Abgang mit Respekt

Nicht offensiv genug

Am Sonntag trat die Berliner Bausenatorin Kathrin Lompscher von ihrem Amt zurück. Sie versäumte es über mehrere Jahre, Vergütungen für Aufsichtsratsposten in landeseigenen Unternehmen an die Landeskasse zurückzuzahlen. Inzwischen hat sie den Betrag von 7.000 Euro an die Landeskasse überwiesen, die Berliner Staatsanwaltschaft leitete dennoch Vorermittlungen wegen Steuerhinterziehung gegen die Linken-Politikerin ein. Ein Kommentar zum plötzlichen Fall der Berliner-Mietendeckel-Vorkämpferin.

„Wird jetzt endlich gebaut, Herr Müller?“, fragte die Lokalpresse den Regierenden Bürgermeister von Berlin. Als ob bislang alle Kräne stillgestanden hätten – eher das Gegenteil ist der Fall. Aber die journalistische Überreaktion zeigt, welcher Ruf der zurückgetretenen Bausenatorin Katrin Lompscher (die Linke) angehaftet hatte.

Als „Bauverhinderungssenatorin“ wurde sie von Vertreterinnen und Vertretern der Immobilienwirtschaft und von der CDU- und FDP-Opposition gegeißelt. Die störten sich an ihrer knallharten linken Agenda und ihrer „ideologischen Verblendung“. In der Tat war sie nicht willfährig allen Investoren zu Diensten, die aus dem Wohnungsmangel mit massenweise teuren Neubauvorhaben Kapital schlagen wollten. Einerseits beförderte sie fast ausschließlich den Bau bezahlbaren Wohnraums. Andererseits bediente sie auch ihre linke Klientel, die Bestandsschutz, Milieuschutz und den Erhalt billiger Wohnungen fordert und stärkte die Mitwirkungsmöglichkeit der Betroffenen an Planungsprozessen – was fast immer auf Verzögerung von Bauvorhaben hinausläuft nach dem Motto „not in my backyard“. In Ergänzung durch den von ihr mitverantworteten Mietendeckel ergab sich hieraus ein unternehmerfeindliches Klima, das sich auf Modernisierungen und Neubauvorhaben bremsend auswirkte.

Zudem wird ihr vorgeworfen, die Bereitstellung von landeseigenen Grundstücken für den Wohnungsbau sowie Bebauungsplanungen nicht offensiv und zügig genug betrieben zu haben. Andererseits ergaben sich Verzögerungen auch durch ihr Beharren darauf, parallel zum Wohnungsbau rechtzeitig die verkehrliche und soziale Infrastruktur bereitzustellen. Landeseigene Grundstücke musste sie jedoch dem Finanzsenator (SPD) abringen, bei dem Wohnraumversorgung auf der Prioritätenliste nicht ganz oben steht. Und der Verkehr zur Erschließung neuer Wohngebiete wird von den Grünen verantwortet, auch dies ein Feld, auf dem Lompscher nicht nach Gutdünken agieren konnte.

Entschuldigung für persönlichen Fehler

So fallen manche Defizite auf den Regierenden (manche nenne ihn Verwaltenden) Bürgermeister zurück, der es an souveränen Richtlinienentscheidungen missen lässt.
Wenn das hochgesteckte Ziel von 30.000 neuen Wohnung in dieser Legislativperiode mit wohl nur 24.000 bis Ende 2021 deutlich verfehlt wird, ist das nur zum Teil ihr anzulasten. Ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin wird es schwer haben, bessere Zahlen zu liefern.

Lompscher war nicht über politische Fehler gestolpert, sondern sie hatte 2017 bis 2019 Bezüge aus Aufsichtsratstätigkeiten nicht deklariert und nicht versteuert. Diese hätte sie bis auf eine erlaubte Pauschale an die Landeskasse abführen müssen. Nun hat sie 7.000 Euro überwiesen und das Finanzamt informiert. Keine atemberaubende Summe also. Dennoch entschuldigte sie sich für den persönlichen Fehler und trat geräuschlos zurück. Dass sie nicht die Absicht hatte, sich zu bereichern, glaubt man ihr eher als vielen anderen. Die 1962 in Ost-Berlin geborene gelernte Baufacharbeiterin und in Weimar diplomierte Stadtplanerin verfolgt mit Herzblut ambitioniert politische Ziele, gilt als integer, tritt unprätentiös auf und ist ohne Aufsehen mit dem Fahrrad oder zu Fuß in der Stadt unterwegs.

Verdienstvoller Rücktritt

Ihr zügiger Rücktritt ist letztlich verdienstvoll, weil er unter Beweis stellt, dass das Kontrollsystem des demokratischen Gemeinwesens durch ethische und moralische Instanzen hierzulande noch funktioniert. Eine beruhigende Erfahrung angesichts der Pulverisierung politischer Moral durch den spätpubertierenden Politclown jenseits des Großen Teichs und seiner Adepten in anderen Erdteilen. Aber auch in der CSU-Zentrale und im Verkehrsministerium könnte man aus dieser Haltung viel lernen.

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Hochschule auf der Landesgartenschau 2020

Die Hochschule Weihenstephan-Trierdorf wird an der Landesgartenschau in Ingolstadt 2020 einen Themengarten unterhalten. Der Entwurf dazu stammt von Studierenden der landschaftsarchitektonischen Fakultät. 

Die Hochschule Weihenstephan-Triesdorf wird 2020 auf der Landesgartenschau in Ingolstadt mit einem Ausstellungsbeitrag vertreten sein. Studierende der Fakultät Landschaftsarchitektur erstellten im Rahmen des Wahlpflichtfachs Design and Construction Entwürfe für die Gestaltung des hochschuleigenen Themengartens.

Die Studierenden stellten ihre Entwürfe am 29. Mai der Jury vor. Die Jury, bestehend aus dem Präsidenten Prof. Dr. Eric Veulliet, den betreuenden Professoren Prof. Ingrid Schegk, Prof. Dr. Thomas Brunsch sowie Prof. Dr. Matthias Drösler als Vertreter der forschungsaktiven Professoren wählten den geeignetsten Entwurf für die Umsetzung aus.

Klara Faistauer und Joshua Lenze (Studiengang Landschaftsbau & -Management) überzeugten mit dem Konzept ClimateMove – Applied Sciences for Future.

Leistungsphase 2 Hoai: Bedeutung und Anwendung einfach erklärt

Eine professionelle Planungsszene im Freiraum zum Thema Leistungsphase 2 Hoai
Detailarbeit am Reißbrett: Planung eines Landschaftsprojekts auf Papier. Foto: d_mccullough / Unsplash

Wer ein Gebäude plant, saniert oder betreut, kommt an der Leistungsphase 2 der HOAI nicht vorbei. Sie ist die Phase, in der aus einer Bauaufgabe ein erstes konkretes Konzept wird: Hier entwickeln Landschaftsarchitekten, Architekten und Ingenieure die grundlegenden Lösungsansätze, wägen Varianten ab und legen den inhaltlichen Kurs für das gesamte Projekt fest. Was in der Vorplanung entschieden wird, prägt alle nachfolgenden Phasen bis zur Ausführung.

  • Was die Leistungsphase 2 HOAI inhaltlich umfasst und wie sie sich von benachbarten Phasen abgrenzt
  • Welche Leistungen zur Vorplanung gehören und was als besondere Leistung gilt
  • Welche Rolle die Leistungsphase 2 in der Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung spielt
  • Wie das Honorar für die Vorplanung berechnet wird und welche Bewertungsgrundlagen gelten
  • Welche typischen Fehler und Missverständnisse in der Praxis auftreten
  • Wie die Vorplanung mit anderen Fachplanern und Behörden koordiniert wird
  • Welche Dokumente und Ergebnisse am Ende der Leistungsphase 2 vorliegen müssen
  • Wie die Leistungsphase 2 in den größeren Kontext von Planungsrecht und Projektsteuerung eingebettet ist

Was ist die Leistungsphase 2 HOAI? Definition und Einordnung

Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, kurz HOAI, gliedert die Planungsleistungen für Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke und weitere Objekttypen in neun Leistungsphasen. Die Leistungsphase 2 trägt die Bezeichnung „Vorplanung“ und bildet den Übergang von der konzeptionellen Grundlagenermittlung zur ersten ausgearbeiteten Planungsaussage. Während die Leistungsphase 1, die Grundlagenermittlung, noch der Klärung der Aufgabe und der Zusammenstellung aller relevanten Informationen dient, geht es in der Leistungsphase 2 HOAI darum, auf dieser Basis konkrete Lösungsansätze zu entwickeln, zu vergleichen und zu einem Vorplanungskonzept zu verdichten.

Die HOAI ist in Deutschland eine staatliche Preisrechtsverordnung, die für die dort geregelten Leistungen verbindliche Honorarrahmen vorgibt. Sie gilt für Architekten, Landschaftsarchitekten, Innenarchitekten und verschiedene Ingenieurdisziplinen. Die aktuelle Fassung der HOAI stammt aus dem Jahr 2021 und setzt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs um, der die zuvor geltenden verbindlichen Mindest- und Höchstsätze als europarechtswidrig eingestuft hatte. Seitdem haben die Honorartafeln der HOAI den Charakter von Orientierungswerten, die als Grundlage für die Honorarvereinbarung dienen, ohne zwingend bindend zu sein. Dennoch bleibt die Struktur der Leistungsphasen und die inhaltliche Beschreibung der Grundleistungen in der HOAI maßgeblich für die Praxis.

Die Leistungsphase 2 HOAI ist für alle Planungsbeteiligten von besonderer strategischer Bedeutung, weil hier die wesentlichen Weichen gestellt werden. Entscheidungen über Erschließung, Materialität, Programmverteilung, Freiraumstruktur oder technische Systeme, die in der Vorplanung getroffen werden, sind in späteren Phasen nur noch mit erheblichem Aufwand zu revidieren. Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang vom „Einfrieren“ von Planungsentscheidungen: Je weiter ein Projekt voranschreitet, desto teurer und aufwendiger wird jede grundlegende Änderung.

Grundleistungen der Vorplanung: Was die HOAI konkret fordert

Die HOAI beschreibt für jede Leistungsphase sogenannte Grundleistungen, also den Leistungsumfang, der im Regelfall zum Erreichen des Planungsziels erforderlich ist und dessen Honorar in den Honorartafeln abgebildet wird. Für die Leistungsphase 2 umfassen diese Grundleistungen bei Freianlagen, also dem für Landschaftsarchitekten zentralen Leistungsbild, unter anderem die Analyse der Grundlagen, das Aufstellen eines Planungskonzepts mit zeichnerischer Darstellung, die Klärung der wesentlichen Zusammenhänge, Zumessungen und Abmessungen des Planungsobjekts sowie die Kostenschätzung nach DIN 276.

Die Kostenschätzung nach DIN 276 ist ein zentrales Ergebnis der Leistungsphase 2. Sie liefert eine erste belastbare Aussage über die voraussichtlichen Gesamtkosten des Projekts auf Basis der Vorplanungsunterlagen. Die DIN 276 gliedert Baukosten in Kostengruppen; für Freianlagen sind insbesondere die Kostengruppen 500 (Außenanlagen) und 700 (Baunebenkosten) relevant. Die Kostenschätzung in der Vorplanung hat noch eine vergleichsweise große Bandbreite, weil viele Details noch nicht festgelegt sind. Dennoch ist sie verbindlich genug, um dem Auftraggeber eine Entscheidungsgrundlage zu liefern, ob das Projekt in der geplanten Form wirtschaftlich realisierbar ist.

Zur Vorplanung gehört außerdem die Untersuchung alternativer Lösungsmöglichkeiten. Das ist keine Formalie, sondern ein inhaltlicher Kernauftrag: Der Planer soll dem Auftraggeber zeigen, dass er die Aufgabe von mehreren Seiten durchdacht hat und die gewählte Lösung nicht die einzig denkbare, sondern die fachlich begründet beste ist. In der Landschaftsarchitektur kann das die Gegenüberstellung verschiedener Freiraumtypologien bedeuten, etwa einen naturnahen Wiesencharakter versus eine gestalterisch stärker formalisierte Anlage, oder unterschiedliche Erschließungskonzepte für einen Stadtplatz. Diese Variantenuntersuchung dokumentiert die planerische Sorgfalt und schützt beide Seiten bei späteren Auseinandersetzungen über die Planungsqualität.

Ergänzend sind in der Vorplanung die Ergebnisse mit dem Auftraggeber abzustimmen und dessen Zustimmung einzuholen. Dieser Abstimmungsschritt ist mehr als ein formaler Akt: Er markiert den Übergang von der Konzeptentwicklung zur Planungsvertiefung und schafft die Grundlage für die Beauftragung der Leistungsphase 3, der Entwurfsplanung. Ohne eine dokumentierte Freigabe der Vorplanung durch den Auftraggeber fehlt die vertragliche Basis für die Weiterarbeit.

Leistungsphase 2 in der Landschaftsarchitektur und Freiraumplanung

Für Landschaftsarchitekten hat die Leistungsphase 2 HOAI eine besondere inhaltliche Qualität, weil Freianlagen in dieser Phase noch am stärksten von konzeptionellen Grundsatzentscheidungen geprägt werden. Ob ein Stadtplatz als durchgrünter Aufenthaltsraum oder als hartes, multifunktionales Stadtparkett entwickelt wird, ob ein Schulhof Bewegungsangebote in der Fläche verteilt oder in Zonen gliedert, ob ein Wohnquartier mit linearen Wegeachsen oder mit einem organischen Wegenetz erschlossen wird: All diese Entscheidungen fallen in der Vorplanung und bestimmen Charakter, Nutzbarkeit und Pflegeaufwand einer Anlage für Jahrzehnte.

In der Freiraumplanung kommt hinzu, dass die Leistungsphase 2 häufig eng mit planungsrechtlichen Verfahren verknüpft ist. Bebauungsplanverfahren, städtebauliche Rahmenpläne oder Wettbewerbsergebnisse liefern oft den Ausgangspunkt für die Vorplanung von Freianlagen. Der Landschaftsarchitekt muss in der Leistungsphase 2 prüfen, welche Vorgaben aus diesen übergeordneten Planungen verbindlich sind und welchen Spielraum sie für die freiraumplanerische Ausgestaltung lassen. Das erfordert eine sichere Kenntnis des Bauplanungsrechts, insbesondere des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung, sowie der einschlägigen Regelwerke der Freiraumplanung.

Vegetationstechnische und ökologische Grundsatzentscheidungen werden ebenfalls in der Vorplanung vorbereitet. Ob eine Baumreihe mit großkronigen Stadtbäumen oder mit kleinkronigen Ziergehölzen geplant wird, ob Staudenpflanzungen als pflegeextensive Gesellschaftspflanzungen oder als aufwendigere Schaubepflanzungen konzipiert werden, ob Regenwasser versickert, gespeichert oder abgeleitet wird: Diese Fragen berühren nicht nur die Gestalt, sondern die Funktionalität, die Klimawirksamkeit und die Folgekosten einer Freianlage. Eine sorgfältige Leistungsphase 2 legt hier die Weichen, ohne bereits in die Detailtiefe der Entwurfsplanung zu gehen.

Honorar und Bewertung: Wie die Leistungsphase 2 vergütet wird

Das Honorar für die Leistungsphase 2 HOAI ergibt sich aus dem Anteil, den die Vorplanung am Gesamthonorar hat, multipliziert mit dem Honorar, das sich aus den anrechenbaren Kosten und der Honorarzone ergibt. Für das Leistungsbild Freianlagen weist die HOAI der Leistungsphase 2 einen Prozentsatz am Gesamthonorar zu. Dieser Prozentsatz variiert je nach Leistungsbild; für Freianlagen beträgt er nach der aktuellen HOAI 2021 in der Regel sieben Prozent des Gesamthonorars für Grundleistungen.

Die anrechenbaren Kosten sind die Grundlage der Honorarberechnung und entsprechen im Wesentlichen den Herstellungskosten des Planungsobjekts, also den Baukosten der Freianlagen nach DIN 276. Die Honorarzone gibt an, wie anspruchsvoll eine Planungsaufgabe ist: Sie reicht von Zone I (geringe Anforderungen) bis Zone V (sehr hohe Anforderungen) und beeinflusst das Honorar erheblich. Für Freianlagen in städtischen Kontexten mit hohen gestalterischen, ökologischen und nutzungsbezogenen Anforderungen ist häufig eine Einordnung in die Honorarzonen III oder IV angemessen. Die Einordnung in die richtige Honorarzone ist eine fachliche Entscheidung, die gut begründet und mit dem Auftraggeber abgestimmt sein muss.

Besondere Leistungen, also Leistungen, die über die Grundleistungen der HOAI hinausgehen, werden gesondert vereinbart und vergütet. Für die Leistungsphase 2 können das beispielsweise umfangreiche Variantenuntersuchungen über das übliche Maß hinaus, die Erarbeitung von Machbarkeitsstudien, Beteiligungsverfahren mit Nutzern oder Anwohnern, oder die Entwicklung von Pflegekonzepten als eigenständige Leistung sein. Fachleute empfehlen, besondere Leistungen bereits bei Vertragsschluss klar zu benennen und zu vereinbaren, um spätere Honorarstreitigkeiten zu vermeiden.

Koordination, Abstimmung und typische Fehler in der Praxis

Die Leistungsphase 2 HOAI ist keine isolierte Planungsleistung, sondern ein koordinierter Prozess, der die Beiträge verschiedener Fachplaner zusammenführt. In komplexen Projekten arbeiten Landschaftsarchitekten in der Vorplanung mit Architekten, Tragwerksplanern, Ingenieuren für technische Gebäudeausrüstung, Verkehrsplanern, Bodengutachtern und weiteren Spezialisten zusammen. Die Koordination dieser Beiträge ist eine eigenständige Leistung, die in der HOAI dem Objektplaner zugewiesen wird. Für Freianlagen bedeutet das, dass der Landschaftsarchitekt die Schnittstellen zu Tiefbau, Entwässerung, Beleuchtung und Möblierung frühzeitig klären muss.

Ein häufiger Fehler in der Praxis besteht darin, die Leistungsphase 2 zu früh zu verlassen, also in die Entwurfsplanung überzugehen, bevor die Vorplanung wirklich abgeschlossen und freigegeben ist. Das geschieht oft unter Zeitdruck oder weil Auftraggeber schnelle Ergebnisse sehen wollen. Die Folge ist, dass konzeptionelle Grundsatzfragen, die in der Vorplanung hätten geklärt werden sollen, in die Entwurfsplanung verschleppt werden und dort zu erheblichem Mehraufwand führen. Planungsänderungen in der Leistungsphase 3 oder 4, die auf ungeklärten Vorplanungsfragen beruhen, sind nach HOAI grundsätzlich als Änderungsleistungen zu vergüten, was zu Honorarnachforderungen und Konflikten führen kann.

Ein weiteres Missverständnis betrifft den Detaillierungsgrad der Vorplanung. Die Leistungsphase 2 HOAI verlangt keine Ausführungsdetails, keine Bepflanzungspläne und keine Leistungsverzeichnisse. Sie verlangt ein konzeptionell überzeugendes, maßstäblich dargestelltes Planungskonzept, das die wesentlichen Entscheidungen dokumentiert und eine belastbare Kostenschätzung ermöglicht. Wer in der Vorplanung bereits in die Detailtiefe der Ausführungsplanung geht, verschwendet Ressourcen und riskiert, dass diese Detailarbeit durch spätere Planungsänderungen hinfällig wird.

Behördliche Abstimmungen spielen in der Leistungsphase 2 ebenfalls eine wichtige Rolle. Für viele Freiflächenprojekte sind frühzeitige Gespräche mit der Unteren Naturschutzbehörde, dem Stadtplanungsamt, der Denkmalschutzbehörde oder dem Tiefbauamt notwendig, um zu klären, welche Anforderungen und Restriktionen für das Projekt gelten. Diese Abstimmungen sind zwar nicht explizit als Grundleistung der Leistungsphase 2 aufgeführt, gehören aber zur professionellen Praxis und können als besondere Leistung vereinbart werden, wenn sie einen erheblichen Aufwand darstellen.

Ergebnisse und Dokumentation am Ende der Vorplanung

Am Ende der Leistungsphase 2 HOAI sollte ein klar strukturiertes Vorplanungspaket vorliegen, das dem Auftraggeber eine fundierte Entscheidungsgrundlage bietet. Zu den typischen Ergebnisdokumenten gehören ein zeichnerisch ausgearbeiteter Vorplanungsplan im geeigneten Maßstab, in der Freiraumplanung häufig im Maßstab 1:500 oder 1:200, eine erläuternde Planungsbeschreibung, die Konzept, Lösungsansätze und Begründungen der wesentlichen Entscheidungen darlegt, sowie die Kostenschätzung nach DIN 276 mit einer Gliederung nach Kostengruppen.

Die Planungsbeschreibung ist dabei mehr als ein begleitender Text: Sie ist das argumentative Rückgrat der Vorplanung und dokumentiert, warum bestimmte Lösungen gewählt und andere verworfen wurden. Eine gut geschriebene Planungsbeschreibung schützt den Planer bei späteren Auseinandersetzungen, weil sie zeigt, dass die Entscheidungen auf einer durchdachten fachlichen Grundlage beruhen. Für Landschaftsarchitekten bietet sie außerdem die Möglichkeit, die ökologischen, klimatischen und sozialen Qualitäten eines Entwurfs zu vermitteln, die sich in einer zeichnerischen Darstellung allein nicht vollständig erschließen.

Die Freigabe der Vorplanung durch den Auftraggeber sollte schriftlich dokumentiert werden. Das kann in Form eines Besprechungsprotokolls, einer E-Mail-Bestätigung oder einer formellen Freigabeerklärung geschehen. Diese Dokumentation ist die Voraussetzung für die Beauftragung der nächsten Leistungsphase und schützt beide Seiten vor Missverständnissen darüber, was vereinbart wurde. In der Praxis wird dieser Schritt häufig vernachlässigt, was später zu Streit darüber führen kann, ob bestimmte Planungsänderungen als Umplanung oder als Weiterentwicklung des freigegebenen Konzepts zu werten sind.

Die Leistungsphase 2 im Kontext des gesamten Planungsprozesses

Die Leistungsphase 2 HOAI ist keine isolierte Planungsstation, sondern ein integraler Bestandteil eines kontinuierlichen Prozesses, der von der ersten Idee bis zur fertiggestellten Anlage reicht. Ihre Bedeutung erschließt sich vollständig erst im Zusammenhang mit den anderen Leistungsphasen: Sie baut auf der Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 auf und schafft die Basis für die Entwurfsplanung der Leistungsphase 3. Was in der Vorplanung nicht geklärt wird, kehrt in späteren Phasen als Problem zurück, häufig in einer Form, die teurer und aufwendiger zu lösen ist.

Für Auftraggeber, insbesondere für öffentliche Bauherren und Projektentwickler, ist die Leistungsphase 2 der Moment, in dem sie zum ersten Mal eine belastbare Vorstellung davon bekommen, was ihr Projekt kosten wird und wie es aussehen soll. Die Kostenschätzung der Vorplanung ist oft die erste Zahl, die in Gremien, Ausschüssen oder Investorenrunden präsentiert wird. Sie hat deshalb eine politische und wirtschaftliche Dimension, die über die rein fachliche Planungsarbeit hinausgeht. Planer, die diese Dimension kennen, bereiten ihre Vorplanungsunterlagen entsprechend kommunikativ auf.

Die wachsende Bedeutung von Klimaanpassung, Biodiversität und blaugrüner Infrastruktur in der Stadtentwicklung hat die inhaltlichen Anforderungen an die Leistungsphase 2 in der Freiraumplanung in den letzten Jahren erheblich erweitert. Konzepte für Schwammstadtprinzipien, also die dezentrale Regenwasserbewirtschaftung im Freiraum, Hitzeschutzmaßnahmen durch Begrünung und Beschattung sowie Habitatvernetzung für Stadtbiodiversität: All das muss bereits in der Vorplanung konzeptionell verankert werden, wenn es in der Ausführung wirksam sein soll. Die Leistungsphase 2 HOAI ist damit nicht nur ein planungsrechtliches Instrument, sondern ein zentrales Werkzeug für die Qualitätssicherung im Freiraum der wachsenden und sich wandelnden Stadt.

Wer die Vorplanung ernst nimmt, spart in allen nachfolgenden Phasen Zeit, Geld und Nerven. Wer sie als Pflichtübung behandelt, zahlt den Preis später. Das ist keine Übertreibung, sondern die nüchterne Erfahrung jedes erfahrenen Planers, der weiß, wie viel Arbeit in einer schlecht vorbereiteten Entwurfsplanung steckt und wie selten diese Arbeit angemessen vergütet wird.