Intersektionale Stadtplanung – Gender, Herkunft und Barrierefreiheit zusammen denken

Autobahnkreuzung aus der Vogelperspektive – Symbol für vielfältige Wege, Barrierefreiheit und intersektionale Stadtplanung.
Intersektional denken: Gender, Herkunft und Zugang neu verbinden. Foto von Denys Nevozhai auf Unsplash.

Intersektionale Stadtplanung? Klingt nach Soziologenseminar, ist aber längst die Königsdisziplin urbaner Entwicklung. Wer Stadt für alle will, muss Barrieren erkennen, Vielfalt ernst nehmen und die Perspektiven von Geschlecht, Herkunft und körperlicher Verfasstheit gleichberechtigt mitdenken. Was bedeutet das konkret für Planung, Design und Umsetzung? Und wie sieht eine wirklich inklusive, zukunftsfähige Stadt aus?

  • Definition und Ursprung des intersektionalen Ansatzes in der Stadtplanung
  • Warum Gender, Herkunft und Barrierefreiheit nicht einzeln, sondern gemeinsam gedacht werden müssen
  • Praktische Auswirkungen intersektionaler Planung auf Quartiere, Freiräume und Mobilität
  • Aktuelle Herausforderungen und typische blinde Flecken im deutschsprachigen Raum
  • Best-Practice-Beispiele aus Deutschland, Österreich und der Schweiz
  • Innovative Beteiligungsformate und Methoden zur Erfassung vielfältiger Perspektiven
  • Relevanz von Daten, Governance und neuen Technologien für inklusive Planung
  • Chancen und Risiken intersektionaler Planung im Kontext von Klimawandel und Digitalisierung
  • Zukunftsausblick: Warum intersektionale Stadtentwicklung kein Add-on, sondern Grundvoraussetzung ist

Intersektionalität: Von der Theorie zur Praxis in der Stadtplanung

Der Begriff „Intersektionalität“ hat in der Stadtplanung längst mehr zu bieten als ein akademisches Modewort. Ursprünglich aus der kritischen Gesellschaftstheorie und den Gender Studies stammend, beschreibt Intersektionalität das Zusammenwirken unterschiedlicher Diskriminierungs- und Benachteiligungsformen. In der Stadtplanung bedeutet das: Menschen erleben Räume nicht isoliert aufgrund eines Merkmals, sondern entlang mehrerer Achsen – etwa Geschlecht, Herkunft und Behinderung – und diese überschneiden sich auf komplexe Weise. Was für den einen ein kleiner Stolperstein, ist für die andere eine unüberwindbare Barriere. Die Frage lautet daher nicht länger: Ist unsere Planung geschlechtergerecht? Sondern: Wem nützt und wem schadet unser Entwurf – und warum?

Diese Perspektive ist alles andere als Luxus. Gerade in urbanen Räumen, wo Vielfalt Alltag ist, führt ein einseitiger Planungsansatz zwangsläufig zu Ausschlüssen. Stadtplanung, die nur auf den „Durchschnittsbürger“ zielt – männlich, erwerbstätig, ohne Beeinträchtigung, mit deutschsprachigem Hintergrund – übersieht einen Großteil der tatsächlichen Nutzer. Intersektionale Planung erkennt an, dass Stadt für viele Menschen unterschiedlich funktioniert. Frauen meiden nachts schlecht beleuchtete Parks, Rollstuhlfahrer stoßen an Kopfsteinpflaster und fehlende Aufzüge, Menschen mit Migrationsgeschichte erleben Diskriminierung in öffentlichen Räumen. Die Summe dieser Faktoren entscheidet über Teilhabe – oder Ausschluss.

Doch wie kommt diese Theorie in die Praxis? Viele Planer kennen die berühmten Checklisten: Gibt es Sitzbänke für Ältere? Sind Wege barrierefrei? Gibt es Orte, an denen sich verschiedene Gruppen sicher fühlen? Intersektionale Stadtplanung geht weiter. Sie fragt nach Wechselwirkungen: Wie beeinflusst die Gestaltung eines Platzes das Sicherheitsgefühl von Frauen mit Migrationsgeschichte am Abend? Wie nutzen Kinder mit und ohne Behinderung einen Spielplatz? Wer bleibt unsichtbar, wenn wir nur nach „der“ Nutzergruppe fragen?

Anspruchsvoll? Sicher. Aber auch lohnend. Denn gute, intersektionale Planung schafft nicht nur Gerechtigkeit, sondern auch Qualität. Räume, die für die „verletzlichsten“ Gruppen funktionieren, funktionieren in der Regel für alle. Gleichzeitig werden Fehler aus der Vergangenheit vermieden: Zu eng gedachte Mobilitätsachsen, isolierte Quartiere, monotone Freiräume, die am tatsächlichen Bedarf vorbeigeplant sind.

Die Herausforderung bleibt: Intersektionalität ist kein Häkchen auf der To-do-Liste, sondern ein kontinuierlicher Reflexionsprozess. Sie verlangt, gewohnte Routinen zu hinterfragen, neue Datenquellen zu nutzen und mutig neue Beteiligungsformen zu erproben. Wer das ernst nimmt, kann Stadtplanung neu denken – als Werkzeug für echte Teilhabe und innovative Urbanität.

Gender, Herkunft und Barrierefreiheit – drei Perspektiven, ein Ziel

Warum reicht es nicht, Gender Mainstreaming, Integrationskonzepte und Barrierefreiheit einfach nebeneinander laufen zu lassen? Weil die Realität komplexer ist als das schönste Organigramm. Jede einzelne Dimension ist für sich schon herausfordernd: Gendergerechte Planung will Geschlechterrollen und ihre Auswirkungen auf Raumnutzung sichtbar machen. Integrationsorientierte Planung sucht Wege, wie migrantische Communities Stadt aktiv mitgestalten können. Barrierefreiheit sorgt dafür, dass Mobilität und Teilhabe für alle möglich werden – unabhängig von Alter, körperlicher Verfassung oder Sinneseinschränkungen.

Doch erst im Zusammenspiel entfaltet sich das volle Potenzial – und die eigentliche Herausforderung. Wer beispielsweise nur die Barrierefreiheit im Blick hat, übersieht, dass Frauen mit Behinderung besonders häufig von Übergriffen betroffen sind, wenn öffentliche Räume schlecht einsehbar oder unzureichend beleuchtet sind. Wer nur auf Gender achtet, vernachlässigt vielleicht, dass viele migrantische Frauen besondere Einschränkungen im Zugang zu Bildung oder Freizeitangeboten erleben. Und wer nur auf Herkunft schaut, verliert schnell die Bedürfnisse älterer Menschen aus dem Blick.

Deshalb ist intersektionale Stadtplanung nicht die Summe vieler Einzelmaßnahmen, sondern ein umfassender Perspektivwechsel. Sie verlangt, dass Planungsprozesse von Anfang an mit vielfältigen Stimmen und Erfahrungen gefüllt werden. In der Praxis bedeutet das, verschiedene Gruppen gezielt einzubeziehen, Daten differenziert zu erheben und Planungsentscheidungen systematisch auf Wechselwirkungen zu überprüfen. Es geht um die berühmte „dritte Ebene“: Zwischen Gender, Herkunft und Barrierefreiheit entstehen Überschneidungen, die neue Anforderungen und Potenziale offenbaren.

Diese Herangehensweise verlangt Mut zum Dialog, Offenheit für Irritationen und die Bereitschaft, eigene blinde Flecken zu erkennen. Es reicht nicht, stereotype Nutzerprofile zu bestätigen. Vielmehr müssen Räume geschaffen werden, in denen sich Unterschiedlichkeit ausdrücken kann – und in denen auch Konflikte konstruktiv ausgetragen werden können. Für Planer heißt das: Flexibilität, Kommunikationsfähigkeit und die Bereitschaft, aus Fehlern zu lernen, sind mindestens so wichtig wie normgerechte Entwürfe.

Das Ziel ist klar: Eine Stadt, in der Vielfalt nicht als Problem, sondern als Ressource verstanden wird. Wo Barrierefreiheit, Gendergerechtigkeit und Integration nicht gegeneinander ausgespielt, sondern gemeinsam gedacht und gestaltet werden. Nur so entsteht Urbanität, die ihren Namen verdient – und Räume, die alle einladen, sich einzubringen.

Intersektionale Planung konkret: Herausforderungen, Instrumente und Best Practices

Intersektionale Stadtplanung klingt nach hehrer Theorie – wird aber längst vielerorts konkret gelebt. Die Herausforderungen sind allerdings beträchtlich. Noch immer dominieren in vielen Städten standardisierte Beteiligungsverfahren, die bestimmte Gruppen systematisch ausschließen. Wer etwa nicht ausreichend Deutsch spricht oder sich in klassischen Gremien nicht wohlfühlt, bleibt außen vor. Auch Datenlagen sind oft lückenhaft: Statistiken zu Mobilität, Nutzung von Grünflächen oder gefühlter Sicherheit werden selten nach Geschlecht, Herkunft und Behinderung differenziert erhoben. Die Folge: Viele Bedarfe bleiben unsichtbar.

Instrumente für intersektionale Planung setzen daher an mehreren Stellen an. Partizipative Formate wie „Stadtspaziergänge“ mit unterschiedlichen Gruppen, Befragungen in leichter Sprache oder digitale Beteiligungsplattformen ermöglichen vielfältige Perspektiven. Besonders wichtig ist die Zusammenarbeit mit lokalen Initiativen, Sozialverbänden und Community-Organisationen, die Zugang zu schwer erreichbaren Gruppen haben und Vertrauen schaffen können. Auch Kooperationen mit Universitäten und Forschungseinrichtungen gewinnen an Bedeutung, um neue Daten zu erheben und innovative Methoden zu entwickeln.

Ein Blick auf Best-Practice-Beispiele zeigt, dass intersektionale Planung keine Utopie bleiben muss. In Wien etwa wurden bei der Gestaltung neuer Parks gezielt Frauen mit Migrationsgeschichte und Menschen mit Behinderung beteiligt – mit dem Ergebnis, dass Aufenthaltsqualität, Sicherheit und Nutzungsvielfalt spürbar gestiegen sind. In Zürich experimentiert die Stadt mit gender- und barrierebewusster Verkehrsplanung, indem sie Wegebeziehungen, Beleuchtung und Sitzgelegenheiten gezielt aus Sicht verschiedener Nutzergruppen analysiert. In Berlin setzen Quartiersmanagements auf partizipative Mapping-Projekte, bei denen Jugendliche, Seniorinnen und Migranten gemeinsam ihre Räume kartieren und Verbesserungsvorschläge einbringen.

Allerdings gibt es auch Stolpersteine. Intersektionale Planung braucht Zeit, Ressourcen und einen langen Atem. Sie erfordert die Bereitschaft, Planungsprozesse zu öffnen und auch unbequeme Erkenntnisse zuzulassen. Nicht jede Beteiligung führt zu sofort umsetzbaren Ergebnissen – manchmal sind Anpassungen im Verwaltungshandeln, in der Vergabe von Planungsaufträgen oder in der Kommunikation nötig. Doch der Aufwand lohnt sich: Die so entstehenden Räume sind widerstandsfähiger, anpassungsfähiger und werden von mehr Menschen als „ihre“ Stadt wahrgenommen.

Das Fazit aus der Praxis: Intersektionale Stadtplanung ist ein Lernprozess. Sie verlangt neue Kompetenzen, flexible Instrumente und einen langen Atem – aber sie liefert die Grundlagen für eine wirklich inklusive, zukunftsfähige Stadtentwicklung. Wer sich darauf einlässt, kann nicht nur Fehler vermeiden, sondern echte Innovationskraft entfalten.

Digitale Werkzeuge, Governance und der Weg in die inklusive Zukunft

Die Digitalisierung eröffnet auch für intersektionale Stadtplanung neue Horizonte – wenn sie klug genutzt wird. Digitale Beteiligungsplattformen ermöglichen es, Menschen unabhängig von Zeit und Ort einzubinden. Tools wie Online-Befragungen, partizipative Karten oder Virtual-Reality-Simulationen machen es leichter, auch komplexe Sachverhalte verständlich zu vermitteln und barrierearm zu gestalten. Besonders hilfreich sind digitale Zwillinge urbaner Räume, die es ermöglichen, unterschiedliche Nutzungsszenarien für verschiedene Gruppen durchzuspielen – etwa: Wie wirkt sich ein neues Quartier auf die Wege von Rollstuhlfahrern, älteren Menschen oder Eltern mit Kinderwagen aus?

Doch die Digitalisierung ist kein Selbstläufer. Es drohen neue Ausschlüsse: Wer keinen Internetzugang hat, wem digitale Kompetenzen fehlen oder wer sich in digitalen Formaten nicht wohlfühlt, bleibt außen vor. Deshalb müssen digitale Werkzeuge immer mit analogen Formaten kombiniert werden. Hybride Beteiligung ist das Gebot der Stunde: Stadtspaziergänge, Werkstätten und persönliche Gespräche bleiben unverzichtbar – sie müssen jedoch durch digitale Angebote ergänzt werden, um wirklich alle zu erreichen.

Governance ist der zweite zentrale Baustein. Intersektionale Planung braucht klare Verantwortlichkeiten, verbindliche Standards und eine Steuerung, die Vielfalt nicht dem Zufall überlässt. Das beginnt mit politischen Beschlüssen, die Vielfalt zur Leitlinie machen, und endet bei konkreten Vorgaben für Wettbewerbe, Bebauungspläne und Ausschreibungen. Wichtig ist auch, dass Planungsämter und externe Büros entsprechende Kompetenzen aufbauen – etwa durch Fortbildungen, neue Rollen (wie Diversity-Beauftragte) oder interdisziplinäre Teams.

Schließlich braucht intersektionale Stadtplanung eine neue Fehlerkultur. Nicht jeder Versuch wird von Anfang an gelingen. Entscheidend ist, dass Planungsprozesse transparent gemacht werden, dass Kritik willkommen ist und dass aus Rückschlägen gelernt wird. Monitoring und Evaluation sind keine bürokratischen Pflichtübungen, sondern Motoren für Innovation: Welche Gruppen haben teilgenommen? Wer wurde erreicht – und wer nicht? Welche Maßnahmen waren erfolgreich, welche nicht?

Der Weg in die inklusive Zukunft ist anspruchsvoll – aber machbar. Wer digitale Technologien intelligent nutzt, Governance weiterdenkt und eine offene Fehlerkultur pflegt, kann intersektionale Stadtplanung vom Ausnahmefall zur neuen Normalität machen. Die Stadt von morgen ist nicht nur smart, sondern auch gerecht, vielfältig und barrierefrei – wenn wir heute die richtigen Weichen stellen.

Fazit: Intersektionale Stadtplanung ist kein Trend, sondern Pflichtprogramm

Intersektionale Stadtplanung ist weit mehr als ein wohlklingendes Schlagwort. Sie ist die logische Antwort auf die wachsende Vielfalt urbaner Gesellschaften – und der Schlüssel zu einer Stadt, die allen gehört. Wer Gender, Herkunft und Barrierefreiheit zusammendenkt, schafft nicht nur gerechtere, sondern auch resilientere, lebenswertere und innovativere Räume. Die Herausforderungen sind beträchtlich, doch die Chancen sind größer: Beteiligung wird breiter, Planung wird präziser, und die Stadt gewinnt an Qualität und Attraktivität für alle. In einer Zeit, in der Klimawandel, Digitalisierung und gesellschaftliche Spaltung die Städte fordern, ist intersektionale Planung kein Luxus, sondern Grundvoraussetzung. Wer jetzt mutig vorangeht, gestaltet nicht nur den öffentlichen Raum, sondern auch das Miteinander von morgen – vielfältig, inklusiv und zukunftsfähig. Und das ist urbane Exzellenz, wie sie nur bei Garten und Landschaft zu lesen ist.

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Hoai Anlage 11: Bedeutung und Anwendung einfach erklärt

Eine professionelle Planungsszene im Freiraum zum Thema Hoai Anlage 11
Natürliche Materialkombination aus Weiß, Grün und Braun – ein stimmungsvolles Textildetail. (Foto: plhnk / Unsplash)

Wer Honorare für Landschaftsarchitektur, Freianlagenplanung oder Ingenieurbauwerke im Außenraum berechnet, kommt an der HOAI Anlage 11 nicht vorbei. Diese Anlage zur Honorarordnung für Architekten und Ingenieure definiert die Grundlagen der Honorarermittlung für Freianlagen und ist damit das zentrale Regelwerk, das Planungsleistungen im Bereich Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung wirtschaftlich bewertet. Wer die Anlage 11 versteht, versteht die Logik des gesamten Honorarsystems für diesen Berufsbereich.

  • Was die HOAI Anlage 11 ist, welche Leistungen sie erfasst und wie sie sich in die HOAI einordnet
  • Welche Leistungsphasen für Freianlagen gelten und was sie inhaltlich umfassen
  • Wie anrechenbare Kosten ermittelt werden und welche Besonderheiten bei Freianlagen gelten
  • Was Honorarzonen bedeuten und wie Freianlagen korrekt eingestuft werden
  • Wie Grundleistungen und Besondere Leistungen unterschieden werden
  • Welche typischen Fehler bei der Honorarermittlung nach Anlage 11 auftreten
  • Wie das Verhältnis zur HOAI-Hauptstruktur und zu anderen Anlagen aussieht
  • Welche praktische Bedeutung die Anlage 11 für Landschaftsarchitekten, Auftraggeber und Planungsteams hat

Was ist die HOAI Anlage 11 und wie ordnet sie sich ein?

Die HOAI, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, ist eine deutsche Rechtsverordnung, die Mindestsätze und Höchstsätze für Planungsleistungen regelt. Sie gilt für Aufträge, die in Deutschland vergeben werden, und erfasst eine Vielzahl von Planungsdisziplinen, von der Gebäudeplanung über die Tragwerksplanung bis zur Landschaftsarchitektur. Die Honorarordnung ist in Teile gegliedert, und jeder Teil enthält Paragraphen sowie Anlagen, die die spezifischen Regelungen für einzelne Leistungsbilder enthalten. Die HOAI Anlage 11 ist die Anlage, die dem Leistungsbild Freianlagen zugeordnet ist und die Leistungsphasen, Grundleistungen, Besonderen Leistungen sowie die Honorartafel für diesen Bereich enthält.

Freianlagen im Sinne der HOAI sind Außenanlagen, die überwiegend mit Vegetations- und Freiflächen gestaltet werden. Dazu gehören Parkanlagen, Grünanlagen, Spielplätze, Schulhöfe, Sportanlagen im Freien, Friedhöfe, Wohnumfeldgestaltungen, Plätze und Promenaden sowie Freiflächen im Zusammenhang mit Gebäuden. Die Abgrenzung zu anderen Leistungsbildern ist dabei nicht immer trivial: Ingenieurbauwerke im Außenraum, etwa Stützmauern, Brücken oder Wasserbauwerke, werden nach anderen Anlagen der HOAI bewertet, auch wenn sie Teil einer Freiraumplanung sind. Die Anlage 11 erfasst den vegetationstechnischen, gestalterischen und freiraumplanerischen Kern der Landschaftsarchitektur.

Die aktuelle Fassung der HOAI, die seit 2021 in Kraft ist, folgt einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, das die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als europarechtswidrig eingestuft hat. Seitdem sind die Honorarsätze zwar nicht mehr zwingend verbindlich, sie behalten aber als Orientierungsrahmen und als Vertragsgrundlage erhebliche praktische Bedeutung. Gerichte und Schiedsstellen orientieren sich weiterhin an den HOAI-Sätzen, wenn Honorarstreitigkeiten zu entscheiden sind. Für die Anlage 11 bedeutet das: Sie bleibt das maßgebliche Referenzwerk für die Honorarermittlung bei Freianlagen, auch wenn Abweichungen durch Vereinbarung möglich sind.

Die Leistungsphasen der Anlage 11: Struktur und Inhalt

Das Leistungsbild Freianlagen nach Anlage 11 ist in neun Leistungsphasen gegliedert, die den gesamten Planungs- und Realisierungsprozess von der ersten Idee bis zur abschließenden Dokumentation abdecken. Diese Struktur entspricht dem allgemeinen HOAI-Prinzip, das für alle Leistungsbilder gilt, und ermöglicht eine klare Zuordnung von Leistungen zu Planungsstadien. Jede Leistungsphase ist mit einem prozentualen Anteil am Gesamthonorar bewertet, was eine stufenweise Abrechnung ermöglicht.

Die erste Leistungsphase, die Grundlagenermittlung, umfasst das Klären der Aufgabenstellung, das Erfassen der Planungsbedingungen und das Beraten zum Leistungsbedarf. Hier werden Bestandsaufnahmen durchgeführt, Nutzungsanforderungen ermittelt und die Grundlagen für alle weiteren Planungsschritte geschaffen. In der zweiten Leistungsphase, dem Vorplanung genannten Stadium, werden Planungskonzepte erarbeitet, Varianten untersucht und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Die Vorplanung endet mit einer Kostenschätzung nach DIN 276, dem deutschen Standard für die Kostenplanung im Bauwesen.

Die Entwurfsplanung in der dritten Leistungsphase vertieft das Konzept zu einem durchgearbeiteten Entwurf mit Kostenberechnung. Die vierte Phase, die Genehmigungsplanung, erstellt die Unterlagen für behördliche Zulassungsverfahren, soweit diese für Freianlagen erforderlich sind, etwa für Baumfällgenehmigungen, naturschutzrechtliche Genehmigungen oder Bebauungsplanänderungen. Die fünfte Leistungsphase, die Ausführungsplanung, ist für Freianlagen von besonderer Bedeutung: Hier entstehen die detaillierten Ausführungspläne mit Pflanzplänen, Wegebaudetails, Entwässerungskonzepten und Materialfestlegungen, die als Grundlage für die Ausschreibung und Ausführung dienen.

Die sechste Leistungsphase umfasst die Vorbereitung der Vergabe, also das Aufstellen von Leistungsverzeichnissen und Leistungsbeschreibungen. In der siebten Phase, der Mitwirkung bei der Vergabe, werden Angebote eingeholt, geprüft und verglichen, und der Auftraggeber wird bei der Auftragsvergabe beraten. Die achte Leistungsphase, die Objektüberwachung, ist die Bauleitung: Der Landschaftsarchitekt überwacht die Ausführung auf Übereinstimmung mit den Planungsunterlagen, koordiniert die Beteiligten, prüft Aufmaße und Rechnungen und dokumentiert den Baufortschritt. Die neunte Leistungsphase schließlich umfasst die Objektbetreuung nach Abschluss der Bauarbeiten, einschließlich der Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der Gewährleistungsfrist.

Honoraranteile der einzelnen Leistungsphasen

Die prozentualen Anteile der Leistungsphasen am Gesamthonorar sind in der Anlage 11 festgelegt und spiegeln den typischen Aufwand in den jeweiligen Planungsstadien wider. Die Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung) und 8 (Objektüberwachung) tragen dabei traditionell die höchsten Anteile, weil sie den größten Arbeitsaufwand erfordern. Die genauen Prozentwerte sind in der Anlage selbst nachzulesen; sie dienen als Grundlage für Teilrechnungen, wenn nur einzelne Leistungsphasen beauftragt werden. Wird ein Planungsauftrag vorzeitig beendet oder werden nur Teilleistungen erbracht, richtet sich die Abrechnung nach diesen Anteilen.

Anrechenbare Kosten bei Freianlagen: Berechnung und Besonderheiten

Das Honorar nach HOAI Anlage 11 wird nicht pauschal festgesetzt, sondern aus den anrechenbaren Kosten abgeleitet. Anrechenbare Kosten sind jene Kosten des Bauwerks oder der Anlage, die der Planer durch seine Leistung beeinflusst und verantwortet. Bei Freianlagen sind das die Kosten für Erdarbeiten, Wegebau, Pflasterungen, Bepflanzungen, Spielgeräte, Möblierung, Entwässerungsanlagen im Freiraum und ähnliche Elemente. Nicht anrechenbar sind dagegen Kosten für Ingenieurbauwerke, die nach anderen Leistungsbildern abgerechnet werden, sowie Kosten für Ausstattungen, die nicht zur Freianlage gehören.

Die Ermittlung der anrechenbaren Kosten erfolgt nach DIN 276 und bezieht sich auf die Kostengruppen, die der Freianlage zuzuordnen sind. In der Praxis ist diese Abgrenzung eine häufige Quelle von Unklarheiten: Wenn eine Stützmauer sowohl statische Funktion hat als auch gestalterischer Teil der Freianlage ist, muss entschieden werden, ob ihre Kosten nach Anlage 11 oder nach dem Leistungsbild Ingenieurbauwerke anrechenbar sind. Fachleute empfehlen, diese Zuordnung bereits im Planungsvertrag eindeutig zu regeln, um spätere Honorarstreitigkeiten zu vermeiden.

Ein weiterer Aspekt bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten ist der Zeitpunkt ihrer Feststellung. Die HOAI unterscheidet zwischen der Kostenschätzung (Leistungsphase 2), der Kostenberechnung (Leistungsphase 3), dem Kostenanschlag (Leistungsphase 6 und 7) und der Kostenfeststellung (Leistungsphase 8). Das Honorar wird grundsätzlich auf Basis der tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten berechnet, was bedeutet, dass das endgültige Honorar erst nach Abschluss der Baumaßnahme feststeht. Für Abschlagsrechnungen während der Planung werden Schätzwerte verwendet, die später korrigiert werden.

Honorarzonen für Freianlagen: Einordnung und Kriterien

Die Honorartafel der Anlage 11 enthält für jede Höhe der anrechenbaren Kosten einen Mindest- und einen Höchstsatz. Zwischen diesen Sätzen gibt es fünf Honorarzonen, die den Schwierigkeitsgrad der Planungsaufgabe abbilden. Honorarzone I entspricht sehr geringen Planungsanforderungen, Honorarzone V sehr hohen. Die Einordnung in eine Honorarzone ist eine der wichtigsten und zugleich streitanfälligsten Entscheidungen bei der Honorarermittlung nach HOAI Anlage 11.

Die Kriterien für die Einordnung in Honorarzonen sind in der HOAI für Freianlagen beschrieben. Maßgeblich sind Faktoren wie die Anzahl der Funktionsbereiche, die Komplexität der Geländemodellierung, die Anforderungen an die Vegetationsplanung, die Einbindung in den städtebaulichen Kontext und die Anforderungen an Entwässerung und technische Infrastruktur. Ein einfacher Hausgarten mit wenigen Funktionsbereichen und standardisierten Elementen fällt in Honorarzone I oder II. Ein komplexer Stadtpark mit vielfältigen Nutzungsanforderungen, anspruchsvoller Topographie, umfangreicher Vegetationsplanung und historischen Bezügen kann Honorarzone IV oder V rechtfertigen.

In der Praxis neigen Auftraggeber dazu, Freianlagen in niedrigere Honorarzonen einzustufen, um Honorarkosten zu senken, während Planer die Komplexität ihrer Aufgabe in höheren Zonen abgebildet sehen wollen. Eine sachgerechte Einordnung erfordert eine ehrliche Analyse der tatsächlichen Planungsanforderungen. Fehler bei der Honorarzoneneinstufung können erhebliche finanzielle Konsequenzen haben: Eine falsche Einordnung um eine Zone kann das Honorar um zehn bis zwanzig Prozent verändern. Fachleute empfehlen, die Honorarzoneneinstufung im Planungsvertrag schriftlich zu begründen und zu dokumentieren.

Grundleistungen und Besondere Leistungen

Die Anlage 11 unterscheidet zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Grundleistungen sind jene Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Leistungsbilds in der Regel erforderlich sind und die mit dem Honorar nach der Honorartafel abgegolten sind. Besondere Leistungen gehen über diesen Rahmen hinaus und müssen gesondert vereinbart und vergütet werden. Typische Besondere Leistungen bei Freianlagen sind etwa die Erstellung von Pflege- und Entwicklungsplänen, die Durchführung von Beteiligungsverfahren, die Erarbeitung von Bepflanzungskonzepten für besonders anspruchsvolle Vegetationsstrukturen oder die Begleitung von Monitoring-Programmen für ökologische Ausgleichsmaßnahmen.

Die Abgrenzung zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen ist nicht immer eindeutig und wird in der Praxis unterschiedlich ausgelegt. Landschaftsarchitekten sollten im Planungsvertrag klar festhalten, welche Leistungen als Grundleistungen und welche als Besondere Leistungen vereinbart sind, und für Letztere eine angemessene gesonderte Vergütung vereinbaren. Werden Besondere Leistungen erbracht, ohne dass sie vertraglich vereinbart wurden, besteht das Risiko, dass sie nicht vergütet werden, auch wenn sie fachlich notwendig waren.

Häufige Fehler und Missverständnisse bei der Anwendung der Anlage 11

Ein verbreiteter Fehler ist die Verwechslung von Freianlagen mit anderen Leistungsbildern der HOAI. Wer etwa eine Dachbegrünung plant, muss prüfen, ob diese als Freianlage nach Anlage 11 oder als Teil des Gebäudes nach dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume abzurechnen ist. Die Antwort hängt von der konkreten Situation ab: Eine intensiv begrünte Dachterrasse mit eigenem Nutzungskonzept kann als Freianlage eingestuft werden, eine einfache extensive Dachbegrünung als Gebäudeteil. Ähnliche Abgrenzungsfragen stellen sich bei Tiefgaragendecken, Innenhöfen und begrünten Lärmschutzwällen.

Ein weiterer häufiger Fehler betrifft die Vollständigkeit der beauftragten Leistungsphasen. Auftraggeber beauftragen manchmal nur einzelne Leistungsphasen, etwa Entwurfsplanung und Ausführungsplanung, ohne die Objektüberwachung. Das ist rechtlich zulässig, birgt aber erhebliche Risiken für die Qualität der Ausführung. Ohne fachkundige Bauleitung durch den Landschaftsarchitekten werden Abweichungen von der Planung häufig erst nach Abschluss der Bauarbeiten bemerkt, wenn eine Korrektur teuer oder unmöglich ist. Fachleute empfehlen, die Objektüberwachung als integralen Bestandteil des Planungsauftrags zu beauftragen.

Problematisch ist auch die Praxis, Honorare pauschal zu vereinbaren, ohne die Grundlagen der Pauschalierung transparent zu machen. Ein Pauschalhonorar, das deutlich unterhalb der HOAI-Sätze liegt, kann dazu führen, dass der Planer Leistungen nicht vollständig erbringt, weil die Vergütung nicht auskömmlich ist. Das schadet letztlich dem Auftraggeber, der eine unvollständige Planung erhält. Seit dem EuGH-Urteil von 2019 sind Unterschreitungen der HOAI-Mindestsätze zwar nicht mehr automatisch unwirksam, aber eine Vergütung weit unterhalb der Mindestsätze kann als Indiz für eine unangemessene Vertragsgestaltung gewertet werden.

Bedeutung der HOAI Anlage 11 im Planungsalltag

Die HOAI Anlage 11 ist für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner weit mehr als ein Abrechnungsinstrument. Sie beschreibt das Berufsbild und die fachliche Verantwortung des Landschaftsarchitekten im Planungsprozess. Wer die Leistungsphasen kennt und versteht, weiß, was in welchem Planungsstadium zu leisten ist, welche Qualität die Planungsunterlagen haben müssen und welche Koordinationsaufgaben der Planer übernimmt. Das Leistungsbild nach Anlage 11 ist damit auch ein Qualitätsstandard, der Auftraggeber schützt und Planern eine klare Grundlage für ihre Arbeit gibt.

Für Auftraggeber, ob öffentliche Hand, Wohnungsbaugesellschaften oder private Bauherren, ist die Kenntnis der Anlage 11 wichtig, um Planungsleistungen richtig einzuschätzen und zu beauftragen. Wer weiß, was in der Ausführungsplanung oder der Objektüberwachung enthalten ist, kann besser beurteilen, ob ein Angebot vollständig ist und ob die Vergütung angemessen ist. Öffentliche Auftraggeber sind zudem durch das Vergaberecht verpflichtet, Planungsleistungen transparent auszuschreiben und zu vergüten, wobei die HOAI als Referenzrahmen dient.

Im interdisziplinären Planungsteam, in dem Landschaftsarchitekten mit Architekten, Ingenieuren und Stadtplanern zusammenarbeiten, schafft die klare Abgrenzung der Leistungsbilder Klarheit über Zuständigkeiten und Schnittstellen. Die Anlage 11 definiert, was der Landschaftsarchitekt leistet und verantwortet, und grenzt dies von den Leistungen anderer Fachplaner ab. Diese Klarheit ist eine Voraussetzung für funktionierende Planungsteams und für die Vermeidung von Lücken oder Doppelarbeiten in der Planung.

Die Anlage 11 als Grundlage professioneller Freiraumplanung

Die HOAI Anlage 11 ist kein bürokratisches Regelwerk, das Planern aufgezwungen wird, sondern das Ergebnis jahrzehntelanger Berufspraxis und fachlicher Auseinandersetzung mit der Frage, was qualitätsvolle Freiraumplanung ausmacht und wie sie angemessen vergütet werden kann. Sie spiegelt die Komplexität des Berufsbilds Landschaftsarchitektur wider: von der konzeptionellen Entwurfsarbeit über die technische Detailplanung bis zur Bauüberwachung und Dokumentation. Wer die Anlage 11 kennt, versteht nicht nur die Honorarermittlung, sondern das Wesen professioneller Freiraumplanung.

Die Herausforderungen der Gegenwart, von der Klimaanpassung über die Biodiversitätsförderung bis zur Gestaltung resilienter Stadtquartiere, stellen an Landschaftsarchitekten wachsende fachliche Anforderungen. Diese Anforderungen spiegeln sich in der Honorarzoneneinstufung und in den Besonderen Leistungen wider, die für komplexe Aufgaben vereinbart werden können. Eine angemessene Vergütung nach Anlage 11 ist die wirtschaftliche Grundlage dafür, dass Landschaftsarchitekten diese Aufgaben mit der erforderlichen Sorgfalt und Tiefe bearbeiten können.

Für alle Beteiligten, Planer, Auftraggeber und Nutzer von Freiräumen, lohnt sich die Auseinandersetzung mit der HOAI Anlage 11. Sie schafft Transparenz, sichert Qualität und bildet die wirtschaftliche Grundlage für eine Planungskultur, die Freiräume als unverzichtbaren Teil der gebauten Umwelt ernst nimmt. Wer Freianlagen plant oder in Auftrag gibt, sollte die Anlage 11 nicht als lästige Pflicht, sondern als das verstehen, was sie ist: ein Instrument zur Sicherung professioneller Planungsqualität im Dienst des öffentlichen und privaten Raums.

Der Kampf um den Gehweg. Quelle: Unsplash
Der Kampf um den Gehweg. Quelle: Unsplash

Wer kennt es nicht — Autos, die mit zwei Rädern auf dem Gehweg parken. Obwohl aufgesetztes Parken grundsätzlich verboten ist, wird es meistens geduldet. In Bremen läuft dazu aktuell ein Rechtsstreit. Was genau ist aufgesetztes Parken, wie sind die Regelungen und wie die Umsetzung? Hier erfahren Sie außerdem, wie Städte aussehen würden, wenn es Reifen auf dem Gehweg nicht mehr gäbe.

Wann aufgesetztes Parken erlaubt ist

Laut Straßenverkehrsordnung (StVO) ist das Parken auf Gehwegen verboten. Aufgesetztes Parken ist nur dort erlaubt, wo ein entsprechendes Verkehrsschild (Nummer 315) steht. Das richtet sich aber nur an Fahrzeuge unter 2,8 Tonnen. Manche Kommunen erlauben zudem eine Sondergenehmigung für Versorgungsdienste, Zustellung und Handwerk.

Verkehrszeichen 315 - nur hier gilt aufgesetztes Parken. Quelle: Pixabay
Verkehrszeichen 315 – nur hier gilt aufgesetztes Parken. Quelle: Pixabay

Behörden müssen gegen aufgesetztes Parken vorgehen

In Bremen ist die Debatte über das Parken auf Gehwegen seit Langem ein strittiges Thema. Jetzt klagten Anwohner*innen die Stadtgemeinde an. Diese wurde durch die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Stadtentwicklung und Wohnungsbau vertreten. Nun fällte das Oberverwaltungsgericht ein Urteil: Die Straßenverkehrsbehörde ist generell verpflichtet, gegen aufgesetztes Parken vorzugehen. Gleichzeitig gewährt das Gericht der Behörde aber Ermessensspielraum.

Was bedeutet dies konkret? Die Behörde muss nur dann aktiv werden, wenn die Situation als unzumutbar erachtet wird. Diese Schwelle wird überschritten, wenn der verbleibende Durchgang auf dem Gehweg unter 1,50 Meter breit ist. Das klingt zuerst einmal logisch. Doch diese Regel wird gleich wieder entschärft: Sie gilt nur, wenn entlang der gesamten Straße auf beiden Seiten aufgesetzt geparkt wird. Das Gericht fordert außerdem, dass die Behörde auf das Verbot hinweist, zum Beispiel mit entsprechender Beschilderung. Rechtskräftig ist das Urteil allerdings noch nicht. Die Kläger*innen könnten in Revision gehen. Dadurch käme der Fall dann vor das Bundesverwaltungsgericht. 

Abschleppen ist nicht Pflicht

Das Oberverwaltungsgericht macht in seinem Urteil darauf aufmerksam, dass im betroffenen Stadtviertel seit Jahrzehnten auf Gehwegen geparkt wird. Obwohl dies laut StVO meistens untersagt ist, leiten die Richter*innen daraus aber keine generelle Verpflichtung ab, die Fahrzeuge abzuschleppen. Genau das war nämlich die Forderung der Anwohner*innen. Jetzt empfiehlt das Gericht der Behörde, gezielt die Stadtbereiche zu ermitteln, in denen das Problem von aufgesetztem Parken besonders gravierend ist. Basierend auf diesen Erkenntnissen soll man dann ein umfassendes Konzept für ganz Bremen erarbeiten. 

Bremer Senator*innen befürworten Urteil

Mobilitätssenatorin Maike Schaefer reagiert positiv auf das Urteil. Es zeigt, dass aufgesetztes Parken in vielen Wohnvierteln der Stadt illegal ist. Innensenator Ulrich Mäurer ist ebenfalls zufrieden. Laut ihm hat das Gericht in einer „abgewogenen Entscheidung“ bestätigt, dass die Behörden aufgrund begrenzter Ressourcen schrittweise Maßnahmen gegen aufgesetztes Parken ergreifen müssen.

Wem gehört der öffentliche Raum? Quelle: Pixabay
Wem gehört der öffentliche Raum? Quelle: Pixabay

Der Beginn des Knöllchen-Regens

Das Urteil hat bestehende Diskussionen in Städten, wie Hamburg und Frankfurt, weiter entfacht. Die Bewegung wird auch vom Interessenverband der Fußgängerinnen und Fußgänger FUSS e. V. unterstützt. Was sind also die Folgen? Wenn strikt gegen aufgesetztes Parken vorgegangen wird, verliert man einerseits Parkplätze. Das sorgt aktuell für viel Trubel im Bürgertum. Tatsächlich hat man aber kein Anrecht auf einen öffentlichen Parkplatz. Das Dilemma wird zudem durch den Trend des größer werdenden Autos verschärft. Andererseits ist die Fortbewegung mit Kinderwagen, Rollator und Co. nun angenehmer. So sagt beispielsweise Bezirksamtsleiter Hamburg-Nord Werner-Boelz: „Die Umsetzung ist ein wichtiger Schritt nicht nur für die Verkehrswende, sondern vor allem für mehr Gerechtigkeit im Straßenverkehr, da insbesondere Mobilitätseingeschränkte davon profitieren werden.“ Die Mobilitätswende zeigt sich auch auf Bundesebene. So gab man 2022 erstmals eine Million Euro Fördermittel für Modellprojekte und Umgestaltungen des Fußverkehrs aus. 

Übrigens: Bei München eröffnete vor Kurzem eine Teststrecke für den Hyperloop. Mehr dazu hier.