die Einbindung in übergeordnete Grünzüge sind Aspekte, die bereits in Leistungsphase 1 identifiziert werden müssen, weil sie den Handlungsspielraum des gesamten Projekts definieren. Ein Projekt, das in der Grundlagenermittlung naturschutzrechtliche Konflikte übersieht, kann in späteren Phasen erheblich in Verzug geraten oder scheitern.
Die Beteiligung von Nutzern und Stakeholdern ist ein weiterer Aspekt, der in der Freiraumplanung besondere Relevanz hat. Öffentliche Freianlagen, Schulhöfe, Quartiersplätze oder Parkanlagen sind Räume, die von unterschiedlichen Nutzergruppen mit unterschiedlichen Bedürfnissen beansprucht werden. Eine Grundlagenermittlung, die diese Nutzerperspektiven nicht erfasst, produziert Entwürfe, die an der sozialen Realität vorbeigehen. Partizipative Verfahren, Befragungen oder Workshops können Teil der Grundlagenermittlung sein, sind dann aber als Besondere Leistungen zu vereinbaren.
Typische Fehler und Missverständnisse in der Praxis
Ein verbreiteter Fehler besteht darin, die Grundlagenermittlung als bloße Formalität zu behandeln, die man schnell abhakt, um möglichst rasch mit dem „eigentlichen“ Planen zu beginnen. Dieser Ansatz führt regelmäßig dazu, dass Planungen auf unvollständigen oder falschen Annahmen aufbauen. Wenn sich in Leistungsphase 3 oder 4 herausstellt, dass die Aufgabenstellung in Leistungsphase 1 nicht vollständig geklärt wurde, entstehen Planungsumläufe, Nachbesserungen und Honorarkonflikte, die vermeidbar gewesen wären.
Ein weiteres Missverständnis betrifft die Frage, wer die Grundlagenermittlung bezahlt. Auftraggeber gehen manchmal davon aus, dass Planer die Grundlagenermittlung kostenlos oder als Teil einer Akquisitionsleistung erbringen. Das ist falsch. Die Grundlagenermittlung ist eine vergütungspflichtige Leistungsphase, sobald ein Auftrag erteilt wurde. Leistungen, die vor der Auftragserteilung erbracht werden, etwa im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Präsentation, sind davon zu unterscheiden. Die Grenze zwischen Akquisition und vergütungspflichtiger Leistungsphase 1 ist in der Praxis nicht immer klar und sollte im Zweifelsfall schriftlich geregelt werden.
Planer unterschätzen zudem häufig, wie wichtig die schriftliche Dokumentation der Grundlagenermittlung ist. Die HOAI verlangt das Zusammenfassen und Dokumentieren der Ergebnisse als Teil der Grundleistungen. Diese Dokumentation ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern ein wichtiges Instrument der Projektsicherung. Sie hält fest, was mit dem Auftraggeber besprochen und vereinbart wurde, welche Rahmenbedingungen bekannt waren und welche Entscheidungen auf welcher Grundlage getroffen wurden. Im Streitfall ist eine sorgfältige Dokumentation der Grundlagenermittlung ein wertvolles Beweismittel.
Abgrenzung zur Vorplanung: Wo endet Leistungsphase 1?
Die Abgrenzung zwischen Grundlagenermittlung und der nachfolgenden Leistungsphase 2, der Vorplanung, ist in der Praxis eine häufige Quelle von Unklarheiten. Die Grundlagenermittlung endet dort, wo die Analyse der Ausgangssituation abgeschlossen ist und die erste konzeptionelle Planungsarbeit beginnt. Sobald der Planer anfängt, Lösungsansätze zu skizzieren, Varianten zu entwickeln oder erste Entwurfsideen zu formulieren, befindet er sich in der Vorplanung. Diese Grenze ist nicht immer scharf, weil ein guter Planer bereits in der Grundlagenermittlung intuitiv Lösungsansätze mitdenkt. Entscheidend ist jedoch, dass diese Überlegungen noch nicht als Planungsleistung nach außen kommuniziert werden, solange Leistungsphase 1 noch nicht abgeschlossen ist.
Grundlagenermittlung als Qualitätssicherung im Planungsprozess
Die HOAI Grundlagenermittlung ist mehr als eine Honorarposition: Sie ist ein Instrument der Qualitätssicherung, das den gesamten Planungsprozess strukturiert und auf eine belastbare Grundlage stellt. Projekte, bei denen Leistungsphase 1 sorgfältig und vollständig durchgeführt wurde, zeigen in der Regel eine höhere Planungskontinuität, weniger Planungsumläufe und eine bessere Übereinstimmung zwischen den Erwartungen des Auftraggebers und dem Ergebnis der Planung. Das ist kein Zufall, sondern die direkte Folge einer klaren Aufgabenstellung und einer vollständigen Erfassung der Rahmenbedingungen.
Für die Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung gilt das in besonderem Maß, weil Freiräume in einem komplexen Geflecht aus ökologischen, sozialen, gestalterischen und technischen Anforderungen stehen. Eine Grundlagenermittlung, die alle diese Dimensionen erfasst, schafft die Voraussetzung dafür, dass der nachfolgende Entwurf nicht nur ästhetisch überzeugend, sondern auch ökologisch tragfähig, nutzungsgerecht und langfristig pflegbar ist. Vegetationskonzepte, die auf falschen Standortannahmen beruhen, scheitern in der Ausführung. Entwässerungskonzepte, die die tatsächlichen Bodenverhältnisse nicht kennen, erzeugen Folgekosten. Freiräume, die an den Bedürfnissen der Nutzer vorbeigeplant wurden, werden nicht angenommen.
Die Grundlagenermittlung ist damit nicht der langweilige Auftakt eines Projekts, sondern sein intellektueller Kern. Wer hier genau hinschaut, stellt die richtigen Fragen und hört dem Auftraggeber wirklich zu, der legt den Grundstein für eine Planung, die trägt. Das ist die eigentliche Leistung der Leistungsphase 1: nicht Zeichnungen, nicht Entwürfe, sondern Klarheit. Und Klarheit am Anfang ist das Wertvollste, was ein Planer einem Projekt mitgeben kann.





















