Wer Planungsleistungen beauftragen oder anbieten will, kommt an einem Begriff nicht vorbei: den Leistungsbildern der HOAI. Sie definieren, was ein Architekt oder Landschaftsarchitekt im Rahmen eines Planungsauftrags schuldet, wie diese Leistungen in Phasen gegliedert sind und wie die Vergütung daran geknüpft ist. Ohne ein solides Verständnis der Leistungsbilder HOAI bleibt jede Honorarvereinbarung ein Stochern im Nebel, und jeder Streit über Leistungsumfang oder Nachtragsansprüche wird unnötig kompliziert.
- Was Leistungsbilder HOAI sind und welche Funktion sie im Planungsrecht erfüllen
- Wie die neun Leistungsphasen aufgebaut sind und was sie inhaltlich umfassen
- Welche Leistungsbilder für Landschaftsarchitektur, Freianlagen und Grünordnung relevant sind
- Was Grundleistungen und Besondere Leistungen unterscheidet und warum das für die Honorarberechnung entscheidend ist
- Wie anrechenbare Kosten und Honorarzonen mit den Leistungsbildern zusammenwirken
- Welche typischen Fehler bei der Beauftragung und Abrechnung entstehen
- Wie sich die HOAI-Systematik nach dem EuGH-Urteil und der Novelle 2021 verändert hat
- Welche praktischen Konsequenzen die Leistungsbilder für Vertragsgestaltung und Projektsteuerung haben
Was sind Leistungsbilder HOAI: Definition und rechtlicher Rahmen
Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, ist eine deutsche Rechtsverordnung, die die Vergütung von Planungsleistungen regelt. Ihr Kern sind die sogenannten Leistungsbilder: strukturierte Beschreibungen der Planungsleistungen, die ein Fachplaner für ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Aufgabe typischerweise erbringt. Ein Leistungsbild ist damit kein Vertrag und kein Werkzeugkasten, sondern ein normiertes Referenzmuster, das beschreibt, was zum vollständigen Planungsauftrag gehört. Es schafft eine gemeinsame Sprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und bildet die Grundlage für die Honorarberechnung.
Die HOAI gliedert Planungsleistungen in verschiedene Fachbereiche, sogenannte Leistungsbilder, die jeweils einem bestimmten Planungsgegenstand entsprechen. Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner sind vor allem das Leistungsbild Freianlagen (Teil 3, Abschnitt 1), das Leistungsbild Landschaftsplanung (Teil 2) sowie das Leistungsbild Ingenieurbauwerke relevant, wenn etwa Stützmauern oder Wasserbauwerke im Außenraum zu planen sind. Jedes Leistungsbild ist wiederum in neun Leistungsphasen unterteilt, die den Planungsprozess von der ersten Idee bis zur Dokumentation des fertiggestellten Objekts abbilden. Diese Phasengliederung ist das eigentliche Rückgrat der HOAI-Systematik.
Rechtlich ist die HOAI eine Verordnung auf Basis des Architekten- und Ingenieurleistungsgesetzes. Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019, das die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI als unvereinbar mit europäischem Recht einstufte, hat die Bundesregierung die HOAI 2021 novelliert. Die Honorartafeln sind seitdem nicht mehr zwingend verbindlich, sondern dienen als Orientierungswerte. Die Leistungsbilder selbst, also die inhaltliche Beschreibung der Planungsleistungen, blieben davon unberührt. Sie haben ihre strukturierende Funktion vollständig behalten und sind nach wie vor der zentrale Bezugspunkt für Vertragsgestaltung und Honorarverhandlung.
Die neun Leistungsphasen: Aufbau und Inhalt
Das Herzstück jedes Leistungsbilds ist die Gliederung in neun Leistungsphasen, die den Planungsprozess chronologisch und inhaltlich strukturieren. Jede Phase hat einen eigenen Prozentwert, der ihren Anteil am Gesamthonorar ausdrückt. Diese Gewichtung ist nicht willkürlich, sondern spiegelt den typischen Arbeitsaufwand wider, den die jeweilige Phase im Durchschnitt verursacht. Für das Leistungsbild Freianlagen etwa entfällt der größte Honoraranteil auf die Leistungsphasen 3 (Entwurfsplanung) und 5 (Ausführungsplanung), weil dort der planerische Kernaufwand liegt.
Die neun Leistungsphasen im Überblick:
- Grundlagenermittlung: Klärung der Aufgabenstellung, Bestandsaufnahme, Analyse der Planungsvoraussetzungen, Formulierung eines Planungsziels.
- Vorplanung: Erarbeitung eines Planungskonzepts mit Alternativen, Kostenschätzung nach DIN 276, Abstimmung mit Fachplanern und Behörden.
- Entwurfsplanung: Ausarbeitung des endgültigen Entwurfs, Kostenberechnung, Verhandlungen mit Behörden.
- Genehmigungsplanung: Erstellung der Unterlagen für behördliche Genehmigungen, zum Beispiel Baugenehmigung oder Befreiungsanträge.
- Ausführungsplanung: Zeichnerische und rechnerische Durcharbeitung des Entwurfs bis zur Ausführungsreife, Detailpläne, Schnitte, Pflanzpläne.
- Vorbereitung der Vergabe: Aufstellen von Leistungsverzeichnissen, Mengenermittlung, Kostenschätzung nach Leistungspositionen.
- Mitwirkung bei der Vergabe: Einholen und Prüfen von Angeboten, Vergabevorschlag, Auftragserteilung.
- Objektüberwachung (Bauüberwachung): Überwachung der Ausführung auf Übereinstimmung mit Planung, Koordination, Aufmaß, Abnahme.
- Objektbetreuung: Dokumentation des Objekts, Überwachung von Gewährleistungsansprüchen, Begehungen nach Fertigstellung.
Diese Phasengliederung gilt im Grundprinzip für alle Leistungsbilder der HOAI, wird aber je nach Fachbereich inhaltlich angepasst. Im Leistungsbild Freianlagen enthält Leistungsphase 5 beispielsweise explizit die Erstellung von Pflanzplänen und Pflanzlisten, was im Leistungsbild Gebäude naturgemäß keine Rolle spielt. Die Kenntnis dieser fachspezifischen Ausprägungen ist für Landschaftsarchitekten unverzichtbar, weil sie bestimmt, welche Leistungen im Standardhonorar enthalten sind und welche gesondert vereinbart werden müssen.
Grundleistungen und Besondere Leistungen: Ein entscheidender Unterschied
Innerhalb jeder Leistungsphase unterscheidet die HOAI zwischen Grundleistungen und Besonderen Leistungen. Grundleistungen sind jene Tätigkeiten, die für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Planungsauftrags in der Regel erforderlich sind. Sie sind im Leistungsbild abschließend beschrieben und mit dem Honorar nach HOAI abgegolten, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Besondere Leistungen hingegen gehen über diesen Standardumfang hinaus; sie sind nicht automatisch Bestandteil des Auftrags und müssen gesondert beauftragt und vergütet werden.
Für die Praxis ist diese Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Ein Auftraggeber, der eine Umweltverträglichkeitsstudie, ein Freiraumkonzept für einen Bebauungsplan oder eine detaillierte Pflegeplanung für eine Grünanlage erwartet, muss diese Leistungen ausdrücklich als Besondere Leistungen beauftragen und vergüten. Werden sie stillschweigend erwartet, ohne dass eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde, entsteht ein klassischer Konfliktpunkt. Umgekehrt kann ein Planer, der Besondere Leistungen erbringt, ohne sie vereinbart zu haben, Schwierigkeiten haben, diese nachträglich abzurechnen.
Die Abgrenzung zwischen Grundleistung und Besonderer Leistung ist nicht immer trennscharf und wird in der Praxis gelegentlich strittig. Gerichte haben in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert, was als Grundleistung anzusehen ist. Als Faustregel gilt: Was für ein Projekt der jeweiligen Art und Größenordnung typischerweise notwendig ist, um das Planungsziel zu erreichen, ist Grundleistung. Was darüber hinausgeht, weil es besondere Anforderungen, besondere Komplexität oder besondere Dokumentationspflichten betrifft, ist Besondere Leistung. Für Landschaftsarchitekten bedeutet das konkret: Eine einfache Pflanzliste gehört zur Grundleistung der Ausführungsplanung; eine detaillierte ökologische Begleituntersuchung oder ein Pflegehandbuch für eine komplexe Staudenpflanzung ist Besondere Leistung.
Leistungsbilder für Freianlagen und Landschaftsplanung: Fachspezifische Besonderheiten
Das Leistungsbild Freianlagen nach HOAI Teil 3 ist das zentrale Instrument für die Honorarermittlung bei der Planung von Außenanlagen, Stadtplätzen, Parks, Schulhöfen, Wohnumfeldgestaltungen und vergleichbaren Projekten. Es unterscheidet sich von anderen Leistungsbildern durch die besondere Bedeutung der Vegetationsplanung, der Pflanzqualitäten und der Pflegeplanung. Gerade in der Ausführungsplanung und der Bauüberwachung entstehen für Freiflächenprojekte Anforderungen, die in ihrer Komplexität oft unterschätzt werden: Pflanzpläne müssen Artenauswahl, Pflanzgrößen, Pflanzabstände und Substrataufbauten präzise festlegen; die Bauüberwachung schließt die Abnahme von Vegetationsarbeiten nach den Gütebestimmungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau (FLL) ein.
Das Leistungsbild Landschaftsplanung nach HOAI Teil 2 hingegen betrifft die übergeordnete planerische Ebene: Landschaftspläne, Grünordnungspläne, Landschaftsrahmenpläne und Umweltberichte im Rahmen der Bauleitplanung. Hier ist die Planungsleistung nicht auf ein konkretes Bauobjekt bezogen, sondern auf ein räumliches Gebiet und seine ökologischen, landschaftlichen und freiraumplanerischen Qualitäten. Die Honorarermittlung folgt anderen Parametern als beim Leistungsbild Freianlagen: Statt anrechenbarer Herstellungskosten treten Planungskennwerte wie Fläche und Schwierigkeitsgrad in den Vordergrund. Diese Unterschiede sind für die korrekte Honorarvereinbarung grundlegend.
Für Projekte, die beide Ebenen berühren, etwa wenn ein Landschaftsarchitekt sowohl den Grünordnungsplan für einen Bebauungsplan als auch die Ausführungsplanung für die Freianlagen des daraus entstehenden Quartiers bearbeitet, müssen beide Leistungsbilder getrennt beauftragt und abgerechnet werden. Eine Vermischung führt zu Unklarheiten über Leistungsumfang und Honorar. Die sorgfältige Trennung der Leistungsbilder ist deshalb nicht bürokratische Pedanterie, sondern Voraussetzung für eine klare Vertragsgrundlage.
Anrechenbare Kosten, Honorarzonen und Honorarermittlung
Die Höhe des Honorars nach HOAI ergibt sich aus dem Zusammenspiel dreier Parameter: den anrechenbaren Kosten, der Honorarzone und dem Leistungsumfang. Anrechenbare Kosten sind jene Herstellungskosten des Objekts, die für die Honorarberechnung herangezogen werden. Sie entsprechen nicht zwingend den Gesamtbaukosten, sondern werden nach den Vorgaben der HOAI aus den Kostengruppen der DIN 276 ermittelt. Für das Leistungsbild Freianlagen sind das im Wesentlichen die Kosten der Außenanlagen und der Vegetationsarbeiten, nicht aber etwa die Kosten des Rohbaus oder der technischen Gebäudeausrüstung.
Die Honorarzone beschreibt die Schwierigkeit und Komplexität der Planungsaufgabe. Die HOAI unterscheidet für das Leistungsbild Freianlagen drei Honorarzonen, von einfachen Anlagen mit geringen Planungsanforderungen (Zone I) bis zu Anlagen mit sehr hohen Planungsanforderungen (Zone III). Maßgeblich für die Einordnung sind Kriterien wie die Anzahl der Funktionsbereiche, die gestalterischen Anforderungen, die Einbindung in das Stadtbild, die Anforderungen an Vegetation und Bepflanzung sowie die Komplexität der Wegeführung und Ausstattung. Die Zuordnung zu einer Honorarzone ist eine fachliche Einschätzung, die im Streitfall begründet werden muss.
Aus anrechenbaren Kosten und Honorarzone ergibt sich aus der Honorartafel ein Honorarrahmen, innerhalb dessen die Vertragsparteien seit der HOAI-Novelle 2021 frei verhandeln können. Vor der Novelle galten Mindest- und Höchstsätze als verbindlich; heute sind die Tabellenwerte Orientierungsgrößen. In der Praxis orientieren sich viele Verträge weiterhin an diesen Werten, weil sie eine bewährte und nachvollziehbare Grundlage bieten. Wer als Auftraggeber erheblich unter den Tabellenmindestsätzen vergütet, riskiert, qualifizierte Planer nicht zu gewinnen oder Leistungskürzungen zu provozieren. Wer als Planer deutlich über den Höchstsätzen abrechnen möchte, muss dies transparent begründen.
Typische Fehler bei Beauftragung und Abrechnung
In der Praxis entstehen Konflikte rund um die Leistungsbilder HOAI häufig an denselben Stellen. Ein klassischer Fehler ist die unvollständige Beauftragung: Der Auftraggeber beauftragt nur einzelne Leistungsphasen, etwa die Entwurfsplanung, ohne die nachfolgenden Phasen zu vereinbaren. Wenn dann im Projektverlauf Ausführungsplanung und Bauüberwachung doch benötigt werden, fehlt die vertragliche Grundlage, und Nachtragsverhandlungen werden notwendig. Eine vollständige Beauftragung aller voraussichtlich benötigten Leistungsphasen von Beginn an ist deshalb für beide Seiten vorteilhaft.
Ein weiterer häufiger Fehler ist die Verwechslung von Leistungsumfang und Honorarhöhe. Manche Auftraggeber versuchen, durch eine Pauschalhonorarvereinbarung unterhalb der Tabellenmindestsätze Kosten zu sparen, ohne den Leistungsumfang entsprechend zu reduzieren. Das führt dazu, dass der Planer entweder Leistungen erbringt, die er nicht kostendeckend abrechnen kann, oder Leistungen weglässt, die für das Projekt eigentlich notwendig wären. Beides schadet dem Projekt. Eine realistische Honorarvereinbarung, die den tatsächlichen Leistungsumfang abbildet, ist langfristig günstiger als ein scheinbar günstiger Pauschalpreis.
Schließlich wird die Bedeutung der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung) systematisch unterschätzt. Viele Verträge enden mit der Abnahme der Bauleistungen, also mit Leistungsphase 8. Die Überwachung von Mängelansprüchen in der Gewährleistungszeit, die Begehung nach Ablauf der Verjährungsfrist und die Dokumentation des fertiggestellten Objekts bleiben dann ungeklärt. Gerade bei Vegetationsarbeiten, die einer mehrjährigen Entwicklungszeit bedürfen, ist die Einbeziehung der Leistungsphase 9 fachlich geboten. Wer diese Phase weglässt, verzichtet auf ein wichtiges Instrument zur Qualitätssicherung.
Leistungsbilder HOAI als Grundlage professioneller Planung
Die Leistungsbilder der HOAI sind weit mehr als ein bürokratisches Regelwerk für die Honorarermittlung. Sie sind das Ergebnis jahrzehntelanger Praxiserfahrung und kodifizieren, was gute Planungsarbeit ausmacht: eine strukturierte, phasenweise Entwicklung vom Konzept zur Ausführung, eine klare Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und eine nachvollziehbare Grundlage für die Vergütung intellektueller und kreativer Leistung. Wer die Leistungsbilder HOAI versteht, versteht den Planungsprozess als Ganzes.
Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner haben die Leistungsbilder eine besondere Bedeutung, weil ihre Disziplin im Planungsrecht lange Zeit weniger sichtbar war als die Architektur oder der Ingenieurbau. Die explizite Benennung von Freianlagen, Landschaftsplanung und Grünordnung als eigenständige Leistungsbilder stärkt die fachliche Eigenständigkeit und schafft die Grundlage dafür, Planungsleistungen im Außenraum angemessen zu vergüten. Wer diese Grundlage kennt und nutzt, kann Projekte nicht nur besser planen, sondern auch besser verhandeln, klarer kommunizieren und im Konfliktfall souveräner argumentieren.
Die Novelle von 2021 hat die verbindlichen Honorargrenzen aufgehoben, aber die inhaltliche Substanz der Leistungsbilder unangetastet gelassen. Das ist kein Zufall: Die Beschreibung dessen, was Planung bedeutet und wie sie sich in Phasen gliedert, ist unabhängig von Preisfragen. Wer Leistungsbilder HOAI als bloßes Abrechnungsinstrument betrachtet, unterschätzt ihre eigentliche Funktion. Sie sind ein Qualitätsrahmen, der sicherstellt, dass Planung vollständig, nachvollziehbar und fachgerecht erbracht wird, zum Nutzen aller Beteiligten und letztlich zum Nutzen der gebauten Umwelt, die aus dieser Planung entsteht.
















