Qualifizierter Bebauungsplan: Prinzip und Bedeutung einfach erklärt

Eine lebendige städtebauliche Szene zum Thema Qualifizierter Bebauungsplan
Detailansicht einer Karte der Vereinigten Staaten | Foto: etiennegirardet / Unsplash

Ein Bebauungsplan ist nicht gleich ein Bebauungsplan. Der qualifizierte Bebauungsplan ist die vollständigste und rechtlich wirksamste Form der verbindlichen Bauleitplanung in Deutschland: Er legt für ein Gebiet mindestens vier bestimmte Festsetzungen fest und löst damit weitreichende rechtliche Folgen aus, die weit über das bloße Planungsrecht hinausgehen. Wer Grundstücke entwickelt, Freiflächen plant oder Bauvorhaben beurteilt, muss verstehen, was diesen Plantyp ausmacht, wie er entsteht und was er für die Qualität des Stadtraums bedeutet.

  • Was einen qualifizierten Bebauungsplan von anderen Bebauungsplantypen unterscheidet und wie er rechtlich definiert ist
  • Welche vier Mindestfestsetzungen ihn konstituieren und warum diese Kombination entscheidend ist
  • Welche Rechtsfolgen der qualifizierte Bebauungsplan auslöst, insbesondere beim Zulässigkeitsregime nach Baugesetzbuch
  • Wie der Planaufstellungsprozess abläuft und welche Beteiligungsschritte vorgeschrieben sind
  • Welche Rolle Festsetzungen zu Nutzungsart, Maß der Bebauung, Bauweise und überbaubaren Grundstücksflächen spielen
  • Wie der qualifizierte Bebauungsplan mit Freiflächenplanung, Grünordnung und Klimaanpassung verknüpft werden kann
  • Welche typischen Fehler bei Aufstellung und Anwendung auftreten und wie sie vermieden werden
  • Warum der qualifizierte Bebauungsplan ein zentrales Instrument der Stadtgestaltung und Freiraumqualität ist

Definition: Was den qualifizierten Bebauungsplan ausmacht

Der qualifizierte Bebauungsplan ist im deutschen Planungsrecht durch Paragraph 30 Absatz 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) definiert. Er unterscheidet sich von anderen Bebauungsplantypen dadurch, dass er mindestens vier inhaltliche Festsetzungen enthält: die Art der baulichen Nutzung, das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen. Erst wenn alle vier Elemente im Plan enthalten sind, gilt er als qualifiziert im Rechtssinne. Diese Vollständigkeit ist keine formale Spielerei, sondern hat unmittelbare Konsequenzen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben.

Die Bezeichnung „qualifiziert“ signalisiert, dass dieser Plantyp eine hinreichend dichte Regelung des Baugeschehens enthält, um als eigenständige Rechtsgrundlage für Baugenehmigungen zu dienen. Ein Bebauungsplan, der nur einzelne dieser Elemente enthält, gilt als einfacher Bebauungsplan nach Paragraph 30 Absatz 3 BauGB. Für ihn gelten andere, weniger klare Zulässigkeitsregeln, weil er die Beurteilung von Bauvorhaben nicht vollständig aus sich heraus ermöglicht. Der qualifizierte Bebauungsplan dagegen schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten: Eigentümer, Bauherren, Gemeinden und Nachbarn.

Es ist wichtig, den qualifizierten Bebauungsplan vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Paragraph 12 BauGB abzugrenzen. Letzterer wird für ein konkretes Vorhaben aufgestellt und ist an einen Durchführungsvertrag mit dem Vorhabenträger gebunden. Er kann, muss aber nicht, die vier Mindestfestsetzungen des qualifizierten Plans enthalten. Der qualifizierte Bebauungsplan hingegen ist ein allgemeiner, flächenbezogener Plan, der für alle Grundstücke im Geltungsbereich gilt, unabhängig davon, wer sie besitzt oder was konkret gebaut werden soll.

Die vier Mindestfestsetzungen und ihre planerische Bedeutung

Die Art der baulichen Nutzung bestimmt, welche Nutzungen in einem Gebiet zulässig sind. Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) definiert hierfür einen abgestuften Katalog von Gebietstypen: von reinen Wohngebieten (WR) über allgemeine Wohngebiete (WA), Mischgebiete (MI), urbane Gebiete (MU) und Kerngebiete (MK) bis hin zu Gewerbe- und Industriegebieten (GE, GI) sowie Sondergebieten (SO). Jeder Gebietstyp legt fest, welche Nutzungen allgemein zulässig, ausnahmsweise zulässig oder grundsätzlich unzulässig sind. Diese Festsetzung ist das Herzstück des Plans, weil sie die Nutzungsmischung und damit die soziale und funktionale Qualität eines Quartiers auf Jahrzehnte prägt.

Das Maß der baulichen Nutzung beschreibt, wie intensiv ein Grundstück bebaut werden darf. Die wichtigsten Kennwerte sind die Grundflächenzahl (GRZ), die den Anteil der überbaubaren Grundstücksfläche angibt, die Geschossflächenzahl (GFZ), die das Verhältnis der Gesamtgeschossfläche zur Grundstücksfläche beschreibt, sowie Angaben zur Gebäudehöhe oder zur Zahl der Vollgeschosse. Die BauNVO setzt für jeden Gebietstyp Obergrenzen fest, die der Plan einhalten muss. Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner ist die GRZ besonders relevant, weil sie direkt bestimmt, wie viel Fläche eines Grundstücks versiegelt werden darf und wie viel als Freifläche erhalten bleibt.

Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Plan durch Baugrenzen oder Baulinien festgesetzt. Eine Baugrenze darf nicht überschritten werden; ein Vortreten bis zur Baugrenze ist möglich, aber nicht zwingend. Eine Baulinie schreibt vor, dass die bauliche Anlage auf dieser Linie errichtet werden muss. Durch die Kombination beider Instrumente kann die Gemeinde den Stadtraum präzise formen: Baufluchtlinien an Straßen erzeugen geschlossene Raumkanten, großzügige Baugrenzen mit Abstand zur Straße ermöglichen Vorgartenzonen und lockere Bebauungsstrukturen. Die Lage der überbaubaren Flächen bestimmt damit unmittelbar die Qualität des öffentlichen Raums und der privaten Freiräume.

Die örtlichen Verkehrsflächen schließlich sichern die Erschließung der Grundstücke. Sie umfassen Straßen, Wege, Plätze und gegebenenfalls Stellplatzflächen. Ihre Festsetzung im qualifizierten Bebauungsplan ist Voraussetzung dafür, dass Grundstücke überhaupt bebaut werden können, weil das Baurecht eine gesicherte Erschließung verlangt. Für die Freiraumplanung ist dieser Aspekt bedeutsam, weil Verkehrsflächen gleichzeitig Potenzialflächen für Straßenbegleitgrün, Baumreihen, Fuß- und Radwege sowie blaue Infrastruktur sein können.

Rechtliche Folgen: Das Zulässigkeitsregime nach Paragraph 30 BauGB

Die zentrale Rechtsfolge des qualifizierten Bebauungsplans besteht darin, dass Bauvorhaben im Geltungsbereich ausschließlich nach den Festsetzungen des Plans beurteilt werden. Paragraph 30 Absatz 1 BauGB bestimmt: Ein Vorhaben ist zulässig, wenn es den Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Das ist eine erhebliche Vereinfachung gegenüber den Zulässigkeitsprüfungen nach Paragraph 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) oder Paragraph 35 BauGB (Außenbereich), die jeweils komplexe Einzelfallabwägungen erfordern.

Im unbeplanten Innenbereich nach Paragraph 34 BauGB muss sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, was in der Praxis zu erheblicher Rechtsunsicherheit führen kann. Nachbarstreitigkeiten, Klagen gegen Baugenehmigungen und langwierige Verwaltungsgerichtsverfahren sind häufige Folgen. Der qualifizierte Bebauungsplan schafft demgegenüber klare, vorhersehbare Regeln. Für Investoren, Bauherren und Gemeinden ist diese Planungssicherheit ein erheblicher Vorteil, der die Attraktivität von Plangebieten steigert.

Gleichzeitig schützt der qualifizierte Bebauungsplan vor unerwünschten Entwicklungen. Weil jedes Vorhaben an den Festsetzungen gemessen wird, kann die Gemeinde verhindern, dass in einem Wohngebiet plötzlich großflächiger Einzelhandel entsteht, oder dass in einem kleinteiligen Altbauquartier Gebäude errichtet werden, die das Maß der Umgebung sprengen. Dieser Schutzcharakter ist für die Stadtgestaltung fundamental: Er sichert die räumliche Identität von Quartieren über Jahrzehnte hinweg.

Befreiungen von den Festsetzungen sind nach Paragraph 31 Absatz 2 BauGB unter engen Voraussetzungen möglich. Sie setzen voraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, städtebauliche Gründe die Befreiung erfordern oder rechtfertigen und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Befreiungen sind kein Instrument zur regelmäßigen Umgehung des Plans, sondern für atypische Einzelfälle gedacht. Wer als Planer oder Bauherr auf Befreiungen setzt, bewegt sich auf unsicherem rechtlichem Terrain.

Aufstellungsverfahren: Wie ein qualifizierter Bebauungsplan entsteht

Die Aufstellung eines Bebauungsplans ist ein förmliches Verfahren, das im BauGB detailliert geregelt ist. Es beginnt mit dem Aufstellungsbeschluss des Gemeinderats oder der zuständigen kommunalen Vertretung. Dieser Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und markiert den formalen Beginn des Verfahrens. Bereits in dieser frühen Phase können Sicherungsinstrumente wie eine Veränderungssperre nach Paragraph 14 BauGB erlassen werden, um unerwünschte Bauvorhaben während der Planaufstellung zu verhindern.

Das Verfahren gliedert sich in mehrere Beteiligungsschritte. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach Paragraph 3 Absatz 1 BauGB gibt Bürgerinnen und Bürgern Gelegenheit, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung zu informieren und Anregungen einzubringen. Parallel dazu erfolgt die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach Paragraph 4 Absatz 1 BauGB. Zu diesen Trägern gehören unter anderem Naturschutzbehörden, Wasserwirtschaftsbehörden, Straßenbaulastträger und Denkmalschutzbehörden. Ihre Stellungnahmen fließen in die Planausarbeitung ein.

Nach der Ausarbeitung des Planentwurfs folgt die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung nach Paragraph 3 Absatz 2 BauGB. Der Entwurf wird für mindestens einen Monat öffentlich ausgelegt; jedermann kann Stellungnahmen abgeben. Die Gemeinde ist verpflichtet, alle eingegangenen Stellungnahmen zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung den Einwendern mitzuteilen. Wesentliche Änderungen am Plan nach dieser Auslegung können eine erneute Beteiligung erforderlich machen. Am Ende steht der Satzungsbeschluss des Gemeinderats, nach dem der Plan in Kraft tritt, sobald er ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Umweltprüfung nach Paragraph 2 Absatz 4 BauGB ist seit der BauGB-Novelle 2004 für Bebauungspläne obligatorisch, sofern keine Ausnahmen greifen. Sie mündet in einen Umweltbericht, der als Teil der Begründung dem Plan beizufügen ist. Für Landschaftsarchitekten ist die Umweltprüfung eine zentrale Schnittstelle: Hier werden Auswirkungen auf Natur, Landschaft, Boden, Wasser, Klima und biologische Vielfalt bewertet. Der Grünordnungsplan, der in vielen Bundesländern als Fachbeitrag zur Bauleitplanung erstellt wird, liefert die fachlichen Grundlagen für diesen Teil des Verfahrens.

Freiraumplanung, Grünordnung und Klimaanpassung im qualifizierten Bebauungsplan

Der qualifizierte Bebauungsplan bietet über die vier Mindestfestsetzungen hinaus erhebliche Spielräume für Festsetzungen zu Freiflächen, Begrünung und ökologischer Qualität. Paragraph 9 BauGB enthält einen umfangreichen Katalog möglicher Festsetzungen, der für die Freiraumplanung besonders relevant ist. Dazu gehören Festsetzungen zu Grünflächen, Flächen für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft, Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie Festsetzungen zu Anpflanzungen und Erhaltungsgeboten für Bäume und Gehölze.

Für die Klimaanpassung in Städten gewinnen diese Festsetzungsmöglichkeiten zunehmend an Bedeutung. Durch die Festsetzung von Mindestbegrünungsanteilen auf privaten Grundstücken, die Vorschreibung von Dach- und Fassadenbegrünungen oder die Festlegung von Versickerungsflächen kann der qualifizierte Bebauungsplan einen direkten Beitrag zur Hitzeinselmilderung, zur Regenwasserbewirtschaftung und zur Förderung der Biodiversität leisten. Diese Instrumente sind keine Kür, sondern werden angesichts des Klimawandels zur planerischen Pflicht.

Die Grünordnung, die in Bayern als eigenständiger Plan nach der Bayerischen Bauordnung vorgeschrieben ist und in anderen Bundesländern als Fachbeitrag zur Bauleitplanung etabliert ist, formuliert die ökologischen und freiraumplanerischen Ziele für ein Plangebiet und übersetzt sie in konkrete Festsetzungsvorschläge für den Bebauungsplan. Landschaftsarchitekten, die an der Aufstellung qualifizierter Bebauungspläne mitwirken, arbeiten in dieser Schnittstelle zwischen Planungsrecht, Ökologie und Freiraumgestaltung. Die Qualität dieser Arbeit entscheidet darüber, ob ein Quartier nach seiner Realisierung ökologisch funktionsfähig und klimaresilient ist oder nicht.

Ein häufig unterschätztes Instrument ist die Festsetzung der zulässigen Grundflächenzahl in Verbindung mit Regelungen zur Anrechnung von Nebenanlagen. Nach Paragraph 19 Absatz 4 BauNVO dürfen Nebenanlagen wie Garagen, Stellplätze, Zufahrten und Terrassen die festgesetzte GRZ um bis zu 50 Prozent überschreiten, höchstens jedoch bis zu einer GRZ von 0,8. Wer als Planer die ökologische Qualität eines Quartiers sichern will, muss diese Überschreitungsmöglichkeit im Plan ausdrücklich einschränken oder ganz ausschließen, sonst droht trotz niedriger Basis-GRZ eine nahezu vollständige Versiegelung der privaten Grundstücke.

Häufige Fehler und Missverständnisse in der Planungspraxis

Ein verbreiteter Fehler bei der Aufstellung qualifizierter Bebauungspläne besteht darin, die Festsetzungen zu unbestimmt zu formulieren. Planungsrechtliche Festsetzungen müssen hinreichend bestimmt sein, damit sie im Vollzug eindeutig angewendet werden können. Formulierungen wie „möglichst begrünte Fassaden“ oder „überwiegend naturnahe Bepflanzung“ sind keine rechtswirksamen Festsetzungen, sondern bloße Absichtserklärungen. Wer ökologische Qualitäten sichern will, muss konkrete, messbare Anforderungen formulieren: Mindestanteile begrünter Flächen, Mindestsubstrathöhen bei Dachbegrünungen, Mindestpflanzqualitäten für Bäume.

Ein weiteres Missverständnis betrifft das Verhältnis zwischen Bebauungsplan und Baugenehmigung. Der qualifizierte Bebauungsplan ist kein Freifahrtschein für jedes Vorhaben, das seinen Festsetzungen formal entspricht. Neben den planungsrechtlichen Anforderungen müssen Bauvorhaben auch das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes einhalten, das Abstandsflächen, Brandschutz, Stellplätze und weitere Anforderungen regelt. Planer, die ausschließlich auf die Konformität mit dem Bebauungsplan achten, übersehen möglicherweise bauordnungsrechtliche Hindernisse.

Problematisch ist auch die Praxis, qualifizierte Bebauungspläne aufzustellen, ohne die Erschließungsplanung ausreichend zu durchdenken. Die Festsetzung von Verkehrsflächen als eine der vier Mindestfestsetzungen bedeutet nicht, dass die Erschließung damit automatisch gesichert ist. Erschließung im Rechtssinne erfordert, dass die Erschließungsanlagen tatsächlich hergestellt sind oder ihre Herstellung hinreichend gesichert ist. Pläne, die Baurecht schaffen, ohne die Erschließungsfinanzierung zu klären, führen in der Praxis zu Blockaden bei der Realisierung.

Schließlich wird die Bedeutung der Begründung zum Bebauungsplan häufig unterschätzt. Die Begründung ist nach Paragraph 9 Absatz 8 BauGB zwingend vorgeschrieben und muss die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Plans darlegen. Sie ist nicht nur formale Pflicht, sondern hat erhebliche rechtliche Relevanz: Bei Normenkontrollklagen vor Verwaltungsgerichten wird die Begründung herangezogen, um die planerische Abwägung nachzuvollziehen. Eine lückenhafte oder widersprüchliche Begründung kann zur Unwirksamkeit des Plans führen.

Der qualifizierte Bebauungsplan als Instrument der Stadtgestaltung

Der qualifizierte Bebauungsplan ist mehr als ein Rechtsinstrument. Er ist das präziseste Werkzeug, das Gemeinden zur Verfügung steht, um die räumliche Qualität von Stadtquartieren dauerhaft zu sichern und zu gestalten. Durch die Kombination von Nutzungsart, Bebauungsmaß, überbaubarer Fläche und Erschließung entsteht ein Regelwerk, das den Stadtraum in seinen wesentlichen Dimensionen definiert: Dichte, Nutzungsmischung, Bebauungsstruktur und Freiraumanteil. Diese vier Parameter bestimmen, ob ein Quartier lebendig, resilient und qualitätsvoll ist oder nicht.

Für Landschaftsarchitekten und Freiraumplaner ist der qualifizierte Bebauungsplan ein Schlüsseldokument, weil er die Rahmenbedingungen für alle nachgelagerten Planungsebenen setzt. Ob ein Quartier ausreichend Baumstandorte bietet, ob private Gärten als ökologische Trittsteine funktionieren können, ob Regenwasser versickern oder abgeleitet werden muss, ob Dachflächen für Begrünung oder Photovoltaik zur Verfügung stehen: All das wird durch die Festsetzungen des qualifizierten Bebauungsplans mitbestimmt. Wer in dieser frühen Phase nicht mitgestaltet, kämpft auf allen späteren Planungsebenen gegen strukturelle Einschränkungen an.

Die Qualität eines qualifizierten Bebauungsplans bemisst sich letztlich nicht allein an seiner rechtlichen Korrektheit, sondern daran, ob er die stadtplanerischen und freiraumplanerischen Ziele, die ihm zugrunde liegen, tatsächlich umsetzt und dauerhaft sichert. Ein Plan, der formal alle Anforderungen erfüllt, aber ökologische Qualitäten nicht festsetzt, Klimaanpassungsmaßnahmen nicht verankert und Freiraumstrukturen nicht schützt, ist eine verpasste Chance. Die Herausforderung für Planer besteht darin, die rechtlichen Möglichkeiten des Instruments vollständig auszuschöpfen und dabei die Komplexität der Festsetzungen so zu gestalten, dass sie im Vollzug handhabbar bleiben. Das ist anspruchsvolle Planungsarbeit, die fachliche Tiefe in Planungsrecht, Städtebau und Freiraumplanung gleichermaßen erfordert.

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Bundesgartenschau Welterbe Kulturlandschaft Oberes Mittelrheintal

BUGA 2029: Kulturlandschaft Oberes Mittelrheintal

Schon jetzt wird über die BUGA 2029 am Mittelrhein nachgedacht. Zur Vorbereitung der Schau haben die Hochschulen der Region nun einen Kooperationsvertrag unterzeichnet. Denn der Entwicklungsprozess auf dem Weg zur BUGA stellt auch für die Hochschulen eine besondere Chance dar.

Es sind noch sieben Jahre Zeit. Erst 2029 lädt das Welterbe Oberes Mittelrheintal zu einer Bundesgartenschau ein. Dennoch startet schon heute die Vorbereitung. Denn mit der BUGA 2029 stehen Entwicklungen im Mittelrheintal an, die auch für die Hochschulen vor Ort relevant sind. Vor dem Hintergrund haben die Technische Hochschule Bingen, die Hochschule Koblenz, die Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Geisenheim einen Kooperationsvertrag unterzeichnet. In diesem vereinbaren die vier Institutionen den Weg bis zur BUGA gemeinsam zu gestalten.

Die Bundesgartenschau 2029 wird in die Kulturlandschaft des Oberen Mittelrheintals eingebettet sein. Da sie auf einer Strecke von 67 Kilometern den Rhein begleitet, lebt die Schau von dezentralen Schwerpunkten. Diese liegen zwischen Koblenz im Norden und Bingen sowie Rüdesheim im Süden. Bereits die Machbarkeitsstudie für die BUGA 2029 sah in der Erneuerung der touristisch nutzbaren Infrastruktur eine große Chance. Neben Erneuerungen und Sanierungen zum Beispiel am Loreley-Plateau sollen auch Burggärten zu attraktiven Touristenzielen werden. Aber auch technische Infrastrukturen, wie Breitband-Anschlüsse und mobiles Internet müssen in der Region gestärkt werden. Und da Digitales und BUGA im Jahr 2029 garantiert zusammen hängen werden, soll die Bundesgartenschau auch die erste komplett digital erlebbare Schau werden.

Gemeinsam vorbereiten

Der Vertrag der vier Hochschulen sieht vor, dass sich die Bildungseinrichtungen gemeinsam an der Vorbereitung der BUGA 2029 beteiligen. Darüber hinaus haben sie entschieden, auf der BUGA selber zusammen aufzutreten. Ein gemeinsamer Auftritt ist dabei mehr als nur ein Stand. Eine gemeinsame Präsenz zeigt sich auch in vielfältigen Kooperationen in Lehre und Forschung. Die wird schon seit Jahren in verschiedenen, kooperativen Studiengängen gelebt. Darüber hinaus denken die Hochschulen der Region über gemeinsame Veranstaltungen wie Tagungen, Vortragsreihen und Workshops nach. Aber auch Ausstellungsbeiträge und Beteiligungsprojekte stehen an. Für den Vizepräsidenten der Hochschule Koblenz und der Universität Koblenz-Landau ist auch eine gemeinsame Dachmarke mit Logo, Internetauftritt und breit aufgestellter Öffentlichkeitsarbeit auf der BUGA 2029 von Belang. Aus seiner Sicht ist es nicht nur die fachlich-inhaltliche Ebene, die Synergien bietet. In allen Bereichen ist Kooperation von Vorteil und hilft Ressourcen zu bündeln und Wirksamkeiten zu erhöhen.

BUGA 2029 als Chance für die Hochschulen

Da eine Bundesgartenschau immer erhöhte Sichtbarkeit mit sich bringt, beschert sie auch den Hochschulen vor Ort besondere Chancen. Vor diesem Hintergrund sehen auch die vier Institutionen im Mittelrheintal die BUGA 2029 als gute Gelegenheit auf sich und ihre Arbeit, ihre Forschung und Lehre aufmerksam zu machen. Dabei haben die vier Einrichtungen mit einer Vielfalt an inhaltlichen Ausrichtungen und Studiengängen vieles Interessantes zu bieten, wovon die Öffentlichkeit nicht immer weiß. Und dabei richtet sich der Blick nicht nur in die Region. Die BUGA 2029 wird auch ein internationales Publikum ansprechen, wovon auch die Technische Hochschule Bingen, die Hochschule Koblenz, die Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Geisenheim profitieren werden. Wenn sie gemeinsam auftreten und die Potenziale der BUGA 2029 wirkungsvoll ausschöpfen, helfen sie das Profil der Hochschullandschaft im Oberen Mittelrheintal zu stärken. Sie helfen auch, sie über die Grenzen der Region hinaus bekannt zu machen.

Zusammenarbeit hat Tradition

Ganz neu ist die Zusammenarbeit der Technische Hochschule Bingen, die Hochschule Koblenz, die Universität Koblenz-Landau und die Hochschule Geisenheim nicht. Bereits in den vergangenen drei Jahren haben die Bildungseinrichtungen einen regelmäßigen Austausch miteinander gepflegt. Darüber hinaus haben sie mit der Entwicklungsagentur Rheinland-Pfalz schon zusammen gearbeitet. Aus dieser Agentur ist mittlerweile die BUGA Koblenz 2029 GmbH hervorgegangen. Und als solche wird sie die Entwicklungen rund um die BUGA 2029 auch weiterhin intensiv begleiten. Bisher lag die Basis in gemeinsamen Lehr- und Forschungsprojekten im Oberen Mittelrheintal. So wurde beispielsweise die Studie „Kommunale Klimaanpassung im Welterbe Oberes Mittelrheintal“ zusammen erarbeitet. Sie wurde bereits 2020 von der Hochschule Koblenz, der Technischen Hochschule Bingen und der Hochschule Geisenheim veröffentlicht.

Sieben kurze Jahre

Obwohl eine Vorbereitungszeit von sieben Jahren bis zur BUGA 2029 derzeit sehr lang klingt, stehen bereits jetzt Weichenstellungen an. Schon jetzt sind die Wettbewerbe in Vorbereitung, die im Jahr 2023 ausgeschrieben werden. Parallel dazu arbeiten die kooperierenden Hochschulen an einer eigenen Vision für die Region Mittelrheintal. Nur wenn alle Konzept zeitgleich entwickelt werden, haben sie die Chance in den zügig ablaufenden Prozess einzufließen. Vor dem Hintergrund ist es den Hochschulen wichtig, die Chancen auf Mitgestaltung schon in dieser frühen Phase zu nutzen. Nur wenn sie handlungsfähig sind, können sie sich als Kooperationspartner etablieren. Nur dann kann der Austausch untereinander noch intensivier werden und ein gemeinsames Leitbild wachsen. Für diesen nächsten Schritt, steht im Frühjahr ein Workshop an der Hochschule Koblenz an. Dieser wird die fachlich-inhaltliche Ausrichtung der wissenschaftlichen Beiträge und den Beitrag der Hochschulen zur BUGA 2029 weiter konkretisieren.

Ebenfalls interessant: 2023 steht die nächste BUGA an. Und zwar in Mannheim. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, so nachhaltig wie möglich zu werden. Mehr über die BUGA 2023 in Mannheim erfahren Sie hier.

Landesgartenschau Bad Windsheim – Wettbewerb entschieden

„Gesund, urban, traditionell“ – so lautet das Motto der Landesgartenschau Bad Windsheim
„Gesund, urban, traditionell“ – so lautet das Motto der Landesgartenschau Bad Windsheim, Abbildung: Büro RMP Stephan Lenzen, Köln

Wettbewerb zur Landesgartenschau in Bad Windsheim: 2027 wird die bayerische Landesgartenschau in Bad Windsheim stattfinden. Im Juli konnte RMP Stephan Lenzen Landschaftsarchitekten die Jury überzeugen. Diese lobte die Verbindung zwischen historischer Altstadt und freier Landschaft.

RMP Stephan Lenzen gewinnt

Bad Windsheim ist eine kleine Stadt im Westen Nürnbergs. Unter anderem wegen seiner Mineralquellen wird der fränkische Kurort gerne besucht. Und er hat große Pläne. Denn im Jahre 2027 wird die Landesgartenschau Bad Windsheim ausgetragen. Die Planungen dazu laufen bereits seit vielen Monaten. Um allen Ansprüchen gerecht zu werden, lobte Bad Windsheim einen freiraumplanerischen Wettbewerb aus. Das Münchner Büro mahl.gebhardt begleitete diesen über den gesamten Prozess hinweg. Landschaftsarchitekt*innen aus ganz Deutschland reichten ihre Vision der Landesgartenschau Bad Windsheim ein. Zuletzt tagte die Jury aus Fach- und Sachpreisrichter*innen. Nun stehen die erstplatzierten Projekte fest. Auf Platz eins überzeugte das Büro RMP Stephan Lenzen aus Köln. Ihm nach folgten die Planer*innen von lohrer.hochrhein auf Platz zwei und Greenbox auf Platz drei. Die 17 stimmberechtigten Mitglieder des Preisgerichts hatten sich letztlich jedoch einstimmig für den Entwurf von RMP Stephan Lenzen entschieden. 

(v.l.) LGS-Geschäftsführer Robert Sitzmann, Jiachen Li und Sabelo Jeebe von RMP Stephan Lenzen, Aufsichtsratsvorsitzender Jürgen Heckel, Prokurist Jürgen Boier, LGS-Geschäftsführerin Jennifer Münch und Prokuristin Melanie Greifenstein.
(v.l.) LGS-Geschäftsführer Robert Sitzmann, Jiachen Li und Sabelo Jeebe von RMP Stephan Lenzen, Aufsichtsratsvorsitzender Jürgen Heckel, Prokurist Jürgen Boier, LGS-Geschäftsführerin Jennifer Münch und Prokuristin Melanie Greifenstein.

Herausforderungen vor Ort

Der Bürgermeister der Stadt, Jürgen Heckel, zeigte sich nach der Entscheidung sehr zufrieden: „Die Wettbewerbsarbeit hat einfach eine hohe Qualität und die Planer haben erkannt, dass Bad Windsheim etwas Besonderes ist.“ Die Aufgabe war keine einfache. Gesund, urban, traditionell. So lautete das Motto für die Landesgartenschau Bad Windsheim. Bad Windsheim will die Tradition als Ort der Gesundheit wahren. Gleichzeitig möchte die Stadt Flächen im Einklang mit dem Naturschutz neu inszenieren. Bisher erscheint der Norden der Stadt als zusammenhangloses Gewerbegebiet. Eine mehrreihige Kurpark-Allee verläuft zwar von Norden nach Süden. Doch ein durchgehender Grünraum ist nicht erkennbar. Durch die Landesgartenschau 2027 erhoffen sich alle Beteiligten vor Ort eine Verbesserung.

Im Wettbewerb galt es zum einen die Daueranlagen um den Kurpark, das Kurviertel und die östliche Fläche bis Külsheim zu beplanen. Zum anderen sollten die städtebauliche Entwicklung um den Bahnhof, die Erkenbrechtallee und den Neubau eines Parkhauses bedacht werden.

Ein Kulturboulevard als Zentrum der Landesgartenschau Bad Windsheim

Das Büro RMP Stephan Lenzen fand in seinem Entwurf Antworten auf die Bestandssituation. Als bestimmendes Element plant RMP zunächst auf der West-Ost-Achse einen dauerhaften Kulturboulevard. Er knüpft an bestehende Sportflächen im Westen an und zieht sich zukünftig bis nach Külsheim. Entlang des Boulevards werden anschließend unterschiedliche Raumcharaktere ausgebildet. So dominiert im Westen beispielsweise der ruhige, historische Kurpark. Während demgegenüber im Westen der neu gestaltete Aktiv-Landschaftspark entsteht. Dazwischen wird der Boulevard zum Zentrum der Landesgartenschau Bad Windsheim. Hier etablieren sich Aufenthalts- und Nutzungsangebote. So wird zum Beispiel der See um das Gradierwerk vergrößert. Er bietet das Potential zum identitätsstiftenden Element im Kurviertel zu werden. Den auf der Hand liegenden Vorteilen dieses Planungsschritts  stehen einige Herausforderungen in der Realisierung gegenüber. So kritisierte die Jury, dass natürliche Frischwasserzuläufe fehlten und das Gewässer im Heilwasserschutzbereich liege. Nichtsdestotrotz überzeugte die Vision einer großzügigen Seeterrasse zum Verweilen und Flanieren.

Zukunftsaussichten für die Landesgartenschau Bad Windsheim

Dem Team von RMP Stephan Lenzen gelingt es, eine klare Grundstruktur aufzubauen. Innerhalb dieser finden sich detailliert ausgearbeitet Teilbereiche mit unterschiedlichen Qualitäten. Bürgermeister Jürgen Heckel ist sich in der Wahl des ersten Platzes deshalb ganz sicher: „Ich bin happy, dass wir so ein gutes Landschaftsarchitekturbüro an der Seite haben.“
Bis zum Herbst soll nun das Ausschreibungsverfahren des Realisierungswettbewerbes abgeschlossen sein. Anschließend stehen die nächsten Planungsschritte an. Es wird voraussichtlich noch mindestens zwei Jahre dauern, bis erste Baumaßnahmen begonnen werden. Der lange Zeitraum bis zur Realisierung trübt die Vorfreude jedoch kaum. Denn die Landesgartenschau Bad Windsheim ist nicht nur ein publikumswirksames Event. Vielmehr bietet sie der Region und damit auch den Anwohner*innen langfristige Entwicklungsperspektiven ökologischer und sozialer Art.

Die weiteren Austragungsorte für Landesgartenschauen in Bayern finden Sie hier.