23.04.2014

Gesellschaft

HOAI 2013: Abstriche beim Honorar

Landschaftspflegerische Begleitpläne zu Eingriffen in die Landschaft werden nach der HOAI 2013 oft nicht sachgerecht honoriert.

Minus statt Plus beim Honorar für Landschaftspflegerische Begleitpläne: Nach der Neuregelung der Honorare für Landschaftspflegerische Begleitpläne im Zuge der HOAI 2013 kommt es oft zu deutlichen Honorarabstrichen für die Planer. Gesa Loschwitz befragte Peter Hermanns ­zu den Problemen mit der Honorarregelung und wie man als Betroffener damit umgeht. Hermanns ist Partner im Lübecker Büro Trüper Gondesen Partner Landschaftsarchitekten. Außerdem ist er Leiter der Fachkommission Landschaftsplanung beim AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.).

Peter Herrmanns. (Bild: TGP)



Die HOAI 2013 enthält erstmals eine Honorarvorschrift für Landschaftspflegerische Begleitpläne (LBP). Doch die Anwendung führt zu Problemen. Warum?
Wird die Honorarvorschrift nach der HOAI 2013 angewandt, kommt es oft zu Honorarverlusten gegenüber dem Verfahren nach HOAI 2009. Eigentlich ­wäre es in der HOAI 2013 nötig gewesen, für den LBP die Honorare gegenüber der HOAI 2009 deutlich aufzustocken.

Wie ist diese neue Honorartafel der HOAI 2013 entstanden?

In der Novellierung der HOAI wurde zunächst gutachterlich der Honoraranpassungsbedarf für den LBP ermittelt und auf Grundlage der Honorarermittlung nach Verrechnungseinheiten eine eigene Honorartafel entwickelt. Dann war die Honorartafel umzustellen auf die Honorarermittlung nach Fläche in Hektar. Mit dieser Umstellung haben sich die Gutachter des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) jedoch erst sehr spät befasst. Es bestand noch ­erheblicher Diskussionsbedarf zwischen Gutachtern, Auftraggeber- und Auftragnehmer­vertretern, welcher Faktor für die Umstellung angemessen sei. Der Kabinettsentwurf vom 25. April 2013 enthielt dann über­raschend eine Fassung der ­Honorartafel, die sich von dem Gutachtervorschlag, der auf ­einer Umrechnung von Verrechnungseinheiten auf Fläche nach dem Faktor 1:1.000 basierte, um den Faktor 4 unterschied. Die Honorare wurden demgegenüber im Kabinettsentwurf also um 75 Prozent reduziert.

Was bedeutet das in der Praxis?
Die neue Honorartafel verfehlt damit die unbestritten notwendige Honoraranpassung bei LBP in teils drastischem Ausmaß. In vielen Fällen führt die Anwendung dieser Honorartafel sogar zu Honorarverlusten gegenüber der HOAI 2009. Andererseits wird es für manche Vorhaben bei der Anwendung der neuen Honorartafel zu nicht sachgerechten, überhöhten Honoraren kommen.

Um die Probleme genau zu ­eruieren, hat Sie der BDLA mit einer Studie zu den Honoraren für den LBP beauftragt. Zu ­welchem Ergebnis kamen Sie?

In vielen Fällen wird bei sach­gerechten Planungsgebiets­abgrenzungen nach planungsrelevanten Sachverhalten keine ­auskömmliche Honorierung erreicht. Das bedeutet angesichts des unbestrittenen Honorar­anpassungsbedarfs Honorar­verluste von deutlich über 40 bis 60 Prozent. Auf diese Weise lassen sich nunmehr in den meisten Fällen keine auskömmlichen ­Honorare ermitteln.

Der überwiegende Teil der LBP zu Straßenbauvorhaben wurde bisher der Honorarzone I (Normalstufe) zugeordnet, und dort wiederum nahezu ausschließlich dem Mindestsatz. Dabei wurden offenbar die Bewertungsmerkmale und Bewertungspunkte zur Ermittlung von Honorar­zone und Honorarsatz völlig ­außer Acht gelassen.
Aus dem Honorarvergleich wird deutlich, dass die Honorartafel des LBP eine Sonderstellung einnimmt. In Hinblick auf die unterschiedlichen Vorhabentypen ist das eine „Allrounder-Tafel“. Dem wird die neue Honorarermittlungvorschrift nicht gerecht.

Die ausführlichen Untersuchungsergebnisse von Heike Aust und Peter Hermanns sind beim BDLA als pdf abrufbar.

Was sollte ihrer Ansicht nach geändert werden und wann könnte das passieren?

Eine Lösung des Problems ist nur mittels einer „Reparaturnovelle“ des § 31 HOAI möglich, die kurzfristig allerdings nicht zu erwarten ist.
Die Fachkommission Landschaftsplanung des AHO vertritt die Ansicht, dass auf die Honorartafel des Entwurfs aus dem BMWi-Gutachten zurückgegriffen werden sollte. Dies würde im Gegensatz zur aktuellen Regelung den Landschaftspflegerischen Begleitplänen zu nicht linearen Eingriffen gerecht werden, ­etwa bei Boden­abbau und Bebau­ungen im ­Außenbereich. ­Sofern dann der Planungs­aufwand für Eingriffe mit ­großer Längenausdehnung in einem Missverhältnis zu einem ­danach ermittelten LBP-Honorar steht, könnte eine entsprechende Öffnungsklausel auch eine freie Honorarvereinbarung beispielsweise für Vor­haben im Bundesfernstraßenbau ermöglichen. Abweichende Regelungen werden vom Verordnungsgeber in vergleichbaren Bereichen auch heute schon für möglich erachtet. So erlaubt etwa der § 44 Absatz 7 in vergleichbaren Ausnahmefällen für Ingenieurbauwerke eine Unterschreitung des Mindesthonorars.

Wie könnten Auftragnehmer und Auftraggeber schon jetzt vorgehen?
Es ist zwar deprimierend, aber in dem „engen Korsett“ der jetzigen Regelungen des § 31 HOAI ist eine HOAI-konforme Lösung nicht erkennbar. Auftraggeber und Auftragnehmer sollten sich mit Blick auf eine möglichst auskömmliche Honorierung gemeinsam individuell oder durch Konventionen der jeweiligen Auftragsverwaltungen auf eine geeignete Honorarermittlung verständigen. Dazu gehören im Vergabeverfahren auch klare Vorgaben zur Einstufung in die jeweilige Honorarzone und deren Sätze. Dies ist nach den Bewertungsmerkmalen und Bewertungspunkten des § 31 Abs. 3 und 4 HOAI objektiv bestimmbar und obliegt nicht der wettbewerbsorientierten Einstufung der Marktteilnehmer. Auch bei der Abgrenzung des Planungsgebiets nach planungsrelevanten Sachverhalten wird es darauf ankommen, die Auskömmlichkeit im Blick zu halten, um die notwendige Qualität der Leistungserbringung in dieser Hinsicht nicht zu gefährden.

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