01.08.2019

Gesellschaft

Meinungen zum EuGH-Urteil zur HOAI


Franz Damm Geschäftsführender Gesellschafter bei Keller Damm Kollegen, München

Am 4. Juli 2019 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) im HOAI-Vertragsverletzungs­verfahren sein Urteil verkündet. Infolge des Urteils muss der Verordnungsgeber der HOAI die Bindung von Ingenieur- und Architektenleistungen an verbindliche Mindest- und Höchstsätze umgehend abschaffen. Auch wenn wir noch keine verlässlichen Informationen haben, wie er dies vollziehen wird, kann doch schon über Folgen des Urteils reflektiert werden. Wir haben Meinungen aus der Profession dazu eingeholt.

Mit der HOAI-Novelle 2009 hatte der Verordnungsgeber der HOAI auf europäische Kritik reagiert. Seither sind ausländische Architekten und Ingenieure nicht mehr an das deutsche Preisrecht gebunden, sofern sie ihre Dienstleistungen in Deutschland nicht von einer hiesigen Niederlassung, sondern vom Ausland aus erbringen. Die Europäische Kommission monierte diese Einschränkung und klagte schlussendlich: Der freie Markt könne nicht mehr zum Tragen kommen, wenn der ausländische Dienstleister sich in Deutschland niederlässt, denn dann müsse er doch die zulässigen Mindest- und Höchstsätze der HOAI beachten. Mit seinem Urteil vom 4. Juli 2019 missbilligte der EuGH die Bindung an Mindest- und Höchstsätze als ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil für ausländische Marktteilnehmer.

Durch das Urteil des EuGH werden wir Büroinhaber künftig viel mehr den Unternehmer in den Vordergrund stellen müssen als den Entwerfer, der wir vielleicht lieber sein wollen. Der Arbeitsaufwand in der Angebotsphase wird größer, da man frühzeitig festlegen muss, welche Leistungen und Pläne konkret erbracht werden. Auch die Auftraggeber müssen sich bei der Vergabe genau überlegen, welche Leistungen sie benötigen. Denn nur ein wirklich konkretisiertes Leistungsbild ermöglicht, ein Projekt angemessen bepreisen zu können.

Wesentlich dabei ist, die Schnittstellen zu anderen Planern genau zu definieren und Leistungen abzugrenzen, also genau zu fragen: Wer macht was?

Das Angebot muss diese Schnittstellen genau definieren und auch, welche Aufgaben und Plangrundlagen im kalkulierten Preis inbegriffen sind und welche neu bepreist werden, wenn sie später hinzukommen. Denn es macht einen Unterschied, wieviele Varianten man liefert und zu wievielen Besprechungen man geht. In anderen Ländern zum Beispiel gibt es Planlisten, die genau definieren, welche Pläne innerhalb eines Projekts zu erstellen sind.

Derartig klare Vorgaben können auch Vorteile bringen: Wenn wir uns als Berufsstand gemeinsam für klar definierte Leistungsbilder einsetzen, und diese im Zweifel sogar durch AGBs definieren. Diskussionen, die den teils vage formulierten Leistungsbildern der HOAI geschuldet sind, werden dann obsolet. Welche Leistungen inklusive oder extra zu honorieren sind, sollte sich künftig schwarz auf weiß nachlesen lassen.

 

Dieter Pfrommer
öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Honorare für Landschaftsarchitektenleistungen, IHK Region Stuttgart

Zunächst das wenige Positive: Dass die Deckelung des Honorars durch Höchstsätze nicht mehr bindend ist, ermöglicht Auftraggebern und -nehmern bislang in HOAI-Honorartafeln verbindlich verpreiste, aber zu niedrige Tafelwerte auskömmlich bemessen und vergüten zu können – über den Höchstsätzen. Knappe oder nicht auskömmliche Tafelhöchstwerte, etwa für Flächenplanungen mit kleinen anrechen­baren Flächen oder für Objektplanungen im unteren Bereich der anrechen­baren Kosten, sind nicht länger maßgebend. 

Infolge einer Zurücknahme der Bindung von Honoraren zwischen Mindest- und Höchstsätzen der Honorartafeln könnten öffentliche Vergabestellen künftig gezwungen sein, Honorar­angebote auf An­gemessenheit und Auskömmlichkeit zu prüfen und zu werten. Offen bleibt, wie sich dies etablieren wird und ob spekulative Angebote erkannt, entsprechend gewertet und solche Bieter gegebenenfalls (analog zu Bauleistungsvergaben) ausgeschlossen werden. 

Wer gut mit dem Urteil zurechtkommen sollte, sind Dienstleister, die hohe Qualität erbringen und nicht bereit sind, unter Preis anzubieten, sowie Auftraggeber, die dies respektieren beziehungsweise erwarten.

Nun zu den zu erwartenden negativen Auswirkungen des Urteils: Das EuGH missbiligte u. a. den Grundsatz in § 7 Abs. 5 HOAI, dass die zulässigen Mindestsätze zu vergüten sind, sofern nicht bei Auftrags­erteilung etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Sich auf verbind­liche Mindestsätze zu berufen, ist damit nicht länger möglich. Ähnlich wie bei Anwälten wird es vertragliche Vorverein­barungen geben müssen, bevor Dienste geleistet werden. Oder: Eine Leistung erfolgt erst, wenn der Vertrag unterschrieben ist.

Die Erfahrungen in Nachbarstaaten mit vergleichbaren „Deregulierungen“ lassen vermuten, dass sich das Honorarniveau für viele Planungsaufgaben in Deutschland zumindest zeitweise nach unten bewegen wird. Architekten und Ingenieure, die sich bisher wenig damit befassten, müssen künftig vertieft in das Kalkulieren und Verhandeln einsteigen. Auftraggeber, die neue Honorarspannen sehen, die es zu verhandeln gilt, werden – zumindest anfangs – manch einen Dienstleister finden, der für solche Verhandlungen kein Geschick hat. Nach einer Lernphase von voraussichtlich einem Jahrzehnt werden sich die Preise nach den „Allokationseffekten von Angebot und Nachfrage“ eingependelt haben. 

Auch die Architekten- und Ingenieurwettbewerbe könnte es treffen: Weil die erfolgreiche Teilnahme nicht mehr einen Auftrag mit angemessener Vergütung verspricht, könnten sie an Bedeutung verlieren. Ingenieur- und Architektenkammern, Wett­bewerbsberater und die weiteren Sachwalter aufseiten der Auslober werden künftig verstärkt darauf hinwirken müssen, dass zum Auftrags- auch ein konkretes Vergütungsversprechen, beispielsweise der Mittelsatz, erklärt wird.

So kommt es, dass es nach über 40 Jahren mit verbindlichen Mindest- und Höchstsätzen dem „Markt“ überlassen wird, wie viel Landschaftsarchitektur kostet. Ein Strukturwandel ist absehbar. Die Zahl der Büros wird zurückgehen. Einzelne werden auf andere Tätigkeitsfelder ausweichen. Andere werden sich in größeren Strukturen zusammenschließen, um mit mehr Potenz erfolgreicher aufzutreten. Solche und weitere Mechanismen der Marktbereinigung gab es aber letztlich schon immer. Im Sinne der Planungskultur in Deutschland ist zu hoffen, dass es auch künftig an erster Stelle um Kompetenz und Kreativität gehen wird, nicht nur oder erst nachrangig um den Preis.

 

Alexander Gutzmer
Editorial Director Callwey und Chefredakteur Baumeister

Wie zu erwarten, sieht der Berufsstand die EuGH-Entscheidung kritisch. Der Aufschrei war groß und einhellig. Ich verstehe die Sorgen. Aber man muss eben auch sagen: Freie Märkte sind nun mal ein wesentliches Ziel der europäischen Politik. Die meisten von uns dürften dies prinzipiell auch gutheißen (obwohl gerade im Architekturdiskurs auch gern mal das grundsätzliche Versagen von Marktmechanismen verkündet wird). Wenn man nun aber dieses erklärte Ziel der EU generell für sinnvoll befindet, sollte man dies auch als direkt Betroffener weiter tun.

Die Grundangst vieler Architekten: Durch die neue freie Preisgestaltung sind Dumping-Angeboten Tür und Tor geöffnet. Und klar ist: Es wird neue Anbieter geben, die die eigenen Leistungen unterhalb der bisherigen HOAI-Mindestsätze anbieten. Dies ist eine Herausforderung – für jedes Architekturbüro, aber auch für die Standesvertreter (Kammern etc.). Es gilt nun, mit neuer Verve für die Qualität der eigenen Leistung zu werben. Aber vor allem auch, das eigene Verständnis von Qualität zu erläutern.

Es ist ja richtig, bisher wurden über die Honorarordnung auch Verbraucherschutz und Qualitätssicherung betrieben. Hierfür brauchen wir nun neue Mechanismen. Dies aber ist, anders als es manche Untergangspropheten wahrhaben wollen, möglich. Hier sind im Übrigen auch die Einkäufer von Architekturleistungen gefordert, also Bauherren, Entwickler und Investoren. Sie selber müssen (und werden) merken, dass der Zuschlag für den günstigsten Anbieter nicht automatisch zum besten Ergebnis führt – auch nicht wirtschaftlich. Sie müssen kompetenter werden. So geht, sorry dass ich dieses unpopuläre Wort nochmal verwenden muss, Markt.

Der Präsident des Bundesverbandes der Freien Berufe nannte das Urteil „enttäuschend“. „Zugunsten des Preises den Rotstift bei der Qualität anzusetzen, das ist auch im Bereich des Bauens verfehlt“, kritisierte er. Und mit Letzterem hat er ja auch Recht. Für mich heißt das aber vor allem: Es ist nun an der gesamten Architektenschaft und der Baubranche, dafür zu sorgen, dass genau das nicht geschieht.

 

Jens Henningsen
bdla-Fachsprecher Ökonomie, Schatzmeister

Das EuGH-Urteil hat eine einschneidende Wirkung für unsere Honorare und damit für den wirtschaftlichen Erfolg der Büros. Eine langjährig bewährte Basis unserer Tätigkeit mit festen Mindest- und Höchstsätzen der HOAI ist hinfällig.

Der bdla wird auf das Urteil mehrgleisig reagieren, um den Berufsstand der Landschaftsarchitekten in dieser Situation zu unterstützen. Zum einen werden wir zusammen mit den Architektenkammern und dem AHO auf politischer Ebene tätig werden. Ziel ist es, die HOAI als staatliche Rechtsverordnung und als Rahmen für Honorarvereinbarungen zu erhalten. Im Sinne angemessener und auskömmlicher Honorare und der Qualitätssicherung liegt hier auch das Interesse der Auftrag­geber. Wir sind uns einig, dass es weiterhin bei der Vergabe von Planungsleistungen nicht nur um den Preis gehen darf. Die Qualitätskriterien müssen weiterhin eine Rolle spielen. Der bdla erarbeitet derzeit Vergabeempfehlungen für freiraumplanerische Leistungen, sie werden mit Vertretern unserer öffentlichen Auftraggeber abgestimmt.

Der Verlust der festen Mindest- und Höchstsätze erfordert jetzt Regelungen für die Vertragsgestaltung und für die projektbezogenen Honorierungen. Der bdla wird dazu mit verschiedenen Fortbildungsangeboten Hilfestellungen anbieten. Den Auftakt bildet das Seminar „Konsequenzen des EuGH-Urteils für die Anwendung der HOAI“ am 23. September 2019 in Berlin. Hier wollen wir die Teilnehmer auf den aktuellen Stand zu rechtlichen und berufs­politischen Konsequenzen bringen. Weiterhin werden wir die Gelegenheit für den Austausch erster Erfahrungen im Kollegenkreis nutzen und weitere Aktivitäten besprechen. 

Nichtsdestotrotz werden sich die Büros wohl auf einen stärkeren Konkurrenzkampf einstellen müssen. Bei der derzeit guten Auftrags­lage mag das zu verschmerzen sein. Wenn die Zeiten wieder schlechter werden und der wirtschaftliche Druck zunimmt, kann es zu einem echten Preiswettbewerb kommen. Wer es noch nicht tut, wird jetzt kalkulieren und seinen Stundenaufwand erfassen müssen. Das Thema Controlling wird einen höheren Stellenwert bekommen. Hierfür bietet der bdla ebenfalls Hilfestellungen an. Insbesondere beim bdla-Wirtschaftsforum werden betriebswirtschaftliche Themen an­gesprochen. Wir werden die Risiken und Konsequenzen des EuGH-Urteils weiter vertiefen, aber auch die Chancen herausarbeiten.

 

Die Meinungen von Dieter Pfrommer und Jens Henningsen erschienen zuerst in der G+L 08/2019 zum Thema Artenschutz als HOAI-Spezial.

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