Hoai Grundleistungen: Grundlagen, Ablauf und Praxis

Eine professionelle Planungsszene im Freiraum zum Thema Hoai Grundleistungen
Textiles Material in Weiß, Grün und Braun – ein Blick auf natürliche Werkstoffe im Außenraum. Foto: plhnk

Wer Architekten, Ingenieure oder Landschaftsarchitekten beauftragt, bewegt sich in einem Honorarrecht, das seit Jahrzehnten die Grundlage für die Vergütung planerischer Leistungen bildet. Die HOAI Grundleistungen sind dabei das Herzstück: Sie definieren, welche Tätigkeiten zum Standardumfang eines Planungsauftrags gehören, wie diese Leistungen in Phasen gegliedert sind und wie das Honorar daraus abgeleitet wird. Wer dieses System versteht, kann Planungsverträge lesen, Leistungsbilder beurteilen und Honorarangebote sachkundig einordnen.

  • Was HOAI Grundleistungen sind und wie sie sich von Besonderen Leistungen unterscheiden
  • Wie das Leistungsbild in Leistungsphasen gegliedert ist und was jede Phase inhaltlich umfasst
  • Wie das Honorar auf Basis der anrechenbaren Kosten, Honorarzonen und Leistungsphasenanteile berechnet wird
  • Welche Rolle die HOAI im Planungsvertrag spielt und was seit der Novellierung 2021 gilt
  • Wie Grundleistungen in der Praxis abgegrenzt, dokumentiert und abgerechnet werden
  • Welche typischen Fehler und Missverständnisse bei der Anwendung auftreten
  • Wie das Leistungsbild der Objektplanung sich von dem der Freianlagenplanung unterscheidet
  • Welche Bedeutung die HOAI für Ausschreibungen, Vergaben und Qualitätssicherung hat

Was HOAI Grundleistungen sind: Definition und systematische Einordnung

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Honorare für Planungsleistungen regelt. Sie gilt für alle Leistungen, die in Deutschland erbracht werden, und zwar unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz des Planers. Innerhalb dieser Verordnung nehmen die HOAI Grundleistungen eine zentrale Stellung ein: Sie beschreiben den Leistungsumfang, der für eine ordnungsgemäße Erfüllung eines Planungsauftrags als notwendig und üblich gilt. Grundleistungen sind also nicht das Minimum, das man erbringen kann, sondern der definierte Standardumfang, der dem Auftraggeber eine vollständige und fachgerechte Planung sichert.

Die HOAI unterscheidet zwei Kategorien von Leistungen: Grundleistungen und Besondere Leistungen. Grundleistungen sind im Leistungsbild der jeweiligen Fachrichtung abschließend aufgeführt und bilden die Berechnungsgrundlage für das Honorar. Besondere Leistungen gehen über diesen Standardumfang hinaus, sind nicht im Honorar für Grundleistungen enthalten und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Typische Besondere Leistungen sind etwa die Erstellung von Betriebskonzepten, die Durchführung von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen oder die Planung von Innenräumen, wenn diese nicht ohnehin zum Leistungsbild gehören. Die Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer scharf und führt regelmäßig zu Diskussionen zwischen Auftraggebern und Planern.

Die HOAI gilt für verschiedene Fachrichtungen, darunter Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, technische Ausrüstung sowie Stadtplanung und Flächennutzungsplanung. Jede Fachrichtung hat ein eigenes Leistungsbild mit eigenen Grundleistungen. Für Landschaftsarchitekten ist das Leistungsbild der Freianlagen besonders relevant, das in der HOAI gesondert geregelt ist und sich in wesentlichen Punkten vom Leistungsbild der Gebäudeplanung unterscheidet. Gemeinsam ist allen Leistungsbildern die Gliederung in neun Leistungsphasen, auch wenn nicht jede Fachrichtung alle neun Phasen umfasst.

Die neun Leistungsphasen: Aufbau, Inhalt und Gewichtung

Das Herzstück der HOAI Grundleistungen ist die Gliederung des Planungsprozesses in neun aufeinander aufbauende Leistungsphasen, abgekürzt LPH 1 bis LPH 9. Diese Phasen bilden den gesamten Planungs- und Realisierungsprozess von der ersten Idee bis zur Inbetriebnahme ab. Jeder Phase ist ein prozentualer Anteil am Gesamthonorar zugeordnet, der die relative Bedeutung und den Aufwand der jeweiligen Phase widerspiegelt. Diese Prozentwerte sind in der HOAI festgelegt und können vertraglich nur in engen Grenzen verändert werden.

Die Leistungsphase 1 umfasst die Grundlagenermittlung. Hier klärt der Planer die Aufgabenstellung, berät den Auftraggeber zu Grundsatzfragen und stellt die Planungsvoraussetzungen zusammen. Es geht um die Erfassung des Bestands, die Klärung der Ziele und die erste Einschätzung der Machbarkeit. Diese Phase wird häufig unterschätzt, ist aber die Grundlage für alle weiteren Entscheidungen. In der Leistungsphase 2 folgt die Vorplanung, in der Lösungsansätze erarbeitet, Varianten untersucht und ein abgestimmtes Planungskonzept entwickelt wird. Hier werden auch erste Kostenschätzungen nach DIN 276 erstellt, die dem Auftraggeber eine frühe Orientierung über den finanziellen Rahmen geben.

Die Leistungsphase 3 ist die Entwurfsplanung. Sie vertieft das Konzept zu einem durchgearbeiteten Entwurf, der alle wesentlichen Teile des Bauvorhabens erfasst und eine Kostenberechnung nach DIN 276 ermöglicht. Die Leistungsphase 4 umfasst die Genehmigungsplanung, also die Erstellung der Unterlagen für das Baugenehmigungsverfahren oder vergleichbare Zulassungsverfahren. In der Leistungsphase 5 wird die Ausführungsplanung erstellt: zeichnerische und textliche Darstellungen in einem Detaillierungsgrad, der die Ausführung der Bauleistungen ermöglicht. Diese Phase ist besonders aufwendig und trägt beim Leistungsbild Gebäude einen entsprechend hohen Honoraranteil.

Die Leistungsphasen 6 und 7 betreffen die Vorbereitung und Mitwirkung bei der Vergabe. Der Planer erstellt Leistungsverzeichnisse, wertet Angebote aus und wirkt bei der Auftragserteilung mit. In der Leistungsphase 8, der Bauoberleitung oder Objektüberwachung, überwacht der Planer die Ausführung der Bauleistungen auf Übereinstimmung mit den Planungsunterlagen, koordiniert die beteiligten Fachplaner und dokumentiert den Baufortschritt. Diese Phase ist in der Praxis besonders haftungsrelevant. Die Leistungsphase 9 schließlich umfasst die Objektbetreuung: die Begehung zur Feststellung von Mängeln vor Ablauf der Verjährungsfristen sowie die Überwachung der Mängelbeseitigung.

Honoraranteile und ihre Bedeutung für die Vertragsgestaltung

Die prozentualen Honoraranteile der einzelnen Leistungsphasen sind in der HOAI für jede Fachrichtung separat festgelegt. Beim Leistungsbild Gebäude entfällt beispielsweise ein erheblicher Anteil auf die Leistungsphasen 3 und 5, also Entwurfsplanung und Ausführungsplanung, während die frühen Phasen 1 und 2 zusammen nur einen kleinen Teil des Gesamthonorars ausmachen. Für die Vertragsgestaltung hat dies eine wichtige Konsequenz: Wenn ein Auftraggeber nur einzelne Leistungsphasen beauftragt, erhält der Planer nur den entsprechenden Anteil des Gesamthonorars. Werden Leistungsphasen nicht beauftragt oder nach Beginn der Planung abgebrochen, entstehen Fragen zur Honorarfälligkeit und zu Abzügen für ersparte Aufwendungen, die in der Rechtsprechung umfangreich behandelt werden.

Nicht alle Leistungsphasen müssen zwingend beauftragt werden. Es ist vertraglich möglich, nur Teile des Leistungsbilds zu vereinbaren, etwa nur die Leistungsphasen 1 bis 4 für eine Genehmigungsplanung ohne Ausführungsplanung und Bauüberwachung. In solchen Fällen ist eine klare vertragliche Regelung unerlässlich, da sonst Unklarheiten über den geschuldeten Leistungsumfang entstehen, die zu Streitigkeiten führen können.

Honorarberechnung: Anrechenbare Kosten, Honorarzonen und Mindestsätze

Das Honorar für HOAI Grundleistungen wird nicht pauschal festgelegt, sondern nach einem definierten System berechnet, das auf drei Parametern beruht: den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und dem Honorarsatz innerhalb der Honorartafel. Die anrechenbaren Kosten sind die Kosten der Bauleistungen, die für die Honorarberechnung herangezogen werden. Sie entsprechen nicht zwingend den Gesamtbaukosten, sondern einem definierten Anteil davon, der in der HOAI für jede Fachrichtung geregelt ist. Bei der Gebäudeplanung sind dies im Wesentlichen die Kosten der Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276, also Baukonstruktion und technische Anlagen.

Die Honorarzone beschreibt die Schwierigkeit und den Planungsaufwand eines Projekts. Die HOAI unterscheidet in der Regel fünf Honorarzonen, wobei Honorarzone I einfache Anforderungen und Honorarzone V sehr hohe Anforderungen beschreibt. Die Einordnung erfolgt anhand von Bewertungsmerkmalen, die in der HOAI für jede Fachrichtung aufgeführt sind. Beim Leistungsbild Freianlagen für Landschaftsarchitekten sind dies etwa die Anzahl der Funktionsbereiche, die Geländemodellierung, die Ausstattung und die Einbindung in den städtebaulichen Kontext. Die Honorarzone hat erheblichen Einfluss auf das Honorar: Ein Projekt in Honorarzone IV kann ein deutlich höheres Honorar erzielen als ein vergleichbares Projekt in Honorarzone II, selbst bei identischen anrechenbaren Kosten.

Innerhalb der Honorarzone legt die HOAI Honorartafeln fest, die für verschiedene Stufen anrechenbarer Kosten Mindest- und Höchstsätze ausweisen. Zwischen diesen Sätzen können Auftraggeber und Planer das Honorar frei vereinbaren. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt nach der aktuellen Rechtslage der Mindestsatz als vereinbart. Die Frage, ob Mindestsätze zwingend sind oder unterschritten werden dürfen, war lange umstritten und ist durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 sowie die nachfolgende Novellierung der HOAI im Jahr 2021 neu geregelt worden: Seitdem sind die Honorartafeln nicht mehr verbindlich im Sinne eines zwingenden Preisrechts, sondern dienen als Orientierungsrahmen, von dem vertraglich abgewichen werden kann. Diese Änderung hat erhebliche Auswirkungen auf die Praxis der Honorarvereinbarung.

Besonderheiten beim Leistungsbild Freianlagen

Das Leistungsbild Freianlagen, das für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner zentral ist, weist gegenüber dem Leistungsbild Gebäude einige Besonderheiten auf. Die anrechenbaren Kosten umfassen hier die Herstellungskosten der Freianlagen einschließlich der Pflanzarbeiten, jedoch ohne die Kosten für Kunstwerke und besondere Ausstattungsgegenstände, sofern diese nicht zum Leistungsbild gehören. Die Honorarzonen I bis V werden anhand von Merkmalen wie der Vielfalt der Nutzungsanforderungen, der Geländemodellierung, der Einbindung in den Bestand und der Komplexität der Bepflanzung bestimmt. Ein einfacher Parkplatz liegt in der Regel in Honorarzone I oder II, ein komplexer Stadtplatz mit Wasserflächen, Bepflanzung und Beleuchtung in Honorarzone IV oder V.

Für Landschaftsarchitekten ist es wichtig zu wissen, dass die HOAI Grundleistungen im Leistungsbild Freianlagen auch Leistungen umfassen, die im Gebäudebereich selbstverständlich sind, im Freiraumbereich aber häufig unterschätzt werden: die Erstellung von Ausführungszeichnungen im Maßstab 1:50 oder größer, die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen für alle Gewerke der Freianlage und die Bauüberwachung einschließlich der Dokumentation. Wer diese Leistungen nicht vollständig erbringt, riskiert nicht nur Honorarminderungen, sondern auch Haftungsrisiken bei Mängeln der ausgeführten Anlage.

HOAI Grundleistungen in der Planungspraxis: Abgrenzung, Dokumentation und Abrechnung

Die Anwendung der HOAI Grundleistungen in der täglichen Planungspraxis erfordert eine sorgfältige Abgrenzung des Leistungsumfangs, eine lückenlose Dokumentation der erbrachten Leistungen und eine korrekte Honorarermittlung. Häufige Fehler entstehen bereits bei der Vertragsgestaltung: Wenn der Vertrag den Leistungsumfang nicht klar definiert, entsteht Streit darüber, ob eine bestimmte Tätigkeit zu den Grundleistungen gehört oder eine Besondere Leistung darstellt, die gesondert zu vergüten ist. Fachleute empfehlen, den Vertrag auf Basis des HOAI-Leistungsbilds zu formulieren und dabei explizit festzulegen, welche Leistungsphasen beauftragt werden und ob einzelne Grundleistungen ausgeschlossen oder durch Besondere Leistungen ergänzt werden.

Die Dokumentation der erbrachten Leistungen ist nicht nur für die Abrechnung wichtig, sondern auch für den Haftungsfall. Wenn ein Auftraggeber später geltend macht, der Planer habe eine bestimmte Grundleistung nicht erbracht, muss der Planer nachweisen können, dass er sie erbracht hat. Besprechungsprotokolle, Planlieferlisten, Schriftwechsel und Übergabeprotokolle sind dabei unverzichtbar. Die Leistungsphase 8, die Bauüberwachung, ist besonders dokumentationsintensiv: Bautagebücher, Fotodokumentationen und Mängelberichte sind Teil der geschuldeten Grundleistungen und gleichzeitig wichtige Beweismittel im Streitfall.

Die Honorarschlussrechnung nach Abschluss der Leistungen muss die anrechenbaren Kosten auf Basis der tatsächlichen Baukosten ermitteln, die Honorarzone begründen und die erbrachten Leistungsphasen mit ihren Prozentwerten ausweisen. Weichen die tatsächlichen Baukosten erheblich von den ursprünglich geschätzten Kosten ab, verändert sich auch das Honorar, weil die anrechenbaren Kosten neu berechnet werden müssen. Kostensteigerungen führen also grundsätzlich zu einem höheren Honorar, Kostensenkungen zu einem niedrigeren. Dieser Mechanismus ist für Auftraggeber manchmal überraschend, ist aber ein wesentliches Merkmal des HOAI-Systems.

Typische Fehler und Missverständnisse bei der Anwendung der HOAI

Eines der häufigsten Missverständnisse besteht darin, die HOAI als Preisliste zu verstehen, aus der man einfach einen Betrag abliest. Tatsächlich ist die Honorarermittlung ein mehrstufiger Prozess, der eine genaue Kenntnis der anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und der beauftragten Leistungsphasen voraussetzt. Wer diese Schritte überspringt und nur mit Pauschalen arbeitet, riskiert, entweder zu wenig zu verlangen oder einen Vertrag zu schließen, der nicht dem tatsächlichen Aufwand entspricht.

Ein weiterer verbreiteter Fehler ist die Verwechslung von Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Viele Auftraggeber gehen davon aus, dass alles, was ein Planer im Rahmen eines Projekts tut, mit dem Grundhonorar abgegolten ist. Das ist falsch: Besondere Leistungen wie die Erstellung von Betreiberkonzepten, die Planung von Kunstobjekten oder die Durchführung von Bürgerbeteiligungsverfahren sind nicht im Grundhonorar enthalten und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Wenn diese Vereinbarung fehlt, entsteht ein Streit, der häufig vor Gericht endet.

Auch die Frage der Vollständigkeit der Grundleistungen wird oft unterschätzt. Grundleistungen sind nicht beliebig teilbar: Wer als Planer nur einen Teil der Grundleistungen einer Phase erbringt, schuldet dennoch die vollständige Phase, wenn er sie vertraglich übernommen hat. Umgekehrt kann ein Auftraggeber, der den Planer an der vollständigen Leistungserbringung hindert, etwa durch vorzeitigen Abbruch des Projekts oder durch Entzug von Planungsunterlagen, das Honorar nicht einfach kürzen. Die Rechtsprechung hat hierzu eine umfangreiche Kasuistik entwickelt, die Planern und Auftraggebern gleichermaßen bekannt sein sollte.

Schließlich wird die Bedeutung der Honorarzone für die Honorarhöhe häufig unterschätzt oder bewusst ignoriert. Manche Auftraggeber neigen dazu, Projekte in niedrigere Honorarzonen einzustufen, um das Honorar zu drücken. Planer, die einer falschen Einordnung zustimmen, ohne die Bewertungsmerkmale sorgfältig zu prüfen, verschenken Honorar und setzen sich dem Risiko aus, für einen Aufwand zu arbeiten, der nicht angemessen vergütet wird. Die Honorarzone ist kein Verhandlungsgegenstand, sondern eine sachliche Einordnung anhand definierter Kriterien.

HOAI Grundleistungen im Kontext von Vergabe, Wettbewerb und Qualitätssicherung

Die HOAI Grundleistungen haben nicht nur eine honorarrechtliche Funktion, sondern auch eine qualitätssichernde Wirkung. Indem sie den Mindestumfang einer ordnungsgemäßen Planung definieren, schaffen sie einen Standard, an dem die Leistungserbringung gemessen werden kann. Auftraggeber der öffentlichen Hand, die Planungsleistungen nach dem Vergaberecht ausschreiben, nutzen das HOAI-Leistungsbild als Grundlage für die Leistungsbeschreibung. Die Grundleistungen bilden dabei den Kern des ausgeschriebenen Leistungsumfangs, der durch Besondere Leistungen ergänzt werden kann.

Bei Planungswettbewerben, die nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) durchgeführt werden, spielen die HOAI Grundleistungen ebenfalls eine Rolle: Der Gewinner eines Wettbewerbs hat in der Regel Anspruch auf Beauftragung mit den Planungsleistungen, wobei das Honorar nach HOAI berechnet wird. Die Wettbewerbsleistung selbst ist nicht Teil der HOAI Grundleistungen, sondern wird durch die Preisgelder des Wettbewerbs vergütet. Diese Abgrenzung ist wichtig, um Doppelvergütungen zu vermeiden und gleichzeitig sicherzustellen, dass der Planer für seine Wettbewerbsarbeit angemessen entschädigt wird.

Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner, die häufig an öffentlichen Projekten beteiligt sind, ist die Kenntnis der HOAI Grundleistungen eine Grundvoraussetzung für die professionelle Praxis. Wer das Leistungsbild der Freianlagen nicht kennt, kann weder einen fairen Vertrag aushandeln noch seinen Leistungsumfang gegenüber dem Auftraggeber klar kommunizieren. Die HOAI ist kein bürokratisches Hindernis, sondern ein Instrument, das Planern und Auftraggebern gleichermaßen Sicherheit gibt: Planern durch eine definierte Vergütungsstruktur, Auftraggebern durch einen klar beschriebenen Leistungsumfang.

HOAI Grundleistungen als Fundament professioneller Planungsarbeit

Die HOAI Grundleistungen sind weit mehr als ein honorarrechtliches Regelwerk. Sie beschreiben den Prozess, den eine qualitätvolle Planung durchlaufen muss, von der ersten Grundlagenermittlung bis zur abschließenden Objektbetreuung. Wer diesen Prozess kennt und konsequent anwendet, liefert nicht nur eine rechtlich korrekte Leistung, sondern auch eine fachlich vollständige. Die Leistungsphasen sind keine bürokratische Gliederung, sondern spiegeln die tatsächliche Logik des Planens und Bauens wider: Erst klären, dann entwerfen, dann detaillieren, dann ausschreiben, dann überwachen, dann dokumentieren.

Die Novellierung der HOAI im Jahr 2021 hat die Verbindlichkeit der Honorartafeln gelockert, das Leistungsbild selbst aber nicht grundlegend verändert. Die Grundleistungen bleiben der Maßstab für eine ordnungsgemäße Planungsleistung, auch wenn die Honorarvereinbarung nun flexibler gestaltet werden kann. Diese Flexibilität ist eine Chance für Planer, die ihren Leistungsumfang und ihre Qualität klar kommunizieren und entsprechend honorieren können. Sie ist aber auch ein Risiko für Planer, die unter Wettbewerbsdruck Honorare vereinbaren, die den tatsächlichen Aufwand nicht decken.

Für alle, die in der Planung tätig sind, gilt: Die HOAI Grundleistungen zu kennen bedeutet nicht, ein Regelwerk auswendig zu lernen, sondern den eigenen Berufsalltag in einem strukturierten Rahmen zu verstehen. Wer weiß, was in welcher Leistungsphase geschuldet ist, wer die Honorarzone seines Projekts sachlich begründen kann und wer den Unterschied zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen sicher beherrscht, ist nicht nur honorarrechtlich auf der sicheren Seite, sondern auch fachlich in der Lage, seinen Auftraggebern gegenüber transparent und überzeugend aufzutreten. Das ist der eigentliche Wert dieses Systems.

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Im Buch „Gärten des Jahres 2021“ sind darüber hinaus alle 50 Gärten von 2021 für Sie zusammengefasst. Die Publikation zeigt eine beeindruckende Vielfalt unterschiedlichster Privatgärten anhand einerseits Farbabbildungen und andererseits Gartenplänen. Hier können Sie die Publikation bestellen.

Telefonzelle in Deutschland: Eine Ära geht zu Ende

Seit November ist die Münzzahlung in deutschen Telefonzellen nicht mehr möglich. Foto: succo via Pixabay
Seit November ist die Münzzahlung in deutschen Telefonzellen nicht mehr möglich. Foto: succo via Pixabay

Vor wenigen Tagen wurde die Münzzahlung in Telefonzellen bundesweit deaktiviert. Damit geht ein Stück deutsche Geschichte zu Ende. Für viele war sie vor Smartphone-Zeiten ein wichtiger Bestandteil des Alltags – egal ob urban oder suburban. Alles zur Existenzzeit der Telefonzelle und wie sie in jüngster Vergangenheit überflüssig wurde.

Die Abschaltung der deutschen Telefonzellen

Noch gibt es in Deutschland 12 000 Telefonzellen. Seit dem 21. November 2022 funktioniert jedoch die Münzzahlung nicht mehr: Sie wurde bundesweit deaktiviert. Ab Ende Januar 2023 folgt die Abschaltung der Telefonkartenfunktion. Damit wird es nicht mehr möglich sein, öffentliche Telefonzellen oder -säulen zu nutzen. Laut Angaben der Telekom wird der Rückbau der Telefonzellen voraussichtlich bis 2025 dauern.

So endet nach 142 Jahren eine Ära. 160 000 öffentliche Telefone waren früher in Deutschland vorhanden. Die öffentlichen Münzfernsprecher prägten das Bild deutscher Städte über Jahrzehnte. Lange handelte es sich um massive gelbe Kästen, die dann den kleinen silbernen Säulen mit dem Logo der Telekom wichen. In Orten mit hohem Publikumsverkehr wie etwa Flughäfen, Bahnhöfen und Einkaufsstraßen ist bis heute eine Nachfrage für Telefonzellen vorhanden.

Eine große Überraschung ist die Abschaltung der deutschen Telefonzellen nicht. In den letzten drei Jahren ist ihre Zahl bereits deutlich gesunken: So waren 2019 noch etwa 17 000 Telefonzellen am Netz, während im Januar 2022 nur noch 14 200, also fast 16 Prozent weniger, vorhanden waren. Die Telekom nannte die weiter zunehmende Nutzung von Mobiltelefonen als Grund für das Ende der Telefonzellen. Der klare Schlussstrich kam dennoch überraschend, denn bisher handelte es sich um ein schleichendes Ende.

Die klassischen gelben Telefonzellen in Deutschland sind schon länger abgeschaltet. Bildquelle: Juergen Rosskamp, CC BY-SA 2.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons
Die klassischen gelben Telefonzellen in Deutschland sind schon länger abgeschaltet. Bildquelle: Juergen Rosskamp, CC BY-SA 2.0 DE <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.0/de/deed.en>, via Wikimedia Commons

Telefonzellen lohnen sich nicht mehr

Schon im April 2019 wurde die letzte klassische gelbe Telefonzelle angebaut. Damals erklärte Telekom-Projektleiter Günter Nerlinger, dass der Abbau Telefonzellen beträfe, deren Umsatz dauerhaft unter 50 Euro pro Monat läge. Denn die Wartungskosten seien deutlich höher. Hinzu kommen außerdem Reinigungs- und Stromkosten.

Nach der Einführung des Euro im Jahr 2002 war die Telefonzellennutzung in Deutschland noch einmal angestiegen. Durch die Währungsunion war es vor allem für Reisende einfacher, die öffentlichen Fernsprecher zu nutzen. Aber spätestens mit Abschaffung der Roaming-Gebühren im EU-Raum war es nicht mehr zu leugnen, dass die Telefonhäuschen kaum noch genutzt wurden.

Anfang 2022 hatte die Telekom angegeben, dass zumindest einige Telefonzellen bestehen bleiben sollten. Allerdings hat sich das Unternehmen nun dagegen entschieden. Die öffentlichen Telefonzellen sind laut Angaben der Telekom einfach nicht mehr wirtschaftlich. Für Kund*innen sind sie außerdem unattraktiv, weil die Gesprächspreise deutlich höher sind als die von Mobilfunkverträgen.

„Fasse dich kurz“

Das Ende der Telefonzellen-Ära führt zu viel Nostalgie. Obwohl die meisten Telefonzellen nicht gut rochen, ein zerfleddertes Telefonbuch hatten und zudem teuer waren, geschah viel in der 1,80 Meter hohen Box. Sie war sowohl in der Stadt als auch auf dem Land zu finden, sowohl in der Fußgängerzone als auch in Hotels, am Waldesrand oder neben der Kirche.

Die Bezahlung per Schein war nicht möglich, daher brauchte man für Telefonzellen stets Münzen. Die Anlage wollte stets weiter gefüttert werden und das Schild mahnte, sich kurz zu halten. Oft war die Auskunft besetzt, dem Telefonbuch fehlte die gewünschte Seite, oder die Verbindung war nicht gut. Aber wenn alles klappte, stellte der öffentliche Fernsprecher die dringend benötigte Verbindung in die Welt dar.

Auch in der Popkultur spielt die Telefonzelle seit jeher eine große Rolle. Ob als Vehikel für Zeitreisen im Film „Bill & Teds verrückte Reise durch die Zeit“ (1989), als Haupt-Ort im Film „Nicht auflegen!“ (2002), der fast nur in der Telefonzelle spielte, oder als Eingang in das Britische Zaubereiministerium in den Harry-Potter-Filmen, der öffentliche Fernsprecher regt die Fantasie an und bringt einen Hauch Nostalgie und Magie mit sich.

Die Evolution der Telefonzelle

Die deutsche Telefonzelle hat sich im Laufe der Jahre deutlich verwandelt. Ab 1953 waren immer mehr der Telefonhäuschen auf den Straßen zu finden. Sie waren gelb und schmucklos. Ihre Form war eckig, die Fenster und Türen waren aus großflächigem Glas, und das Design des FeH53-Typen war vor allem praktisch.

Ab den späten 1970er Jahren folgte das berühmte TelH78-Modell, das ebenfalls gelb war. Es hatte abgerundete Kanten und kleinere Fenster, sodass etwas mehr Privatsphäre möglich war. Bis heute ist diese Form der Telefonzelle legendär, obwohl es inzwischen keine funktionierenden gelben Telefonhäuschen in Deutschland mehr gibt. Manche von ihnen wurden umfunktioniert, etwa zu einer öffentlichen Tausch-Bücherei.

Das neue Design der Telekom-Telefonzellen ab der Jahrtausendwende. Bildquelle: Wissen, CC BY-SA 3.0 <http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/>, via Wikimedia Commons
Das neue Design der Telekom-Telefonzellen ab der Jahrtausendwende. Bildquelle: Wissen, CC BY-SA 3.0 <http://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0/>, via Wikimedia Commons

Ein großer Wandel in der Gestaltung von Fernsprecher kam ab 1990: Die neu gegründete Deutsche Telekom ließ moderne Telefonzellen in einer Kombination aus Grau, Weiß und Magenta aufstellen. Die Form war eckig und die Fensterfront wieder größer. Mit der Jahrtausendwende wurden aus vielen Telefonzellen offene Stationen in den Telekomfarben, die teils nur aus einer Säule bestanden. Sie nahmen sowohl D-Mark- als auch Euromünzen an. Auch die Bezahlung per Telefonkarte, die sich in bestimmten Geschäften erwerben und aufladen ließ, war üblich.

Ein Fall von Altersdiskriminierung?

Das Ende der Telefonzellen in Deutschland war zwar erwartet, führt aber trotz der guten Gründe auch zu Schwierigkeiten. Ältere Menschen ohne Mobiltelefon haben nun keine Möglichkeit mehr, im öffentlichen Raum Anrufe zu tätigen.  Es gibt keine konkreten Zahlen über die Nutzung von Mobiltelefonen bei Menschen über 70. Eine Smartphone-Studie ergab jedoch, dass sich mehr und mehr Senior*innen von Smartphones überfordert fühlen.

Mit dem Ende der Telefonzelle wird Personen ohne Mobiltelefon künftig wenig anderes übrig bleiben als bei dringendem Bedarf fremde Menschen auf der Straße um Hilfe zu bitten oder wieder – wie ganz, ganz früher – von einem Lokal aus zu telefonieren. Für manch einen macht das Ende der Telefonzelle deswegen auch die Frage auf, inwiefern das Ende der  Telefonzelle ein Fall von Altersdiskriminierung ist.

Trotz der Abschaltung der Telefonzellen werden die ikonischen öffentlichen Fernsprecher nach wie vor im öffentlichen Raum zu sehen sein, ob als Kunstinstallation, als öffentliche Tauschstation, oder als Relikt. Ganz überflüssig sind sie immer noch nicht.

Übrigens: Heute dienen Smartphones nicht nur der Kommunikation und Navigation, sondern auch der Stadtplanung. Lesen Sie hier mehr über Münchens neue App zum Stadtgeschehen.