Die Bundesregierung strebt gemäß des aktuellen Koalitionsvertrags eine Novellierung des Baugesetzbuchs (BauGB) an. In diesem Kontext ist die gesetzliche Verankerung von Klimaschutz und -anpassung im Städtebaurecht ein brennendes Thema. Deshalb gibt der Bund Deutscher Landschaftsarchitekt*innen (bdla) der Bundesregierung acht konkrete Empfehlungen an die Hand. Welche das sind, erfahren Sie hier.
BDLA setzt sich für Klimaanpassungspolitik ein
Der bdla beschäftigt sich mit Grundlagen für eine gute Klimaanpassungspolitik in Stadtlandschaften. Hierfür formulierte er Ende 2022 „Acht Empfehlungen für eine angemessene Berücksichtigung der Klimaanpassung im Städtebaurecht“. Diese sollen zu einem angepassten rechtlichen Rahmen verhelfen. Denn nur mit einem klimaresilienten Städtebau können wir den Herausforderungen des Klimawandels begegnen. Im Folgenden stellen wir die acht Empfehlungen vor.
1. Klima-Begrifflichkeiten klar im BAUGB definieren
Im BauGB muss man zwischen den Begriffen Klimaschutz und Klimaanpassung klar unterscheiden, denn diese Konzepte erfordern unterschiedliche Herangehensweisen. Außerdem empfiehlt es sich, die Begriffe grün-blaue Infrastruktur und Wassermanagement als wichtige Bausteine aufzunehmen. Das Leitbild hierzu wäre die dreifache Innenentwicklung: Bauen, Grün, Mobilität. Mithilfe dieses Ansatzes kann das Potenzial von Frei- und Grünflächen durch eine integrierte Herangehensweise effektiv genutzt werden.
2. Grunsdtücksbezogenen Grünflächenfaktor in der BauNVO etablieren
Der bdla schlägt die Einführung eines Grünflächenfaktors (GFF) in der BauNVO vor. Dieser wäre vergleichbar zu bekannten städtebaulichen Kennwerten, wie GFZ, GRZ oder BMZ. Hiermit könnte man den Anteil grün-, biodiversitäts- und klimawirksamer Flächen in der kommunalen Bauleitplanung auf das jeweilige Planungsgebiet verbindlich festlegen. Die Umsetzung des GFF erfolgt mithilfe eines vordefinierten Maßnahmenkatalogs. Dieser Katalog beinhaltet dann Aspekte, wie Dach- und Fassadenbegrünung oder Versickerung. Die Einführung eines GFF hätte zudem den Vorteil, dass man ein Mindestmaß an Begrünung und Ökosystemdienstleistungen verankern könnte. Dadurch ließe sich ein klar definierter ökologischer Standard erreichen. Diese verbindlichen Kennzahlen würden insbesondere kleineren Gemeinden mit ihrer Argumentation dienen.
3. Orientierungswerte für grün-blaue Infrastruktur und natürliche Klimaanpassung im Baurecht einführen
Das BauGB strebt eine angemessene Bereitstellung von Grün- und Freiflächen an. Um dies zu quantifizieren, braucht es aber verbindliche Orientierungswerte als Leitlinien. Orientierungswerte helfen, die Verbesserung von Stadtgrün verbindlich zu fördern. Sie könnten beispielsweise als „Soll“-Richtlinien in einem Anhang zum BauGB aufgeführt werden. Zusätzlich sollte man die Fördermittelvergaben an die Einhaltung dieser Orientierungswerte binden.
4. Integrierte Freiraumentwicklungskonzepte im BauGB etablieren
Eine resiliente Stadtentwicklung braucht Entwicklungspläne für grün-blaue Infrastruktur auf verschiedenen Maßstabsebenen. Solche integrierten Freiraumentwicklungskonzepte sind eine optimale übergeordnete Strategie, um verschiedene Anforderungen an den Freiraum integrativ zusammenführen. Beispiele wären Klimaanpassungs- und Schwammstadtkonzepte oder kommunale Gesundheitsprogramme.
5. Verschlechterungsverbot normieren und Entsiegelungsgebot stärken
Der Städtebau darf keine Verschlechterung der klimatische Situation und Freiflächenversorgung erschaffen. Daher müssen Eingriffe, die die Versorgung und Zugänglichkeit von Freiflächen sowie ihre Strukturen beeinträchtigen, vermieden oder vor Ort ausgeglichen werden. Ein Verschlechterungsverbot hinsichtlich urbaner Freiraumqualität und Stadtklima sollte also in der Bauleitplanung normativ verankert werden. Gleichzeitig sollte man ein Entsiegelungsgebot im BauGB präzisieren und praxisorientiert vereinfachen.
6. Urbane Kompensation durch Ausgleich statt Auszahlung
Der bdla erwartet von der Bundesregierung eine Optimierung der baurechtlichen Eingriffsregelung zugunsten von Klimaanpassung. Dafür muss man die baurechtliche Kompensation im BauGB präzisieren. Es braucht eine faktische Pflicht zur klimapositiven Kompensation in der Stadtplanung. Demzufolge sollte man die Abfolge von Vermeidung – Ausgleich – Ersatzgeld im Baurecht regeln. Ein unvermeidbares Kompensationsdefizit muss also durch ein baurechtlich normiertes Ersatzgeld zur Finanzierung konkreter Ersatz-(Klimaanpassungs)maßnahmen reduziert werden.
7. Freiflächengestaltungsplan als Teil einer neuen Umbauordnung
Die Bundesregierung sollte die baurechtliche Normierung des Freiflächengestaltungsplans (FGP), gerade im Bezug auf die Baurechtsreform, verankern. Hierbei sollte man vor allem die Musterbauordnung ergänzen. Denn der FGP sichert in seiner Bündelungsfunktion die qualitätsvolle Freiflächenentwicklung und einen klimabezogenen Mehrwert.
8. Sanierungsrecht ergänzen und Klimasanierungsgebiete etablieren
Der bdla sieht es als notwendig an, das städtebauliche Sanierungsrecht für ausreichende Grünflächenversorgung und Klimamaßnahmen zu präzisieren und im BauGB fortzuentwickeln. Beispielsweise sollte die Idee von Klimasanierungsgebieten weiterverfolgt werden.
Seit einiger Zeit hat das bdla-Präsidium zwei neue Beisitzerinnen. Alles dazu hier.